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Neue Regeln für Verdachtsmeldungen im Geldwäschegesetz


Verdachtsmeldung im Geldwäschegesetz

Nach dem Geldwäschegesetz besteht die Verpflichtung, Verdachtsfälle unverzüglich der FIU zu übermitteln. Ein derartiger Verdachtsfall besteht, wenn

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht […] gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat

Meldepflicht bei der FIU

Die Meldeverpflichtung besteht unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes.

Neue Regeln für Verdachtsmeldungen ab OKtober. Der Financial Intelligence Unit (FIU) werden auf Grundlage dieser Norm regelmäßig Verdachtsmeldungen übermittelt. Und zwar regelmäßig zu viele. Dies soll sich mit der Einführung einer neuen Geldwäschegesetz-Meldeverordnung ändern, die zum 01.10.25 in Kraft treten soll. 

Die neue Verordnung soll inhaltliche und formelle Anforderungen der Verdachtsmeldungen konkretisieren und neu aufstellen und so nicht nur deren Gesamtzahl reduzieren, sondern auch insbesondere die Anzahl unzureichender Meldungen minimieren.

Für die nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung Verpflichteten bedeuten die neuen Anforderungen einen gewissen Mehraufwand. Um sicherzustellen, dass eine Verdachtsmeldung auch tatsächlich den dann geltenden Anforderungen genügt, ist es hilfreich sich von den Fachanwälten bei SBS Legal Rechtsanwälten beraten zu lassen.

Grundsätzlich kann eine Verdachtsmeldung ausschließlich in elektronsicher Form über das von der FIU bereitgestellte Verfahren übermittelt werden.

Mindestanforderungen einer Verdachtsmeldung

Die neue Verordnung stellt insbesondere Mindestanforderung an den Inhalt einer Verdachtsmeldung auf. Wenn diese nicht eingehalten werden, kann die FIU in Zukunft Verdachtsmeldungen ungeprüft zurückweisen.

Im Allgemeinen müssen in Zukunft bei allen Verdachtsmeldungen angegeben werden:

  • der dem Verdacht zugrunde liegende Sachverhalt,
  • die betroffene Geschäftsbeziehung
  • der wirtschaftlich Berechtigte
  • Kontoeröffnungsunterlagen, einschließlich der zugehörigen Identifikationsunterlagen und
  • Vertragsdokumente

Bei Verdachtsmeldungen bezüglich einer Transaktion sieht die Verordnung noch weiterreichende Anforderungen vor. Zusätzlich zu dem oben genannten müssen

  • die Transaktionsnummer,
  • das zugrunde liegende Verfahren,
  • Art, Datum und Betrag der Transaktion und
  • die Art des Vermögenswertes und der Gegenstand der Transaktion (bzw. der Gegenstand, der mit der Transaktion im Zusammenhang steht)

genannt werden.

Verdachtsmeldung von Kryptowerten

In Fällen zu Kryptowerten müssen des Weiteren Angaben

  • zum Anbieter der Kryptodienstleistungen,
  • dem Inhaber des Kryptowertekontos und
  • zur Identifikation des betroffenen Kontos

gemacht werden.

Für den zur Meldung Verpflichteten ergibt sich aus der Verordnung somit zwar eine eindeutige „Checkliste“ für Verdachtsmeldungen. Allerdings müssen die einzelnen Punkte gründlich abgearbeitet werden. Dafür ist insbesondere das kurzfristige Abrufen der erforderlichen Daten notwendig. Denn eine Verdachtsmeldung ist „unverzüglich“ zu übermitteln. Und dies bedeutet nach Auffassung der BaFin und FIU, dass jedenfalls bei klaren Sachverhalten noch am selben Tag, spätestens am Folgetag die Verdachtsmeldung zu überbringen ist.

Damit stehen Verpflichtete nun vor der Aufgabe ihren Datenhaushalt und ihre Compliance-Systeme an die neuen Vorgaben anzupassen.


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Lassen Sie sich dabei von unseren zertifizierten Geldwäschebeauftragten im Wirtschaftsstrafrecht bei SBS Legal Rechtsanwälte beraten und unterstützen, damit sie am 01.10.25 bestens aufgestellt sind! Außerdem halten wie Sie auch über künftige Entwicklungen auf dem Laufenden. Denn bereits im kommenden Jahr werden neue Standards von der europäischen Geldwäscheverordnung (AMLR) erwartet, die Anpassungen auch der nationalen Geldwäschegesetzmeldeverordnung nach sich ziehen könnten.

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