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Neuerungen in der Kleinunternehmerregelung


Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundlegend überarbeitet. Diese Reform dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2020/285 und erweitert die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch auf grenzüberschreitende Umsätze. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmer, die von dieser Steuerbefreiung profitieren möchten. Die Anpassungen zielen darauf ab, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kleinunternehmer zu verbessern und den Umsatz zu fördern.

Die Kleinunternehmerregelung - Was steckt dahinter?

Gemäß § 19 UStG gibt es eine spezielle Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und Selbstständige. Diese Regelung besagt, dass Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen werden, von der Pflicht befreit sind, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen anzugeben und diese an das Finanzamt zu zahlen. Dadurch profitieren kleine Unternehmen von einer vereinfachten steuerlichen Handhabung, was ihnen hilft, sich auf das Wachstum ihrer Umsätze zu konzentrieren, ohne sich um zusätzliche steuerliche Belastungen kümmern zu müssen.

Betroffene Kleinunternehmer

Unternehmer, die ab dem Jahr 2025 ein Unternehmen gründen, müssen darauf achten, dass ihre Umsätze die Grenze von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bestehende Kleinunternehmer sollten sich mit den neuen Umsatzgrenzen ebenfalls auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Umsätze sollten zu diesem Zweck regelmäßig geprüft werden.

Unternehmer, die ihren Firmensitz außerhalb der EU haben, sind nicht berechtigt, die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG zu nutzen. Für Unternehmer, die jedoch in einem anderen EU-Land ansässig sind, gilt eine andere Regelung. Seit der Einführung des neuen § 19 Abs. 4 UStG haben sie die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Dabei müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Der Umsatz des Unternehmens darf im vorhergehenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreiten und auch im laufenden Jahr unter dieser Grenze bleiben. Zudem muss der Unternehmer aus seinem Heimatland eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten haben.

Kleinunternehmer sollten darüber hinaus beachten, dass die anstehende Reform auf einer EU-Richtlinie beruht. Es ist wichtig, dass diese Unternehmer sich über die spezifischen Anforderungen zur Umsatzsteuerpflicht in den EU-Ländern, in denen sie aktiv sind, informieren. Besonders relevant ist aber die rechtzeitige Teilnahme am erforderlichen Meldeverfahren für grenzüberschreitende Umsätze, um die Vorteile der Kleinunternehmerregelung und mögliche Steuerbefreiungen optimal nutzen zu können.

Reformänderungen - Welche Neuerungen sind zu beachten?

  1. Anhebung der Umsatzgrenzen: Die neuen Regelungen sehen eine Erhöhung der Umsatzgrenzen vor, was für viele Unternehmen von Vorteil sein könnte.
  2. Steuerentlastung für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU: Unternehmen profitieren von einer Steuerbefreiung für Umsätze, die über nationale Grenzen hinweg innerhalb der Europäischen Union generiert werden.
  3. Verzicht auf Vorsteuerabzug: Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass der Vorsteuerabzug in bestimmten Fällen nicht mehr möglich ist, was die Finanzplanung beeinflussen kann.
  4. Vorgeschriebene Rechnungsangaben: Die neuen Bestimmungen verlangen spezifische Pflichtangaben auf Rechnungen, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erhöhen.


Erhöhte Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für den Vorjahresumsatz von Kleinunternehmern wurde von zuvor 22.000 EUR auf nunmehr bis zu 25.000 EUR angehoben. Zudem wurde die Grenze für den laufenden Umsatz von 50.000 EUR auf bis zu 100.000 EUR erhöht. Wichtig ist, dass, sobald die Umsatzmarke von 100.000 EUR im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, die Steuerbefreiung für Umsätze entfällt. Allerdings bleiben die Umsätze, die bis zu diesem Punkt erzielt wurden, weiterhin von der Umsatzsteuer unberührt.

Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Umsätze in der EU

Seit Beginn dieses Jahres haben Kleinunternehmer die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU von der Steuerbefreiung zu profitieren. Diese Regelung wurde im § 19a des UStG festgelegt.

Kein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG

Zusätzlich dürfen Kleinunternehmer gemäß § 15 Abs. 2 UStG keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies betrifft auch Eingangsleistungen, die für steuerbefreite Umsätze in anderen EU-Ländern verwendet werden. Kleinunternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerregelung erwirtschaften, sollten sich dieser Einschränkung bewusst sein, um ihre steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Weitere Informationen zum Vorsteuerabzug:

> Achtung: Unsicherheit bei Vorsteuerabzügen!


Pflichtangaben auf Rechnungen für Kleinunternehmer

Seit diesem Jahr sind Kleinunternehmer verpflichtet, bestimmte Angaben auf ihren Rechnungen zu machen. Diese neuen Anforderungen tragen dazu bei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Umsätze und Steuern in ihrem Unternehmen zu erhöhen. Im Übrigen müssen Kleinunternehmer in der Lage sein E-Rechnungen zu empfangen.

Zusammenfassung der Reform der Kleinunternehmerregelung

Die jüngste Reform hat die Steuerbefreiung für deutsche Kleinunternehmer erheblich verbessert, indem die Grenzen für die Umsatzsteuer angehoben wurden. Dies bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Zusätzlich bringt sie einige weitere Vorteile wie die Vereinfachung der Rechnungsausstellung mit sich.

Auf der anderen Seite bringt die Reform jedoch auch einige Herausforderungen mit sich. Der erhöhte Verwaltungsaufwand, der durch ein zusätzliches Meldeverfahren entsteht, sowie die Notwendigkeit einer fortlaufenden Überwachung der nationalen und europäischen Umsatzgrenzen können als nachteilig angesehen werden.


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