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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht
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Geld soll heute schnell unterwegs sein, so wie eine Nachricht auf dem Smartphone. Genau an diesem Punkt setzt der europäische Gesetzgeber mit der Echtzeitüberweisung an. In der Verordnung EU 2024/886 zur Förderung von Echtzeitüberweisungen werden klassische SEPA-Überweisungen entscheidend weiterentwickelt. Sie ergänzt die bestehende SEPA-Verordnung (EU Nr. 260/2012) um neue Vorgaben, die Banken und Zahlungsdienstleister in der gesamten Union unmittelbar binden.
Das Ziel ist es, Echtzeitüberweisungen vom optionalen Zusatzangebot zu einem neuen Standard im Zahlungsverkehr zu machen. Damit verändern sich nicht nur die technischen Anforderungen an Zahlungsdienstleister, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gebühren, Pflichten und Haftung.
Die erste Verordnung (EU) Nr. 260/2012 regelt die SEPA-Überweisungen und -Lastschriften in Euro, die zweite Verordnung (EU) 2024/886 ergänzt diese um Instant Payments, Empfängerprüfung (IBAN-Name-Check) und zusätzliche Pflichten für Zahlungsdienstleister.
Kernpunkte Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA)
Kernpunkte Verordnung (EU) 2024/886 (Instant Payments & Empfängerprüfung)
Echtzeitüberweisungen, auch als SEPA-Instant-Payments bekannt, sind eine spezielle Form der SEPA-Überweisung, bei der der Betrag innerhalb von maximal zehn Sekunden rund um die Uhr auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben und verfügbar wird. Und das selbst nachts, an Wochenenden und Feiertagen.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Überweisungen, die bis zu einem Werktag dauern können, erfolgt die Prüfung und Buchung sofort nach Auftragserteilung über das Online-Banking, eine App oder in einer Filiale, sofern beide Banken am System teilnehmen. Seit Januar 2025 müssen alle Euro-Banken Echtzeitüberweisungen empfangen, seit Oktober 2025 auch senden. Der Höchstbetrag liegt bei 100.000 Euro.
Die Vorteile der Echtzeitüberweisung:
Die Echtzeitüberweisung (SEPA-Instant-Payments) wird elektronisch ausgelöst. Dabei prüft das Bankensystem sofort die Verfügbarkeit der Mittel und die Richtigkeit der Daten, inklusive eines verpflichtenden Abgleichs von Empfängername und IBAN. Sobald die Transaktion bestätigt ist, erfolgt die sofortige Gutschrift auf dem Empfängerkonto und der Sender erhält unmittelbar eine Rückmeldung über die erfolgreiche Ausführung.
So erfolgt der technische Ablauf:
Echtzeitüberweisungen sind grundsätzlich genauso sicher wie herkömmliche SEPA-Überweisungen, da beide denselben strengen regulatorischen Standards unterliegen, einschließlich Zwei-Faktor-Authentifizierung (PSD2) und Verschlüsselung.
Durch die verpflichtende Namens-IBAN-Prüfung haben diese sogar noch einen zusätzlichen Vorteil gegenüber älteren SEPA-Überweisungen ohne den Check. Einzig, dass die Zahlung in Sekunden übertragen und damit irreversibel ist, birgt ein höheres Risiko. Denn im Gegensatz zu SEPA-Überweisungen, bei denen Banken verdächtige Transaktionen noch stoppen oder zurückholen können, ist eine Rückgängigmachung bei Instant-Payments fast unmöglich, was Spoofing oder Social Engineering erleichtert.
Risiken von Echtzeitüberweisungen:
Trotz Risiken gelten Echtzeitüberweisungen als sehr sicher durch direkte Bankabwicklung und fortschrittliche Protokolle, solange Nutzer wachsam bleiben.
Bei Echtzeitüberweisungen ist es wichtig zu wissen, dass Zahlungen in der Regel endgültig sind. Sobald der Betrag dem Konto der empfangenden Person gutgeschrieben wurde, kann die überweisende Bank die Transaktion normalerweise nicht mehr zurückholen. Das unterscheidet Instant Payments von einer klassischen SEPA-Überweisung, bei der sich eine Zahlung während der laufenden Verarbeitung noch zurückrufen lässt. Ein Eingreifen ist nur in einem sehr kurzen Zeitraum möglich, solange die Zahlung technisch noch im Verarbeitungsvorgang steckt.
