Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Im nun Folgenden sollen die für das Jahr 2023 eingetretenen Neuerungen für die Steuererklärung präsentiert werden, auf deren Dasein bei Abgabe einer solchen besondere Rücksicht zu nehmen ist.
Eine Einkommensteuererklärung ist dann vorzunehmen, wenn dem Gesetz nach ein Grund für diese besteht. Ist ein solcher gegeben, hat eine Pflichtveranlagung bzw. eine Veranlagung von Amts wegen zu erfolgen.
Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.
Wenn die Pflichtveranlagung entfällt, weil kein entsprechender Grund vorliegt, so ist es Pensionären, Arbeitnehmern und Betriebsrentnern gestattet, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Man spricht insofern von der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG).
Für das Jahr 2023 gilt, dass Sie sich 4 Jahre Zeit lassen können, konkret bis zum 31.12.2027, § 169 Abgabenordnung (AO). Für die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung für die Jahre 2022 - 2024 gelten die nachfolgenden Fristen.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 abgeben wollen, ist die Steuererklärung freiwillig bis zum 31.12.2026, mit dem Steuerberater bis zum 30.09.2023 abzugeben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass coronabedingt geänderte, längere Abgabefristen gelten: 31.07.2024.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 abgeben wollen, ist die Steuererklärung freiwillig bis zum 31.12.2027, mit dem Steuerberater bis zum 31.08.2024 abzugeben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass coronabedingt geänderte, längere Abgabefristen gelten: 31.05.2025.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 abgeben wollen, ist die Steuererklärung freiwillig bis zum 31.12.2028, mit dem Steuerberater bis zum 31.07.2025 abzugeben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass coronabedingt geänderte, längere Abgabefristen gelten: 30.04.2026.
Ein Anteil an der zu versteuernden Einkommenssumme soll nicht durch Steuern belastet werden, nämlich der, der den Lebensunterhalt als absolut notwendig sichert. Diesen Grundfreibetrag nennt man das Existenzminimum.
Zum 1.1.2023 wurde der Grundfreibetrag von 10.347 Euro auf 10.908 angehoben. Zum 1.1.2024 erfolgt voraussichtlich eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro (§ 32a EStG).
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag): 0.
Um einer schleichenden Steuererhöhung entgegenzuwirken, wurden die Steuerwerte für das Jahr um einen Wert von 7,2 Prozent angepasst. Für das Jahr werden diese gemäß einem Wert von 6,3 Prozent der zu erwartenden Inflationsrate angepasst.
Die kalte Progression ist ein Phänomen, das auftritt, wenn Einkommenssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, aber keine realen Einkommenszuwächse darstellen. Gleichzeitig führt das dazu, dass Arbeitnehmer in höhere Steuerklassen rutschen und einen größeren Anteil ihres Einkommens an den Staat abgeben müssen. Man zahlt also mehr Steuern, ohne tatsächlich mehr Kaufkraft zu haben.
Infolgedessen finden die höherklassigen Steuersätze erst bei etwas höherem Einkommen Anwendung, wodurch die Steuerzahler vom Bruttowert ihres Verdiensts mehr Netto an Geldwert behalten. Das Phänomen der kalten Progression findet statt, wenn Lohnerhöhungen alleinig die Inflation ausgleichen. Dabei entstehen für den Betreffenden überproportionale Steuerbelastungen, während die Kaufkraft zeitgleich nur minimal angehoben wird.
Mit dem Jahre 2007 wurde die sogenannte Reichensteuer eingeführt, mit der ein Steuerzuschlag von 3 Prozent für die Bestverdiener hinzutrat. In der obersten Proportionalzone beträgt der Spitzensteuersatz 45 %.
Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Für über dem Grundfreibetrag liegende Teile des zu versteuernden Einkommens steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent. Der Höchstsatz beträgt 45 Prozent.
Für das Jahr 2023 gilt, so wie für das Jahr 2024 ebenfalls, dass die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro bei Ledigen und 555.651 Euro bei Verheirateten gilt, § 32a Abs. 1 Nr.5 EstG.
Um den Familien eine besondere Förderung zukommen zu lassen, gilt seit 2023 ein Kindergeld von 250 Euro pro Monat, wobei dieser Betrag für jedes Kind gleich hoch ist, sich also nicht mit dem dritten Kind erhöht, wie es früher noch der Fall war. Der auf Kinder fallende Freibetrag beträgt für das Jahr 2023, 6024 Euro bzw. 3012 Euro pro Elternteil.
ACHTUNG: Ab dem Jahre 2023 ist es für die Beantragung von Kindergeld notwendig, die Steueridentifikationsnummer des Kindes vorzuweisen wie auch für die Anmeldung des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung, um potentiellen Missbrauch zu vereiteln.
