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Die Vorratsdatenspeicherung ist zurück auf der politischen Agenda. Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der Internetanbieter verpflichtet, IP-Adressen und Portnummern aller Nutzerinnen und Nutzer für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Strafverfolgung im digitalen Raum effektiver zu gestalten und insbesondere Internetkriminalität besser aufklären zu können. Gleichzeitig wirft die geplante IP-Adressen Speicherung erhebliche Fragen im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Sicherheit auf. SBS LEGAL ordnet den Gesetzentwurf ein und erklärt, was er für Unternehmen, Anbieter und Bürgerinnen und Bürger bedeutet.
Im Kern sieht der Gesetzsentwurf vor, dass Internet-Zugangs-Anbieter künftig bei jeder Einwahl neu vergebenen IP-Adressen sowie die dazugehörigen Portnummern für eine Dauer von drei Monaten speichern müssen. Im Kern geht es bei der Vorratsdatenspeicherung um die anlasslose Speicherung bestimmter Daten durch Telekommunikationsanbieter. Dadurch soll es Ermittlungsbehörden möglich sein, auch nachträglich zu ermitteln, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt eine konkrete IP-Adresse genutzt hat. Im Unterschied zu frühren Regelungen verzichtet der Gesetzgeber bewusst auf eine weitergehende Datenspeicherung. Weder Inhalte der Kommunikation noch Standortdaten oder klassische Verbindungsdaten wie Telefonate oder E-Mails sollen von der Vorratsdatenspeicherung erfasst sein. Damit verfolgt der Entwurf einen engeren und aus Sicht des Gesetzgebers verhältnismäßigeren Ansatz.
Ein Zugriff auf die gespeicherten IP-Adressen soll nach dem Gesetzentwurf bei einem Anfangsverdacht einer Straftat möglich sein, sofern die Ermittlung ohne diese Daten wesentliche erschwert wäre. Eine Beschränkung auf bestimmte besonders schwere Straftaten ist dabei nicht vorgesehen. Zugriffsberechtigt sind nicht nur Strafverfolgungs- und Polizeibehörden, sondern auch andere berechtigte Stellen, zu denen etwa der Verfassungsschutz, Finanzbehörden und der Zoll zählen. Ein Richtervorbehalt für den Zugriff auf die IP-Adressdaten ist im aktuellen Entwurf nicht vorgesehen. Darüber hinaus plant die Bundesregierung in einem gesonderten Gesetzesentwurf zur Bekämpfung digitaler Gewalt, dass auch Privatpersonen in zivilrechtlichen Verfahren auf die gespeicherten IP-Adressen zugreifen können. Opfer von digitaler Gewalt sollen auf diesem Weg erfahren können, gegen wen sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Neben der Speicherpflicht für IP-Adressen enthält der Gesetzesentwurf ein weiteres Instrument: die sogenannte Sicherungsanordnung. Ermittlungsbehörden sollen in Einzelfällen anordnen können, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten die Verkehrsdaten eines bestimmten Kunden ab dem Zeitpunkt der Aufforderung drei Monate lang sichern. Damit soll verhindert werden, dass relevante Verbindungsdaten vorschnell gelöscht werden, bevor die Ermittlungen weit genug fortgeschritten sind, um einen Abruf zu rechtfertigen. Im Unterschied zur klassischen Vorratsdatenspeicherung erfolgt die Sicherung nicht anlasslos, sondern nur auf konkreten Verdacht hin und bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Der Gesetzsentwurf sieht zudem vor, dass Funkzellenabfragen künftig auch bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig sein sollen, nicht mehr nur bei besonders schweren Delikten.