Das dauert meist nur Sekunden oder wenige Minuten. In dieser Phase kann die Bank die Ausführung unter Umständen stoppen. Ist der Betrag bereits auf dem Zielkonto angekommen, bleibt nur der Weg, die empfangende Person zu kontaktieren und um eine freiwillige Rücküberweisung zu bitten. Automatische Rückbuchungen erfolgen nur dann, wenn ein technischer oder formaler Fehler vorliegt, etwa eine nichtexistierende IBAN oder eine Ablehnung durch die Bank der empfangenden Person. In solchen Fällen wird der Betrag in der Regel ohne zusätzliche Kosten an das Konto der sendenden Person zurückgeführt.
Ob und wie sich Fehler korrigieren lassen, hängt stark vom Zeitpunkt ab. Vor der endgültigen Freigabe einer Überweisung können Sie Eingaben wie Betrag oder IBAN noch ändern. Nach der Autorisierung und insbesondere nach einem durchgeführten IBAN-Namensabgleich tragen Sie bei Missachtung einer deutlichen Warnung ein erhöhtes eigenes Risiko. Haben Sie trotz klaren Hinweises auf eine Abweichung überwiesen, werden Banken bei späteren Problemen eher keine Haftung übernehmen. Kommt es zu technischen Fehlbuchungen, etwa durch Systemstörungen oder doppelte Belastungen, klären die beteiligten Institute den Vorgang meist untereinander und korrigieren diesen durch entsprechende Stornobuchungen. Häufig ist es jedoch erforderlich, dass Sie den Fehler Ihrer Bank melden, damit der Vorgang geprüft wird. Bei Betrugsfällen oder unberechtigten Zahlungen sollten Sie möglichst schnell sowohl Ihre Bank als auch die Polizei informieren. Je nach Fallkonstellation und eigenem Verhalten spielt es eine Rolle, ob Sie einfache Sorgfaltspflichten eingehalten haben oder besonders deutliche Warnsignale ignoriert wurden.
Zahlungsdienstleister stehen nicht nur vor neuen technischen Anforderungen, sondern auch vor zusätzlichen Berichtspflichten. Sie müssen den zuständigen nationalen Behörden regelmäßig Auskunft darüber geben, wie sie Echtzeitüberweisungen und klassische Überweisungen in der Praxis bepreisen und handhaben. Konkret sind sie verpflichtet, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten zu melden, welche Entgelte sie für herkömmliche SEPA-Überweisungen, für Echtzeitüberweisungen und für Zahlungskonten verlangen.
Zudem müssen sie offenlegen, in welchem Umfang Zahlungen aufgrund der Anwendung gezielter finanzieller Sanktionsmaßnahmen verweigert wurden. Auf diese Weise erhalten die Aufsichtsbehörden einen Überblick darüber, ob die Vorgaben der Verordnung eingehalten und ob Echtzeitüberweisungen tatsächlich zu fairen Bedingungen angeboten werden.
Für die Umsetzung aller Pflichten galten gestaffelte Fristen:
Seit 9. Januar 2025:
Seit 9. Oktober 2025
Die BaFin ist in Deutschland die zentrale Aufsichtsbehörde für die neuen Vorgaben zur Echtzeitüberweisung in der SEPA-Verordnung. Sie überwacht insbesondere die Pflichten der Zahlungsdienstleister zu Angebot, Preisen, Empfängerprüfung und Meldewesen. Nur die speziellen Vorgaben zur Prüfung bestimmter Finanzsanktionen fallen in einen anderen Zuständigkeitsbereich.
Der IBAN-Namensabgleich oder Empfängerüberprüfung, im europäischen Zahlungsverkehr auch Verification of Payee genannt, ist seit dem 9. Oktober 2025 in der gesamten Europäischen Union für SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro vorgeschrieben. Ziel dieser Pflicht ist es, Fehlüberweisungen und betrügerische Zahlungen deutlich zu verringern.
Der Ablauf für Kundinnen und Kunden ist einfach. Sobald Sie im Online-Banking, in der Banking-App oder in der Filiale eine Überweisung erfassen, prüft Ihre Bank automatisiert, ob der eingegebene Name des Zahlungsempfängers zum beim Empfängerkonto hinterlegten Namen passt. Dazu wird eine elektronische Anfrage an die Empfängerbank gesendet. Diese Antwort kommt innerhalb weniger Sekunden und noch bevor Sie die Zahlung endgültig freigeben.