Der Ausbildungsfreibetrag erfährt im Jahre 2023 eine Anpassung von 924 auf 1200 Euro für Eltern, sofern deren Kinder in Schul- oder Berufausbildung sind und Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Sollten die Voraussetzungen nicht für den gesamten Monat vorliegen, so reduziert sich der Betrag monatlich um ein Zwölftel. Außerdem ist eine Kürzung zu erwarten, sollte das Kind einem Land niedrigen Lebensstandards leben, was abhängig von der Ländergruppeneinteilung ist.
Wenn ein Elternteil ein Kind allein erzieht und mindestens ein Kind zu seinem Haushalt zählt, für das er Kindergeld empfängt oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhält, steht diesem ein Entlastungsbetrag zu, sollte ansonsten keine andere erwachsene Person in diesem Haushalt leben, § 24b EStG.
(1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.
Zweck eines solchen Entlastungsbetrages ist es, den Alleinerziehenden die für sie höheren Kosten der Haushalts- und Lebensführung abzugelten, wenn keine andere erwachsene Person tatsächlich oder finanziell dem Haushalt einen Beitrag zuführt.
Im Jahre 2024 wurde eben dieser Betrag für Alleinerziehende auf eine Summe von 4260 Euro angehoben. Ungeachtet dessen wird der Entlastungsbetrag um 240 Euro für jedes weitere Kind erhöht nach § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, was durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz geändert wurde.
Mit dem 01.10.2022 hat der gesetzliche Mindestlohn eine Anhebung auf 12 Euro erfahren. Infolgedessen ist die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro pro Monat auf 520 pro Monat gestiegen. Aufs Jahr gesehen ist ein Minijobber demnach legitimiert 6240 Euro zu verdienen; in Ausnahmefällen darf sogar bis zu 7280 Euro im Jahr verdient werden.
Mit Beginn des Jahres 2024 ist der Mindestlohn auf einen Betrag von 12,41 Euro pro Zeitstunde gestiegen; zum 01.01.2025 wird dieser auf 12,82 Euro pro Zeitstunde hinaufsteigen. Demzufolge hat sich die Minijobgrenze auf 538 Euro für das Jahr 2024 erhöht; für das Jahr 2025 gilt eine Verdienstobergrenze von 556 Euro.
Zum 01.01.2023 erfolgte wiederum eine Anpassung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1200 Euro auf 1230 Euro gemäß § 9a Nr. 1 EStG. Sind von Ihnen einzelne Werbungskosten nicht geltend gemacht worden, ist ab dem Jahr 2012 ein Betrag von 1230 Euro pauschal ohne jede Form von Nachweis vom Finanzamt angenommen.
Beginnend mit dem Jahre 2023 sind die Aufwendungen im Verbund mit Homeoffice und Homework steuerlich neu geregelt worden. Hierbei gibt es zwei Gestaltungen zu beachten:
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in tatsächlicher Höhe oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Die für ein häusliches Arbeitszimmer entstehenden Kosten können entweder in tatsächlicher Höhe oder nach einer Jahrespauschale von 1260 Euro als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden.
Allerdings gilt es hierbei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein „echtes“ im Haus befindliches Arbeitszimmer handeln muss, das nur dem Zweck der Berufsbetätigung entsprechend genutzt wird.
Wenn die berufliche Betätigung zeitlich gesehen „überwiegend“ in der häuslichen Umgebung ausgeübt wird und gerade keine Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, ist es möglich, eine Tagespauschale von 6 Euro für einen Zeitraum von maximal 210 Tagen pro Jahr, in der Gesamtheit demnach 1260 Euro steuerlich geltend zu machen.
In diesem Falle ist es unerheblich, ob der Arbeitsplatz in einem abgetrennten Raum lokalisiert ist oder eine Arbeitsecke eingerichtet wird.
Weitergehend zu beachten sind:
Vorgenannte Änderungen nehmen Bezug auf die sich veränderte und sich stetig verändernde Arbeitswelt, wobei insbesondere die vermehrte Arbeit im Homeoffice als wesentlich zu benennen ist. Zudem bieten sie den Betroffenen die Möglichkeit die für sie entstehenden Mehrkosten aus der beruflichen Tätigkeit steuerlich abzusetzen.
Zum 01.01.2023 erfolgte ebenfalls eine Anhebung der Verpflegungspauschbeträge gem. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, welches durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 geändert wurde. Mit dem 01.01.2024 erfolgte eine weitere Erhöhung.
Der Sparerpauschbetrag erfährt eine Erhöhung für das Jahr 2023. Zweck dieses Betrags ist es einen Teil der Kapitalerträge steuerfrei zu stellen. Für Unverheiratete erfolgt ein Anstieg von 801 Euro auf 1000 Euro, für Verheiratete hingegen von 1602 Euro auf 2000 Euro. Durch dieses wird legitim, Kapitalerträge bis zur vorgenannten Obergrenze ohne Zahlung einer Abgeltungssteuer zu erhalten. Ferner ist diese Erhöhung Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2022.
