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| Bank- und Kapitalmarktrecht

Neuerungen in der AML-Verordnung - Teil 2


Mit der neuen europäischen AML-Verordnung erweitert sich der Kreis der Verpflichteten über das Geldwäschegesetz hinaus. Im Rahmen der final verabschiedeten Fassung der europäischen Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung(=Anti Money Laundering-Verordnung) stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Dazu zählen: Wer ist Verpflichteter nach der AML-VO, wann müssen Sorgfaltspflichten eingehalten werden, und wie muss diesen Sorgfaltspflichten entsprochen werden.

Kern der Betrachtung dieses Artikels ist die Frage danach, wer als Verpflichteter im Sinne der AML-VO gilt. Nachdem dies in einem ersten Teil in Bezug auf Finanz- und Kreditinstitute vorgenommen wurde, sollen nun Abschlussprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Immobilenmakler, Fußballvereine und weitere in den Vordergrund des Kreises der Verpflichteten rücken.

Dazu wurden vordergründig die mit der AML-VO einhergehenden Neuerungen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage nach dem Geldwäschegesetz (=GwG) herausgearbeitet.

Rechtanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare

Zu den GwG-Verpflichteten zählen diese, wenn sie bestimmte in §2 Absatz 1 Nummer 10 GwG benannte Tätigkeiten für den Mandanten erbringen. In diesem Sinne spricht man von sogenannten Katalogmandanten.

§2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln,

10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie

a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen.


Gleiches gilt für Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach §10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wie in §2 Absatz 1 Nummer 1 GwG normiert.

Die AML-VO definiert die Verpflichteten-Gruppe als Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen. Entsprechen tun die Katalogmandate im Wesentlichen denen des §2 Absatz 1 Nummer 10 GwG. Jedoch zählt die AML-VO - anders als es das GwG macht - folgende Katalogmandate nicht auf und fasst den Anwendungsbereich der AML-VO insoweit enger: 

- die Beratung eines Mandanten hinsichtlich dessen Kapitalstruktur, dessen industrieller Strategie oder damit verbundener Fragen, § 2 Absatz 1 Nummer 1 lit. c GwG;

- die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen, § 2 Absatz 1 Nummer 10 lit. d GwG und 

-  die Erbringung von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen, § 2 Absatz 1 Nummer 10 lit. e GwG. 

Geldwäsche - was ist das?

Geldwäsche bezeichnet den Vorgang, durch den illegal erwirtschaftetes Geld oder andere Vermögenswerte in den regulären Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, um deren wahre Herkunft zu verschleiern. Ziel ist es, die illegalen Einnahmen so umzuwandeln, dass sie legal erscheinen und nicht mehr auf kriminelle Aktivitäten zurückgeführt werden können.

Rechtliche Grundlage in Deutschland:

In Deutschland ist Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar. Das Gesetz stellt nicht nur das Waschen von Erlösen aus klassischen Straftaten (wie Drogenhandel oder Betrug) unter Strafe, sondern auch bereits den Versuch sowie das bloße Verwahren oder Verschleiern solcher Gelder.


Immobilienmakler

Diese zählen, einschließlich Mietmaklern, nach aktueller Rechtslage unbetroffen von etwaigen Schwellenwerten oder Geschäften zu den GwG-Verpflichteten, §2 Absatz 1 Nummer 14 GwG.  Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten sind Immobilienmakler allerdings erst:

a) bei Bermittlung von Kaufverträgen und

b) bei der Vermittlung von Mietverträgen, bei denen sich die monatliche Miet auf mindestens 10.000 Euro beläuft,

verpflichtet.

Die Verdachtsidentifikationspflicht, §10 Absatz 3 Nummr 3 GwG und die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen, §43 GwG bleiben vom Geschäft oder Schwellenwert hingegen unabhängig.

Im Vergleich dazu sieht die AML-VO vor, dass sowohl Immobilienmakler wie Mietmakler nur dann zu den Verpflichteten gezählt werden, wenn es sich um eine Immobilentransaktion handelt beziehungsweise die monatliche Miete mindestens 10.000 Euro beträgt. Unter den Begriff der Immobilientransaktion werden alle Geschäfte gefasst, die Kaufverträge oder Mietverträge vermitteln. 

Darin ist eine Erleichterug für Immobilienmakler zu sehen, die weder Kaufverträge noch Mietverträge mit einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 Euro vermitteln, da sie - anders als nach dem GwG - mangels Verpflichteten-Eigenschaft weder der Verdachtsidentifikationspflicht noch der Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen gemäß AML-VO unterliegen.

Kunstlagerhalter, Güterhändler und Kunstvermittler

Nach dem GwG gehören diese zu den Verpflichteten, sofern bei Kunstlagerhaltern die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt. 

Die AML-VO sieht eine Erleichterung für Güterhändler vor. Aufgrund des durch die AML-VO eingeführten Verbots von Bargeldzahlungen von über 10.000 Euro, §80 Absatz 1 AML-VO, ist es nicht mehr erforderlich, sämtliche Güterhändler als Verpflichtete der geldwäscherechtlichen Regulierung zu unterwerfen.

Vielmehr sind nach der AML-VO nur noch diejenigen Güterhändler Verpflichtete, die mit besonders geldwäscherelevanten Gütern handeln. Hierzu zählen Edelmetalle, Edelsteine, andere hochwertige Güter wie zum Beispiel Uhren im Wert von mehr als 10.000 Euro oder KFZ im Wert von mehr als 250.000 Euro und Kulturgüter, worunter besonders alte Gegenstände fallen, zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Bücher oder archäologische Gegenstände. 

