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Neuer Gesetzesentwurf zu Green Claims & Dark Patterns


Zeiten ändern sich und mit ihnen auch das Recht. Neue Urteile und Verordnungen sorgen dafür, dass die Gesetze an die aktuelle Zeit angepasst werden. So ist es auch mit der EU- Richtlinie 2024/825, welche sich mit der Nachhaltigkeitswerbung beschäftigt und Green Claims regelt, ebenso wie auch Dark Patterns. Mehr zur Verordnung und dem passenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, im folgenden Artikel.

Die EU-Richtlinie zum neuen Gesetzesentwurf

Die EU-Richtlinie 2024/825 des Europäischen Parlamentes und des Rates wurde am 28.02.2024 erlassen. Die älteren Verordnungen sollen an die aktuelle Zeit angepasst werden und eine Stärkung der Verbraucher bewirken, indem diese besser gegen unlautere Praktiken geschützt werden. Daher soll die EU-Richtlinie als neuer Gesetzesentwurf für bessere Informationen sorgen, indem die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, welche den nachhaltigen Konsum fördern. Dies soll bewirkt werden, indem Verbraucher in eine Lage versetzt werden, wo sie sich besser geschäftlich informieren und darauf ihre Entscheidung treffen können. Ebenso sollten Praktiken beseitigt werden, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen.

Der Schutz von Green Claims

Ein Bereich, der verbessert werden soll, ist der Schutz vor Green Claims. Green Claims sind Aussagen, welche sich auf besonders „grüne“, also umweltfreundliche, Produkte beziehen, um damit zu werben. In einer Zeit, in der für viele Menschen Nachhaltigkeit und Klimaauswirkungen immer mehr von Bedeutung werden, beeinflusst dies auch die Kaufentscheidungen. Es ist daher inzwischen ein beliebtes Marketingmittel. Allerdings kommt es auch immer wieder vor, dass damit geworben wird, obwohl es gar nicht der Fall ist. Dieses häufig auch als „Greenwashing“ bezeichnete Vorgehen, lässt beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass dem Unternehmen der Klimaschutz wichtig ist, obwohl es nicht um die echte Nachhaltigkeit geht, sondern rein um das Marketing. Daher sind die Aussagen teilweise nicht die wahrheitsgemäß. Dann liegt eine irreführende unlautere Werbung vor, welche bisher aufgrund dieser Tatsache abgemahnt werden konnte.

Die neue EU-Verordnung möchte nun bewirken, dass allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ verboten sind, wenn diese nicht auf offiziell anerkannten Top-Umwelterfolgen basieren, wie beispielsweise EU- oder nationalen Siegeln. Ebenso sollten auch mögliche weitere nicht anerkannte Qualitätssiegel überprüft und Werbeaussagen, welche auf den Ausgleich von Emissionen beruhen oder einen geringen oder positiven Umwelteffekt bewerben, verboten werden.

Der Schutz von Dark Patterns

Des Weiteren soll auch der Schutz von Dark Patterns verbessert werden. Dark Patterns sind manipulative Designs oder Prozesse, welche Nutzer zu einer gewissen Handlung überreden sollen, indem sie verwendet werden, um an Daten zu kommen und so Abonnements oder andere Verträge anzudrehen. Bewirkt wird dies meist dadurch, dass Informationen nicht neutral dargestellt oder schwer auffindbar gemacht werden. Es werden dafür verhaltenspsychologische Dinge verwendet, welche spezielle Schaltflächen oder Knöpfe auf einer Webseite intuitiv bevorzugen lassen. Diese solchen irreführenden Geschäftspraktiken weiter regulierten und beschränken.

Der Gesetzesentwurf zur Nachhaltigkeitswerbung

Der Gesetzesentwurf zur Nachhaltigkeitswerbung sieht vor, dass Siegel zur Nachhaltigkeit künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein sollen. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucher beim Abschluss von Verträgen online durch besondere Gestaltung in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Kritik am Gesetzesentwurf

Der Zentralverband der deutschen Werbewirtchaft präsentierte eine Stellungnahme von 14 Wirtschaftsverbänden, welche die angedachten Regelungen als nicht unbedingt notwendig erachteten. Der Grund liege darin, dass Greenwashing schon lange verboten sei und das UWG ausreiche, um derartige Fälle zu sanktionieren.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde.  

Der Bundesrat fordert eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung von der EU-Richtlinie. Für die Neugestaltung von den Verpackungen, solle mehr Zeit gewährt werden, die Umsetzungsfrist bis zum 27. September 2026 sei zu kurz. 

Gesetzesentwurf sei nur Umsetzung der EU-Richtlinie

Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass der Gesetzesentwurf nur eine strikte Eins-zu-ein-Umsetzung der EU-Richtlinie darstellt. Die Kosten seien dabei so weit wie möglich reduziert worden. Die verbleibenden rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche seien durch die europäischen Vorgaben bedingt und könnten durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. 


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