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Blog News
Mit der am 03. Dezember 2018 in Kraft getretenen Geoblocking-Verordnung haben Online-Händler bei der Ausrichtung ihrer Online-Shops neue Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Geoblocking-Verordnung richtet sich an Anbieter, das heißt sie ist sowohl für klassische Online-Shops als auch für die sogenannten Online-Marktplätze von Bedeutung.
Mit der Geoblocking-Verordnung werden die Rechte der Kunden (Verbraucher, Unternehmer) gestärkt. Es soll verhindert werden, dass Kunden beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung diskriminiert werden.
Was ist Geoblocking?
Unter Geoblocking versteht man die aufenthaltsbezogene Beschränkung des Zugriffsrechts von Internetnutzern auf eine bestimmte Webseite. Eine solche Beschränkung erfolgt in der Praxis zum Beispiel über die Beschränkung von Versand- und/oder Rechnungsadressen oder den Ausschluss ausländischer Zahlungsmittel.
Worauf Online-Händler nun unter anderem achten sollten?
Die Betreiber von Online Shops müssen zukünftig unter anderem darauf achten, dass jede Online-Shopversion für jeden EU-Bürger frei zugänglich ist. Eine automatische Weiterleitung der Nutzer, die auf eine Shopversion eines anderen Mitgliedsstaates zugreifen, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer grundsätzlich verboten. Zudem muss jeder EU-Bürger in den Genuss der Geschäfts-, Preis- und Lieferkonditionen der jeweils von ihm aufgerufenen Shopversion kommen. So muss ein deutscher Kunde zum Beispiel auch den spanischen Shop aufrufen und dort Waren zu den lokalen Angeboten erwerben können.
Nach der Verordnung ist es Anbietern zudem untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung, den Kunden herkunftsbezogen zu diskriminieren. Zwar können Online-Shop Betreiber auch weiterhin frei entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren. Sie haben jedoch sicherzustellen, dass Zahlungsmöglichkeiten für In- und Ausländer einheitlich gestaltet sind. So wäre es stets unzulässig, bei EU-Auslandsbestellungen stets Vorkasse zu verlangen, hingegen bei Inlandsbestellungen auch den Kauf auf Rechnung zu akzeptieren.
Was droht bei Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung?
Ein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 Abs. 1c) TKG dar. Der Verstoß kann durch die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu € 300.000,00 geahndet werden (§ 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG). Daneben drohen bei Verstößen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber.
Wir empfehlen daher allen Anbietern von Online-Shops, die Konformität ihres Online-Shops mit den Anforderungen der Geoblocking-Verordnung zu überprüfen.
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