Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Wie jedes Jahr bringt auch der Übergang von 2022 zu 2023 Veränderungen mit sich. Im Bereich des Arbeitsrechts treten mehrere Umsetzungen von EU-Richtlinien in Kraft und führen zu Neuerrungen in den verschiedensten Gebieten.
Auch das Arbeitsrecht soll digitaler werden. Neuerrungen gibt es für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen für die Arbeitsagentur und die Betriebsprüfung.
Auch wenn es bereits ein Jahr Verzug gibt, so wird es ab dem 1. Januar 2023 doch noch umgesetzt. Der gelbe Zettel für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird durch eine digitale Datei ersetzt. An der Meldepflicht für die Arbeitnehmer ändert sich durch die Neuerrungen nichts. Jedoch muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform mehr vorlegen. Der Nachweis einer Krankschreibung kann nun über eine Online-Abfrage bei der jeweiligen Krankenkasse erfolgen. Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital bei der Krankenkasse abrufen.
Dennoch haben die Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die Aushändigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. So soll es den Arbeitnehmern möglich bleiben, leicht nachweisen zu können, dass sie tatsächlich krankgeschrieben waren.
Die Digitalisierung bringt viele Vorteile mit sich. Es ist ein sehr schneller Weg und mit wenig Aufwand verbunden. Auch werden Ressourcen gespart. Jedoch kann es immer wieder zu Fehlern in diesen Systemen kommen, sodass ein Schriftstück für die Arbeitnehmer zur Nachweisführung immer noch von hoher Bedeutung ist.
Ebenso die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit wird digitaler. Auch in diesen Bereichen soll immer weiter auf elektronische Akten umgestellt werden, sodass einige Dokumente ab dem 1. Januar 2023 nur noch digital eingereicht werden können. Diese Neuerung greift im Allgemeinen und ist unabhängig von Branche oder Unternehmensgrößen. Zu den betroffenen Dokumenten zählen:
Da dieser Übermittlungsweg den bisherigen klassischen Postweg ersetzen soll, wurden auch Neuerungen hinsichtlich der Informationspflichten der Arbeitgeber getroffen. Bisher musste ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aktiv darüber informieren, wenn dessen Daten elektronisch übermittelt werden sollten. Die elektronische Übermittlung wird jedoch immer alltäglicher, sodass diese Informationspflicht entfällt.
Eine der größten digitalen Veränderungen gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Ab 2023 sind Unternehmen verpflichtet die Betriebsprüfung der Rentenversicherung über ein bestimmtes Programm elektronisch zu übermitteln. Das Programm wird mit „euBP“ bezeichnet und konnte bisher freiwillig von Unternehmen genutzt werden. Da es sich hier jedoch um eine sehr weitreichende Veränderung handelt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung bis 2016 beantragt werden.
Anpassungen gibt es auch bei der Homeoffice-Pauschale. Wer im Jahr 2023 im Homeoffice arbeitet, kann dies wieder geltend machen. Die Pauschale wurde dabei angehoben. 2022 konnten fünf Euro pro Tag angesetzt werden. 2023 sind es nun sechs Euro und das Maximum für die Anzahl der absetzbaren Tage wurde von 120 auf 210 angehoben.
Die viel diskutierte Inflationsausgleichsprämie kann auch im Jahr 2023 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Sie beläuft sich weiterhin auf einen Betrag von bis zu 3.000 € und ist steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch auch weiterhin nicht verpflichtet eine entsprechende Zahlung an seine Arbeitnehmer zu leisten. Jeder Arbeitgeber kann sich aussuchen, ob er eine solche Sonderzahlung leisten möchte. Es besteht auch die Möglichkeit, die Ausgleichsprämie in Teilzahlungen bis zum Ende des Jahres 2024 zu leisten.
Das Jahr 2023 bringt auch viele Neuerrungen in den finanziellen Bereichen.
Der Arbeitnehmerpauschalbetrag wurde erhöht. Bei den Werbungskosten von Arbeitnehmern kann jetzt ein Pauschalbetrag von 1.230 € geltend gemacht werden. Bei der Einkommenssteuer können Arbeitnehmer diesen Pauschalbetrag ohne die Einreichung von Einzelnachweisen geltend machen.
Erhöhungen gab es auch beim Kindergelt. Das Kindergelt für alle Kinder wurde nun auf 250 € angehoben. Es besteht keine Differenz mehr zwischen den 1.-3. Kind.
Ebenfalls erhöht wurde der Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag ist dafür gedacht, dass das Existenzminimum für alle frei von Steuern bleibt. Die Erhöhung beläuft sich im Jahr 2023 auf 561 € und führt zu einem insgesamten Freibetrag von 10.908 €. Eine weitere Anhebung auf 11.604 € ist für das Jahr 2024 geplant.
Auch wurde der Einkommenssteuertarif an die derzeitige Inflation angepasst. Durch diese Neuerrung soll es verhindert werden, dass Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich bekommen und dadurch steuerliche Nachteile generieren.
Neues Jahr, neues Gesetz. Zur Umsetzung der EU-Whistleblowerrichtlinie soll das Hinweisgeberschutzgesetz im ersten Halbjahr 2023 eingeführt werden. Hauptanliegen dabei ist es, dass Unternehmen Meldestellen schaffen, bei denen Arbeitnehmer Rechtsverstöße im Unternehmen anzeigen können. Dieses Gesetz soll für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern ab Inkrafttreten gelten. Für die Unternehmen mit weniger Mitarbeitern, welche von der Größe aber noch in den Schutzbereich des neuen Gesetzes fallen, soll hingegen eine Übergangsfrist bis Dezember 2023 gelten.
Bereits seit August 2022 sollte die EU-Richtline 2019/1158 vollständig in Deutschland umgesetzt worden sein. Doch eine der wohl modernsten Neuerungen lässt auf sich warten. Geplant ist es, eine zweiwöchige Freistellung nach der Geburt für den anderen Teil umzusetzen. Diese Freistellung wird auch gern als Vaterschaftsurlaub bezeichnet. Die Verzögerung begründet die Regierung damit, dass es gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine schwierige wirtschaftliche Zeit ist und man daher dieses Projekt auf das nächste Jahr schiebe. Aufgrund dieser Verzögerung läuft nun bei der EU-Kommission ein Verfahren gegen Deutschland.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Arbeitrechts und setzten Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Wünschen Sie Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der Kanzlei für IT-und Internetrecht, SBS LEGAL?
Kontaktieren Sie uns gern jederzeit!