Die neue Speicherpflicht betrifft sämtliche Anbieter von Internetzugangsdiensten in Deutschland - nach Schätzungen rund 700 Unternehmen. Branchenverbände rechnen mit erheblichen Kosten: Für große Anbieter werden ein bis zwei Millionen Euro veranschlagt, für kleinere Anbieter etwa 80.000 Euro. Von der Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten sind darüber hinaus alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten betroffen, also auch E-Mail und Messenger-Dienste. Die Bundesnetzagentur geht von rund 3.000 verpflichteten Anbietern aus, darunter auch ehrenamtliche und gemeinnützige Organisationen. Die Bundesregierung schätzt die Zahl der jährlichen Abfragen auf rund 143.000 - davon etwa 86.000 durch das Bundeskriminalamt und 57.000 durch die Länder. Der Verband der Internetwirtschaft eco verweist allerdings darauf, dass allein die Deutsche Telekom in einem Jahr bereits fast 290.000 Abfragen zu IP-Adressen erhalten habe, und zwar ohne bestehende Vorratsdatenspeicherung und allein wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen. Die tatsächliche Belastung könnte also deutlich höher ausfallen als von der Regierung prognostiziert.
Die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen steht seit jeher im Spannungsfeld zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz der Privatsphäre. Bereits frühere Regelungen wurden von höchsten Gerichten aufgehoben. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof haben wiederholt betont, dass anlasslose Datenspeicherung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Der aktuelle Gesetzentwurf versucht, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, indem er den Umfang der Speicherung deutlich reduziert und sich ausschließlich auf IP-Adressen beschränkt. Dennoch bleibt die Frage offen, ob diese Einschränkungen ausreichen, um den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden. Die rechtliche Bewertung der geplanten Vorratsdatenspeicherung ist komplex und dürfte letztlich erneut die Gerichte beschäftigen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Speicherung von IP-Adressen grundsätzlich zulässig sein kann, sofern sie verhältnismäßig ausgestaltet ist und einem legitimen Zweck dient. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass die Maßnahme auf das absolut notwendige Maß beschränkt bleibt. Genau hier setzen die Zweifel vieler Experten an. Die vorgesehene Speicherdauer von drei Monaten könnte als zu weitgehend angesehen werden. Auch die fehlende klare Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Deliktskategorien sowie der teilweise erleichterte Zugriff durch Behörden könnten gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch diese Regelung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
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Ein besonders kritischer Punkt des Gesetzentwurfs ist der fehlende Schutz für Berufsgeheimnisträger. Journalistinnen und Journalisten, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte genießen nach dem aktuellen Entwurf keinen besonderen Schutz vor der Speicherung und Abfrage ihrer IP-Adressen. Medienvereinigungen hatten diesen Schutz vergeblich gefordert. Das Zentrum für Digitalrechte und Demokratie warnt in diesem Kontext eindringlich davor, welche Folgen die Zugriffsmöglichkeiten auf IP-Adressen in Zeiten haben könnten, in denen autoritäre Kräfte an Macht und Einfluss gewinnen. Es bestehe die Gefahr, dass Regierungen die Zugriffsmöglichkeiten nutzen könnten, um gegen politische Gegner vorzugehen.
Der Gesetzentwurf zur neuen Vorratsdatenspeicherung wird nun im Bundestag und Bundesrat beraten. Ob das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird und einer gerichtlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten. Für Internet-Zugangs-Anbieter und Telekommunikationsdienstleister besteht jedoch bereits jetzt Handlungsbedarf: Die Umsetzung der geplanten Speicherpflicht erfordert technische und organisatorische Vorkehrungen, die frühzeitig geplant werden sollten.
SBS LEGAL ist eine auf IT-Recht und Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei, die Unternehmen und Privatpersonen umfassend berät. Unsere Anwältinnen und Anwälte begleiten Sie bei allen Fragen rund um die Vorratsdatenspeicherung, die IP-Adressen-Speicherung und die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Ob Sie als Anbieter von der neuen Speicherpflicht betroffen sind oder als Unternehmen wissen möchten, welche rechtlichen Risiken der Gesetzentwurf bringt - wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im IT-Recht zur Seite.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?