Rückwirkend ist für das Jahr 2022 gestattet, solche Verluste aus Kapitalvermögen ehegattenübergreifend in der Einkommensteuerveranlagung zu verrechnen, die nicht ausgeglichen sind. Vorgängig war ein solches Vorgehen nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs denkbar, sofern ein gemeinsamer Freistellungsauftrag existierte. Von nun an können ausgeglichene Verluste bis zum Tage des 31. Dezembers gesondert für jeden der Ehepartner festgestellt werden. Diese Änderung ist Inhalt des Jahressteuergesetzes 2022.
Startend mit dem 01.10.2023 wurde eine degressive Abschreibung von 6 Prozent des Restwerts für sich in Vermietung befindende Wohngebäude eingeführt, um den Wohnbau zu begünstigen und die Bauwirtschaft allgemein zu unterstützen.
Als Reaktion auf den akuten Wohnraummangel und sich erhöhende Baukosten vermag diese Maßnahme ihre Legitimierung zu erlangen. Sie gilt für alle Fälle, bei denen die Herstellung zwischen dem 01.20.2023 bis 30.09.2029 beginnt oder der Kaufvertrag seinen Abschluss findet und zusätzlich das Gebäude bis Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft wird.
Stark vereinfacht bedeutet Absetzung für Abnutzung (AfA), dass Sie teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer absetzen. Jedes Gut, jeder Gegenstand, der netto teurer als 800 Euro ist, hat eine sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Das ist der Zeitraum, in dem der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Bei der AfA schreiben Sie die Anschaffungskosten verteilt auf eben diese Nutzungsdauer ab.
Beispielhaft der Kauf einer Digitalkamera: Der Fotoapparat kostete in der Anschaffung 1.000 Euro. Nun geht das Finanzamt bei einer Kamera von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren aus. Sie rechnen:
1.000 Euro: 7 Jahre=142,86 Euro pro Jahr
In Ihrer Steuererklärung geben Sie jetzt also sieben Jahre lang je 142,86 Euro an. Das ist die "lineare AfA" – die Höhe der Abschreibung bleibt während der ganzen Abschreibungsdauer gleich.
Den Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit geboten, die Dauer der Abschreibung für Gebäude nach tatsächlich verringerter Nutzungsdauer zu bemessen, wenn sie eine entsprechende Begründung vorlegen können. Dabei gestattet der Bundesfinanzhof verschiedene Methoden, die geeignet sind, um eine verringerte Nutzungsdauer zu belegen, worunter auch die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer fällt, welche der Finanzverwaltung entgegengesetzt Akzeptanz findet. (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).
Absetzen und abschreiben – diese Begriffe klingen sehr ähnlich, beschreiben aber einen unterschiedlichen Vorgang. Etwas "von der Steuer absetzen" heißt, dass Sie zum Beispiel Ihre Werbungskosten wie die tägliche Fahrt zur Arbeit in dem Jahr in der Steuererklärung angeben, in dem die Kosten entstanden sind – und zwar komplett. Das umgangssprachliche "etwas abschreiben" bedeutet, dass Sie die Kosten für zum Beispiel Ihren Tresor über mehrere Jahre verteilt jeweils in die Steuererklärung eintragen.
Mit dem 01.01.2023 wurde die lineare Abschreibung für Wohngebäude, die beginnend mit diesem Zeitpunkt in Fertigstellung geraten sind, von einem Wert von 2 auf 3 Prozent heraufgesetzt. Hierdurch sind alle Gebäude von nun an über eine Zeitspanne von 33 Jahren abgeschrieben, losgelöst von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer.
Ihren Zweck findet diese Maßnahme in der Förderung einer klimagerechten Neubauoffensive und hat zeitgleich keinerlei Einfluss auf die normalerweise längere Nutzungsdauer von Wohngebäuden, welche oftmals 50 Jahre überschreitet (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, welche durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 eingefügt wurde).
Beginnend mit dem 01.01.2023 wird die Sonderabschreibung gem. § 7 b EStG, welche dem Zweck nach für den Mietwohnungsneubau kreiert wurde, erneuert. Sie findet Anwendung für diejenigen Mietwohnungen, für welche ein Bauantrag zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12 2026 gestellt wird oder alternativ eine entsprechende Bauanzeige vorgenommen wird.
(1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden.
Innerhalb der ersten vier Jahre wird die § 7b-Sonderabschreibung mit jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage angegeben. Hinzukommend ist möglich, eine lineare AfA von 2% pro Jahr abzusetzen.
