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Neues im Urheberrecht: proaktive Auskunftspflicht für Nutzer


Nach dem Urhebergesetz (UrhG) müssen Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken schon lange Auskunft darüber geben, welche Einnahmen aus der Verwertung des geschützten Werkes erzielt wurden. Dies galt aber nur dann, wenn der Urheber nach diesen Informationen gefragt hat. Doch jetzt gibt es Neues im Urheberrecht: Nutzer haben nun eine proaktive Auskunftspflicht.

Die neue DSM-Richtline soll die Urheber nun noch weitgehender schützen. Mit ihr Entsteht die Pflicht unabhängig von einer eventuellen Nachfrage einmal jährlich automatisch Auskunft zu geben. Die Regelung soll sich nicht nur auf neue geschlossene Nutzungsverträge erstrecken, sondern gilt auch für sämtliche bereits bestehenden Verträge. Nur bei Filmwerken oder Lautbildern gilt gemäß § 133 Abs. 3 UrhG eine Grenze bis zum 01.01.2008.

Des einen Freud ist des anderen Leid

Wie man so schön sagt: des einen Freud ist des anderen Leid. Das trifft hier zu, denn für Urheber und Künstler ist die Neuerung natürlich von enormem Vorteil, denn sie gibt Ihnen die Möglichkeit angemessen für ihre Arbeit entlohnt zu werden. Zwar hat dies keinen Einfluss auf bereits bestehende Verträge, jedoch kann hierdurch der Wert des Werkes präziser bestimmt werden. Daher kann er zukünftig für sein urheberrechtlich geschütztes Werk eine angemessene Summe verlangen.

Ausnahmeregelung?

Drittnutzer können jedoch aufatmen, denn die neue Regelung gilt nur für diejenigen Nutzer, die selbst einen Vertrag mit dem Urheber abgeschlossen haben. Für diejenigen, die die Rechte über einen Drittanbieter erworben haben gilt diese Reglung nicht. Eigentlich logisch, denn wer keinerlei Auskunft über den Urheber hat, kann demjenigen auch keine Auskunft erteilen.

Nutzer aufgepasst – die Zeit rennt!

Doch für diejenigen Nutzer, die einen Direktvertrag mit dem Urheber des Werkes abgeschlossen haben, heißt es aufgepasst. Denn die Zeit rennt!

Bis zum 07. Juni müssen alle Vorbereitungen getroffen sein.

Wir raten Ihnen daher dringend sich so zeitnah wir möglich um die Umsetzung zu kümmern. Vorzugsweise beginnen Sie jetzt schon damit diejenigen Urheber, von denen die Werke verwenden, anzuschreiben und nachzufragen ob und wann sie Auskunft über die Nutzung ihrer Werke haben wollen.

Dieser Pflicht sollten Sie dringend nachkommen, wenn Sie die Zahlung von Ordnungsgeldern oder eventuellen Gerichtskosten vermeiden wollen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Doch wie in vielen Fällen bestätigen Ausnahmen die Regel. Und auch in der Erneuerung des UrhG lassen sich Ausnahmen von der proaktiven Auskunftspflicht finden. Diese sind in § 32d Abs. 2 UrhG geregelt.

Wenn einer der Ausnahmeregelungen vorliegt sind Sie nicht von der Pflicht betroffen. Das ist der Fall, wenn es sich

  1. um „lediglich nachrangige Werke“ handelt oder
  2. eine Inanspruchnahme des Werknutzers „unverhältnismäßig“ wäre

Wann liegt ein Ausnahmetatbestand vor?

Doch woher weiß ich, wann ein Ausnahmetatbestand vorliegt?

Wann ein Werk nachrangig ist, ist in § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG geregelt: Demnach ist ein Werk insbesondere dann nachrangig, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört.

Wann die Inanspruchnahme des Vertragspartners unverhältnismäßig ist, ist in § 32d Abs. 2 Nr. 2 geregelt. Nämlich insbesondere dann, wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.

Bei den Regelungen zur Ausnahme handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die Spielraum für Interpretation lassen. So muss man Entscheidungen der Rechtsprechung abwarten, um genaueres sagen zu können.

Was jedoch schon vorab gesagt werden kann ist, dass es sich, wie bei eigentlich jeder Ausnahmeregel, nur auf Ausnahmefälle beschränken soll. Das heißt, dass vermutlich nur einzelne Sonderfälle umfasst sind.

Was muss ich als Nutzer nun tun?

Das Wichtigste, dass Sie als Nutzer beachten sollten, ist die zeitnahe Auseinandersetzung mit der neuen Regelung. Wir haben einige einfache Schritte für Sie vorbereitet, wie Sie sich dem Thema nähern können:

1. Prüfen, ob Direktverträge bestehen

Da die proaktive Auskunftspflicht nur für Direktverträge mit dem Urheber gelten, sollten Sie zunächst prüfen, ob Direktverträge über urheberrechtlich geschützte Inhalte bestehen.

2. Liegt eine Ausnahme vor?

Wenn Sie sich vergewissert haben, dass Direktverträge bestehen, sollten Sie nun in Erfahrung bringen, ob bei Ihnen eventuell eine der Ausnahmeregelungen einschlägig ist. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aufwand der Auskunft teurer ist als der Wert des Werkes selbst. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn wie oben bereits gesagt wird die Ausnahmeregelung wohl eher eng zu verstehen sein.

3. Auskunft vorbereiten

Wenn Sie von der Regelung betroffen sind, muss nun alles zur reibungslosen Auskunft der Daten vorbereitet werden. Das heißt, dass ein effizientes System implementiert werden muss, um jegliche Informationen zusammenzutragen und bereitzustellen.


SBS LEGAL – Ihr Anwalt für Urheberrecht

Haben Sie noch Fragen rund ums Thema Urheberrecht und der Einführung der proaktiven Auskunftspflicht? Unser kompetentes Anwaltsteam ist in allen Belangen für Sie da! Wir beraten Sie umfassend und zielorientiert.

Sind Sie von den Regelunge betroffen oder wollen prüfen, inwiefern die Regelungen für Sie greifen?

Wir prüfen für Sie, ob Drittverträge mit Urhebern bestehen und ob für Sie eine der Ausnahmeregelungen einschlägig sein könnte. Auch stehen wir Ihnen mit unserer Expertise bei der Vorereitung und der Implemetierung eines effizienten Systems zur Datenweitergabe zur Seite und sichern die Rechtskonformität in allen Schritten für Sie ab!

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