Daneben gelten die vorstehend genannten besonderen Güterhändler nach der AML-VO nur dann als Verpflichtete, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten, zum Beispiel bei Händlern von Kulturgütern eine Transaktion im Wert von mindestens 10.000 Euro oder bei Händlern von hochwertigen Gütern in Form eines KFZs zu einem Preis von mehr als 250.000 Euro. Sofern die Schwellenwerte nicht überschritten werden, findet die AML-VO auf die entsprechenden Güterhändler insgesamt keine Anwendung.

Dies stellt eine Erleichterung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage nach dem GwG dar, wonach die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für die Einstufung als Verpflichteter keine Rolle spielt. Hiernach müssen Güterhändler auch dann der Verdachtsidentifikationspflicht entsprechend §10 Absatz 3 Nummer 3 GwG und der Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen, §43 GwG, nachkommen, wenn sie die Schwellenwerte nicht erreichen. Für die besonderen Güterhändler nach der AML-VO gilt dies mangels Einstufung als Verpflichtete nicht.

Veranstalter von Glücksspielen 

Diese Gruppe ist auch nach der AML-VO als Verpflichtete kategorisiert. Andererseits zählen die Vermittler von Glücksspielen nach der AML-VO nicht mehr zum Kreis der Verpflichteten. Die Herausnahme einiger Glücksspielanbieter aus dem Anwendungsbereich der geldwäscherechtliche Vorschriften, wie es aktuell §2 Absatz 1 Nummer 15 GwG für Betreiber von Geldspielgeräten nach §33c Gewerbeordnung, Totalisatoren gemäß §1 Rennwett-Lotterei-Gesetz und Lotterie mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis regelt, ist in der AML-VO nicht aufzufinden. 

Allerdings enthält Artikel 4 Absatz 1 AML-VO eine Öffnungsklausel für nationale Gesetzgeber, die es ihnen ermöglicht, Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Glücksspieldiensten zu beschließen. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber für die genannten Anbieter entsprechende Ausnahmen beschließen wird. 

Phasen des Geldwäscheprozesses

1. Platzierung (Placement)

Das illegale Geld wird in den Finanzkreislauf eingebracht, z. B. durch Bankeinzahlungen, den Kauf von Wertgegenständen oder Casinos.

2. Verschleierung (Layering)

Durch komplexe Transaktionen (Überweisungen, Scheingeschäfte, Offshore-Konten) wird die Herkunft des Geldes verschleiert.

3. Integration (Integration)

Das "gewaschene" Geld wird wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht, z. B. durch Investitionen in Immobilien oder Unternehmen.


Schwarmfinanzierungsdienstleister

Anders steht es um Schwarmfinanzierungsdienstleister (= Crowdfunding Service Provider) und Schwarmfinanzierungsvermittler (=Crowdfunding Itermediaris), die durch die AML-VO neu als Verpflichtete aufgenomen werden. 

Schwarmfinanzierungsdienstleister sind verstanden als solche im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 lit. e) der Schwarzmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503)), Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 AML-VO.

Schwarmfinanzierungsvermittler sind Unternehmen, die kein Schwarmfinanzierungsdienstleister sind und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, über ein internetgestütztes Informationssystem, das für die Öffentlichkeit oder für nur eine begrenzte Anzahl von Geldgebern zugänglich ist, die Zusammenführung von 

- Projektträgern, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, und 

- Geldgebern, die zur Finanzierung von Projekten beitragen,

zu ermöglichen oder zu erleichtern, Artikel 2 Absatz 1 Nummr 15 AML-VO. 

Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler

Solche dieser Art, die nicht als Kredit- oder Finanzistitut zu qualifizieren sind, werden durch die AML-VO neu als Verpflichtete aufgenommen. Folglich könnten Händler, die beispielsweise im Rahmen eines Immobilien- oder Güterkaufs einen Ratenkredit an ihre Kunden vermitteln, zukünftig zu den Verpflichteten zählen. Als Einschränkung sieht die AML-VO vor, dass die Verpflichteten-Eigenschaft allerdings nur Anwendung findet, wenn Kreditvermittler nicht unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler handeln.

Der Begriff Verantwortung wird in der AML-VO nicht näher konkretisiert. Einiges spricht dafür, dass hierbei die Auftragsbeziehung das entscheidende Element sein dürfte: Handelt ein Kreditvermittler aus einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Auftragsbeziehung mit Kreditgebern heraus, so dürfte er unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber handeln.

Fußballvermittler

Diese werden neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen. Fußballvermittler ist jede natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt, Artikel 2 Nummer 53 AML-VO.

Profifußballverein

Eine Aufnahme durch die AML-VO ist in all solchen Fällen zu sehen, bei denen Transaktionen vorgenommen werden

- mit einem Anleger;

- mit einem Sponsor;

- mit Fußballvermittlern (=Spielerberater) oder anderen Vermittlern;

- für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers. 


Lesen Sie hier den Teil 1 des Artikels


SBS Legal - Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Neuerungen der AML-VO gegenüber dem national verbindlichen GwG sind umfassend und gehören von den Verpflichteten der Verordnung wegen ihrer rechtlichen Tragweite vernommen und inhaltlich erfasst. Ein versierter Anwalt im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts ist im Stande Ihnen die auftretenden Veränderungen zu erläutern und die von ihnen ausgehenden Rechtswirkungen in Ihrem Interesse umzusetzen.

Es wäre uns als Team von SBS Legal demgemäß ein bedeutendes Anliegen, Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen; gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, den für Sie besten rechtlichen Lösungsweg auszumachen und diesen für und mit Ihnen zu beschreiten.

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