Eine solche Begünstigung ist bestimmt für Anstellungs- oder Herstellungskosten bis zu 2.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und für Gebäude, deren Kosten für den Bau je Quadratmeter Wohnfläche nicht höher als 4.800 Euro sind.
Zudem muss die geförderte Immobilie im Mindestmaß über 10 Jahre hinweg vermietet werden; zudem gibt es keine Mietobergrenze (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 20222 vom 16.12.2022).
Der Besteuerungsanteil für Rentner, die im Jahre 2023 erstmals Rente bezogen haben, beträgt 82,5 % des Rentenbetrages. Der gesamte Bruttorentenbetrag ist dabei zu 82,5 % steuerpflichtig, allerdings wird bei diesem Prozess ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen.
Im nachfolgenden Jahr ist der gesamte Jahresbetrag der Rente wiederum mit einem Besteuerungsanteil von 82,5 % besteuert. Der dann übrigbleibende Betrag der Rente ist der persönliche Rentenfreibetrag, der von da an in selbiger Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab dem Jahre 2023 ist der gesamte Jahresrentenbetrag nach Abgang des Rentenfreibetrages sowie des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro zu versteuern.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind abzugrenzen von Versorgungsbezügen, die im gesamten Umfang als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ steuerpflichtig und daher in der „Anlage N“ auszuweisen sind.
Seit dem Jahre 2005 werden Versorgungsbezüge mittels Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag vom Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro gefördert. Mit dem Jahre 2023 erfährt die Berechnung des Versorgungsfreibetrages eine Änderung. Die sogenannte Abschmelzrate sinkt von 0,8 Prozentpunkten auf 0,4 Prozentpunkte pro Jahr ab, während sich die Höchstbeträge langsamer verringern.
Zu Beginn des Ruhestands im Jahre 2023 steigt der Versorgungsfreibetrag auf 14,0 (statt 13,6 %) der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 50 Euro (statt 1020 Euro), und zusätzlich beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 315 Euro statt ursprünglich 306 Euro. Gemeinsam mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro verbleiben die Bezüge für das gesamte Leben bis zu 1467 Euro (statt 1428 Euro) von der Steuer befreit.
Ab dem Jahre 2058 jedoch sind die Versorgungsbezüge in gesamter Höhe der Steuer unterworfen, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, welches durch das Wachstumschancengesetz geändert wurde.
Innerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige ohne Zahlung eines Beitrags mitversichert, sofern das monatliche Gesamteinkommen des Betreffenden die Einkommensgrenze von 520 Euro, welche seit dem 01.10.2022 gilt, nicht überschreitet.
Bislang galt bis zum 30.09.2022, dass die Einkommensfreigrenze dreimal im Jahr überschritten werden durfte, vom 01.10.2022 an darf sie das nur noch zweimal jährlich. Entsprechend beträgt der maximal zulässige Verdienst eines auf Minijobbasis arbeitenden im Regelfall 6240 Euro pro Jahr und kann in Ausnahmefällen eine Höhe bis zu 7280 Euro erreichen.
Ein aufwändiger Beleg für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ist nicht notwendig und in beliebiger Größe absetzbar. Sollten sie zur Unterstützung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges gespendet haben, so sind solche Ausgaben aus Sonderausgaben bis zu 20 % des Einkommens absetzbar.
Eine diese Menge überschreitende Beträge können im Folgejahr berücksichtigt werden. Ein vereinfachter Spendennachweis für an Geflüchtete gespendete Beträge gilt vom 24.02. – bis zum 31.12.2022 ohne eine Begrenzung der Höhe nach (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003.
Mit dem 01.01.2023 erfuhr der Unterhaltshöchstbetrag einen Anstieg auf 10.908 Euro. Gleichwohl wird der Unterhaltshöchstbetrag oftmals nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt.
Dieser Prozess erfolgt wertmäßig um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in welchem die Anforderungen nicht vorliegen, um eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers des Unterhalts, welche den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro überschreiten, sowie je nach Fall um ein, zwei, oder drei Viertel, sofern der Unterhaltsempfänger in einem Land lebt, in welchem die Lebensstandards niedrig sind.
Unser Team empfiehlt all denen, die für das Jahr 2023 eine Steuererklärung einzureichen haben oder diese freiwillig einreichen wollen, einen fachlich versierten Experten hinzuzuziehen, um alle die Steuererklärung betreffenden Änderungen souverän einzubeziehen, und alle Vorteile genügend auszuschöpfen. Es wäre uns als Team von SBS Legal ein bedeutendes Anliegen, Sie bei einer solchen zu unterstützen. Gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, steuerliche Vorteilsmöglichkeiten für Sie individuell bestmöglich auszuloten.
Unsere Anwälte und Steuerberater sind erfahrene Spezialisten. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.