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Um einem Käufer eine Ware bestmöglich anzupreisen, bauen Händler und Verkäufer auf die Werbung mit Garantien. Wenn auch teilweise unfreiwillig und vom Gesetz her vorgeschrieben.
Auf diese Weise soll dem Käufer verdeutlicht werden, was für einen großartiges Angebot ihm unterbreitet wird. Und tatsächlich geben die Kunden diesem Kaufanreiz oft nach. Schließlich gibt einem die Garantie einen zusätzlichen Schuldner an die Hand, wenn sich die Ware als nicht vertragsgemäß herausstellt.
Die Werbung mit Garantien birgt jedoch auch stets das Risiko von Abmahnungen. Seit dem 01.01.2022 ist nun das neue Kaufrecht in Kraft getreten, was auch neue Regeln für die Werbung mit Hersteller- und Händlergarantien bedeutet. Wir klären auf, mit welchen Änderungen Sie nun zu rechnen haben!
Es gibt Fälle, wo es für den Händler nicht unbedingt von Vorteil ist mit einer Garantie zu werben. Dann ist er jedoch per Gesetz verpflichtet den Käufer über die Garantien und die dazugehörigen Bedingungen aufzuklären.
§ 312d Absatz 1 i.v.m. Artikel 246a § 1 Absatz 1 S. 1 Nummer 9 Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beinhaltet diese aktive Informationspflicht für Händler. Unterlässt er die Aufklärung über die bestehende Garantie, wird dies als Wettbewerbsverstoß verstanden, den man abmahnen kann. Solange die Garantie vom Händler selbst eingeräumt worden ist.
Handelt es sich stattdessen um eine Garantie (Herstellergarantie), die vom Hersteller (häufig Markenhersteller) zugestanden wurde, besteht von Seiten der Gerichte noch Uneinigkeit darüber, in wie fern in solch einem Fall, wo zwischen dem Kunden und dem Hersteller ein Garantievertrag geschlossen worden ist, der Händler seiner Informationspflicht nachkommen müsse.
Das neue Kaufrecht enthält eine Vielzahl von neu einzuhaltenden Hinweisen und Pflichten.
Wirbt man als Händler mit einer Garantie, so muss dieser den Verbraucher darauf hinweisen, dass seine Mängelrechte (§ 437 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))nicht von der Garantie verkürzt werden und er sich weiterhin unentgeltlich auf diese berufen könne. Zusätzlich muss online und in im räumlichen Zusammenhang mit der Garantiewerbung über folgende Punkte informiert werden (beispielsweise durch den Verweis auf eine Erläuterungsseite):
- Auf welche Sache sich die Garantie bezieht
- Informationen zur Dauer der Garantien
- Den Namen und die Adresse des Garantiegebers
- Den Umfang des Garantieschutzes
- Die Bestimmungen
- Das Verfahren zur Geltendmachung der Garantie (Darstellung der Garantiebedingungen)
- Die Einhaltung der Mindestinhalte einer Haltbarkeitsgarantie, die dem Verbraucher einen Nacherfüllungsanspruch zugesteht, § 437 Absatz 3 BGB.
Das neue Kaufrecht bringt auch Änderungen bezüglich der Schriftform mit sich. Früher musste eine Garantierklärung erst in Textform abgeben werden, wenn dies vom Kunden ausdrücklich gefordert wurde. Seit dem 01.01.2022 wird der Händler, der mit eine Garantie wirbt, von selbst zur Bestätigung verpflichtet. So ist dem Verbraucher die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger spätestens ab dem Moment, wo die Ware geliefert wurde, bereit zu stellen. Dies kann in Form einer Auftragsbestätigungsmail erfolgen. Und zwar ganz gleich, ob der Verbraucher selbst danach verlangt. Nicht mehr ausreichend ist es hingegen, die Garantieerklärung bloß online auf einer Website darzustellen.
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