Das Ergebnis wird Ihnen unmittelbar angezeigt. Stimmt der Name vollständig überein, erhalten Sie eine Bestätigung, dass die Daten zusammenpassen. Liegen nur kleinere Abweichungen vor, etwa durch einen Tippfehler, sehen Sie einen Hinweis oder einen Vorschlag zur Korrektur. Bei deutlichen Unterschieden zwischen dem eingegebenen Namen und den Kontodaten erscheint eine klare Warnung, dass die Überweisung möglicherweise an eine andere Person gehen könnte als beabsichtigt. Sie können die Zahlung in einem solchen Fall zwar weiterhin autorisieren, tragen dann aber das Risiko selbst.
Der IBAN-Namensabgleich gilt für Überweisungen von Girokonten, sowohl elektronisch als auch in der Filiale, sowie für neu eingerichtete Daueraufträge und Terminüberweisungen. Für Lastschriften und bereits bestehende Daueraufträge ohne Änderungen findet die Prüfung in der Regel keine Anwendung. Führt die Bank den vorgeschriebenen Abgleich ordnungsgemäß durch und weist auf Unstimmigkeiten hin, haftet sie grundsätzlich nicht mehr für Fehlüberweisungen, die trotz Warnung freigegeben wurden.
Die Regelungen zu Echtzeitüberweisungen haben nicht nur Auswirkungen auf einzelne Überweisungsvorgänge, sondern auch auf die Struktur des Zahlungsverkehrs insgesamt. Ein wichtiger Punkt ist der Zugang von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu zentralen Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 16 KWG.
Durch Änderungen an der PSD2 und an der Richtlinie 98/26 EG (Settlement Finality Directive, SFD) wird es den Instituten künftig grundsätzlich ermöglicht, direkt an solchen Zahlungssystemen teilzunehmen. Damit sollen Wettbewerb und Innovation im Zahlungsverkehr gestärkt werden, ohne dabei die Stabilität der Systeme zu gefährden.
Für die Teilnahme gelten jedoch klare Voraussetzungen. Institute müssen ein geregeltes Antragsverfahren durchlaufen und die erforderlichen Unterlagen bei der BaFin einreichen. Die BaFin prüft, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Teilnahme erfüllt sind, und teilt dem Institut innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ihre Einschätzung mit. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme in das jeweilige Zahlungssystem trifft jedoch nicht die BaFin, sondern der jeweilige Systembetreiber.
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die eine direkte Teilnahme an einem Zahlungssystem anstreben, sollten jetzt handeln und sich etwa an uns als Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. So kann geklärt werden, welche Anforderungen im Einzelfall gelten und wie das Verfahren effizient vorbereitet werden kann.
Als Kanzlei für den mittelstand und Experten für das Wirtschaftsrecht sind wir auch verstärkt im Bank- und Kapitalmarktrecht oder auch im Kryptorecht tätig. Fragen Sie sich, welche Pflichten Ihr Institut durch die neuen Regeln zu Echtzeitüberweisungen treffen, wie Sie IBAN-Namensabgleich, Meldepflichten, Gebührenmodelle und Rückabwicklungsprozesse rechtssicher gestalten oder wie Sie mit Haftungsrisiken bei Fehlüberweisungen und Betrugsfällen umgehen? Möchten Sie wissen, welche Spielräume Sie bei der Einführung oder Anpassung von Instant Payments haben und welche Anforderungen BaFin und europäische Vorgaben ganz konkret an Ihre internen Abläufe und Verträge stellen?
SBS LEGAL, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, unterstützt Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute bei der Umsetzung der Echtzeitüberweisungs-Verordnung, der Anpassung von AGB und Entgeltmodellen, der Gestaltung von Compliance-Strukturen sowie bei der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden. Wir prüfen und optimieren Ihre Prozesse rund um Instant Payments, beraten zu Haftung, Sanktionen und Regress, begleiten Vertragsverhandlungen mit Zahlungsdienst- und IT-Partnern und vertreten Sie in streitigen Auseinandersetzungen. So verbinden Sie regulatorische Sicherheit mit praxistauglichen Lösungen im Zahlungsverkehr.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?