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Sanierungs-Chance für drohend zahlungsunfähige Unternehmen


Das ändert sich durch das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz und den § 15 b Insolvenzordnung

Zum 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sowie der § 15 b Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Durch diese Vorschriften ergeben sich bedeutende Änderungen insbesondere für die Pflichten und die Haftung der Geschäftsleitung sowie für drohend zahlungsunfähige Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst. 

Neuer § 15 b InsO sorgt für Erleichterung bei Geschäftsführerhaftungunternehmen

Neue Sanierungs-Chance für drohend zahlungsunfähige Unternehmen: Die Geschäftsführer einer GmbH hafteten bisher gem. § 64 S. 1 a.F. GmbHG gegenüber der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet wurden. Dies galt nicht, wenn die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Ähnliche Regelungen betrafen den Vorstand der AG (§ 92 AktG) sowie die Geschäftsführer der GmbH &Co. KG (§§ 130 a, 177 HGB) und der Genossenschaft (§ 99 GenG a.F.)

Diese Vorschriften sind nun mit Wirkung zum 01.01.2021 außer Kraft getreten. Sie werden durch den § 15 b InsO ersetzt, welcher rechtsformübergreifend gilt. Neu ist, dass Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen als sorgfaltsgemäß gelten. Dies war bisher umstritten. Die Rechtsprechung stellte hohe Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Es konnten demnach auch Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich waren, wie z.B. Lohn- oder Stromkosten sorgfaltswidrig sein. Durch die neue Regelung in § 15 b InsO ist dies nun ausdrücklich ausgeschlossen. Die neue Vorschrift gilt allerdings nicht für Zahlungen, die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist geleistet wurden. Weiterhin neu ist, dass gem. § 15 b Abs. 4 S. 1 InsO die Möglichkeit besteht die Haftung der Geschäftsleitung gegenüber den Gläubigern auf den Schaden zu begrenzen der tatsächlich durch die sorgfaltswidrigen Zahlungen entstanden ist.

Wichtige Änderungen durch das StaRUG

Das StaRUG stellt Unternehmen außerhalb der Insolvenzordnung erweiterte finanzwirtschaftliche Sanierungsinstrumente zur Verfügung. Anstoß war eine europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens, welche in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Das StaRUG bietet Krisenunternehmen einen gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens grundlegend sanieren können.

Das Restrukturierungsverfahren

Eine Restrukturierung steht Unternehmen ab dem Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit offen. Dabei bestehen in dem Restrukturierungsverfahren wesentlich geringere Anforderungen als in einem Insolvenzverfahren. Es reicht aus, wenn das Unternehmen die Restrukturierungsnotwendigkeit, -fähigkeit und die Stabilität des Geschäftsbetriebs schriftlich darstellt und dies einem Restrukturierungsgericht anzeigt.

Das Unternehmen muss auch einen Restrukturierungsplan gem. §§ 5 ff. StaRUG aufstellen, der alle notwendigen Sanierungsmaßnahmen beschreibt. Dieser Plan tritt in Kraft, wenn die betroffenen Gläubiger mit einer ¾- Mehrheit zustimmen.


Einführung eines Krisenfrühwarnsystems

Die Geschäftsleitung eines Unternehmens ist gem. § 1 I StaRUG verpflichtet Entwicklungen zu überwachen, die das Unternehmen gefährden könnten.

Eine nähere Ausgestaltung der Überwachungspflicht der Geschäftsleitung sowie Regelungen zu Konsequenzen bei Verstoß gegen die Pflicht waren bisher nicht gesetzlich geregelt. Neu im StaRUG verankert wird nun die Plicht ein Krisenfrühwarnsystem einzuführen. Geschäftsleiter sollten ein solches System in ihrem Unternehmen implementieren, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dies soll garantieren, dass die Sanierungsmöglichkeit nicht verpasst wird.

Haftung nach § 43 StaRUG

Die zentrale Haftungsnorm im StaRUG ist § 43. Demnach ist die Geschäftsleitung verpflichtet die Restrukturierung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu betreiben und die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren. Bei § 43 StaRUG handelt es sich um eine reine Innenhaftung der Geschäftsleitung gegenüber der Gesellschaft.

Anzeigepflicht der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach §§ 32, 42 StaRUG

Die Geschäftsleitung ist gem. §§ 32, 42 Abs. 1 S. 2 StaRUG verpflichtet dem Restrukturierungsgericht einen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung während des Restrukturierungsverfahrens unverzüglich anzuzeigen. Dies ist besonders wichtig, da während der Dauer der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Verletzt die Geschäftsleitung diese Anzeigepflicht kann dies gem. § 42 Abs. 3 StaRUG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Nach Anzeige kann das Gericht, sofern die Voraussetzungen des § 33 StaRUG vorliegen, die Restrukturierung aufheben.


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