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Auf eBay werden häufig Auktionen eingestellt, welche dann am Ende der Laufzeit das Produkt an den Höchstbietenden versteigern. Sogenannte Abbruchjäger hoffen darauf, dass der Verkäufer seine Auktion bei niedrigen Geboten abbricht. Sodann klagen sie auf Schadensersatz, um den Wert des Gegenstandes in Geld zu erhalten. Wie man damit umgeht, hat das OLG Braunschweig am 13.10.2022 (Az. 7 U 593/20) bekräftigt, nachdem der BGH die Grundlage geschaffen hat.
eBay ist eigentlich als Plattform gedacht, auf der man versucht, einen möglichst guten Preis zu erzielen. Das gilt sowohl für die Käufer, welche meistens auf Schnäppchen aus sind, sowie für Verkäufer.
Hierbei entsteht dann vor allem bei Auktionen ein Spannungsverhältnis. Der Händler stellt seinen Gegenstand für einen extrem niedrigen Startbetrag auf eBay. Dies wird dann von vielen Interessenten gesehen, welche von dem niedrigen Betrag angelockt werden und ihr Angebot abgeben. Dabei hoffen sie, dass es so niedrig wie möglich bleibt. Der Verkäufer auf der anderen Seite spekuliert darauf, dass sich so lange überboten wird, bis er am Ende mehr für seinen Gegenstand erhält als er bei einem normalen Verkauf erhalten hätte.
Genau hier kommen die Abbruchjäger ins Spiel. Wie der Name schon sagt, durchforsten sie eBay auf der Suche nach bestimmten Auktionen. Dabei geben sie dann viele niedrige Angebote bei vielen unterschiedlichen Auktionen ab. Es wird darauf spekuliert, dass einige der Auktionen den Händler in seiner Erwartungshaltung enttäuschen.
Aber wie sucht der Abbruchjäger solche Angebote heraus? Hier ein Beispiel: eBay hat gewisse Algorithmen, um zu steuern, welche Auktionen von vielen Leuten gesehen werden und welche eben nicht. Wenn nun der Händler aus Versehen bei seinem Angebot Formfehler macht oder es noch gar keine Gebote gibt, obwohl es schon länger online ist, erkennt das der Algorithmus. Diese Gebote werden dann von weniger Menschen gesehen. Abbruchjäger finden genau solche Fälle und geben dort ihre niedrigen Gebote an – mit einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer enttäuscht wird.
Dass die Gebote niedrig bleiben, ist grundsätzlich ein normales Risiko bei Versteigerungen. Eben darum sind sie ja so spannend und attraktiv für die Bietenden. Bei Online-Auktionen greifen manche Händler dann aber zu der drastischen Maßnahme, die Auktion abzubrechen. Dass das nicht ganz fair für die Bietenden erscheint, ist genau das Ziel der Abbruchjäger.
Stellt man sich erstmal eine ganz normale Auktion vor, so liegt der Fehler hier ziemlich eindeutig beim Händler. Nur weil sein Wunschpreis nicht erzielt wird, gibt ihm das noch kein Recht, die Auktion einfach abzubrechen. Im Falle eines Abbruchs entsteht dann also ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden gem. § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), was dann meistens kein hohes Gebot ist.
Nach § 433 BGB ist der Verkäufer dann verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen. Weigert er sich, stellt das eine Pflichtverletzung dar und der Käufer hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB. Hierbei ist sein Schaden dann der Differenzbetrag zwischen seinem Gebot und dem tatsächlichen Wert der Kaufsache.
Mehrere Male landeten bereits Abbruchjäger vor dem Bundesgerichtshof. Denn sie klagen im Falle eines Abbruchs auf Schadensersatz mit dem Ziel, den meist erheblichen Differenzbetrag zu erhalten. Der Verkäufer geht dagegen vor, indem er versucht zu beweisen, dass es sich um einen Abbruchjäger handelt. Grundsätzlich trägt der Verkäufer das Risiko und ist daher im Falle eines Abbruchs zur Übergabe und Übereignung verpflichtet, wie der BGH 22.5.2019 (Az. VIII ZR 182/17) feststellte. In so einem Fall kann die Lage dann nämlich anders sein.
Der BGH hatte immerhin bereits in einem Urteil 24.08.2016 (Az. VIII ZR 182/15) gegen einen Abbruchjäger entschieden. Dort wurde ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf angeboten. Der Kläger nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.
Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale (!) bereits am ersten Tag abbrach, war der Kläger der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein. Der Kläger forderte nun aber Schadensersatz vor dem BGH, und obwohl es sich nicht um ein neues Motorrad handelte, war der Differenzbetrag erheblich. Der BGH sah ihn schon gar nicht als Prozessbefugt an und wies deshalb die Klage ab, weshalb die wirklich wichtigen Fragen zu Abbruchjägern offenblieben. Aber er erwähnte, dass er bei der Vorinstanz keine Fehler sehen würde, und dort wurde der Abbruchjäger wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgewiesen.
Nun hatte wieder ein Gericht die Möglichkeit, sich zu solch einem Fall zu äußern. Und diesmal gab es einige klare Aussagen, an denen man sich orientieren kann.
Der wichtigste Leitsatz ist, dass sich die Abgrenzung zwischen Abbruchjäger und normalem Bieter nicht anhand abstrakter Kriterien treffen ließe. Man könne also nicht verallgemeinert sagen, in welchen Fällen rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.
Stattdessen müsse es auf den konkreten Vortrag der Parteien im Einzelfall ankommen. Der Richter solle dann eine umfassende Gesamtabwägung im Einzelfall vornehmen und so zu einer Entscheidung kommen. Dies betreffe auch die Behauptung, der Kläger sei nur ein sog. Strohmann für einen dahinterstehenden Abbruchjäger.
Eine große Rolle spielt in solchen Fällen die sog. Darlegungslast. Hiernach bestimmt sich, wer denn zu bestimmten Sachverhalten vortragen soll. Das muss hier grundsätzlich der Verkäufer, da er das Angebot abgebrochen hat und er sich aus dem dadurch entstehenden Kaufvertrag nun lösen will. Das OLG Braunschweig hat aber ergänzt, dass den Käufer hier eine sog. sekundäre Darlegungslast treffe. Dies bedeutet, dass er Umstände vortragen muss, zu denen er Kenntnis hat und zu denen der Verkäufer keine Kenntnis haben kann. Zum Beispiel, ob er denn von Anfang an auf einen Abbruch spekuliert hat oder ob hinter ihm ein Abbruchjäger steht. Dies führt zwar nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Genügt der Kläger dieser sekundären Darlegungslast jedoch nicht, wird zu dem strittigen Umstand der Vortrag des primär Darlegungsbelasteten (Angeklagten) vom Gericht als Tatsache genommen.
Im Falle des OLG Braunschweigs war der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, weshalb der Vortrag des Beklagten als Tatsache galt. Der Kläger scheiterte dann wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
Wie oben dargestellt, kommt zwischen dem Höchstbietenden und dem Händler im Falle eines Abbruchs ein Kaufvertrag zustande. Erst, wenn dieser nicht erfüllt wird, kann man auf Schadensersatz nach § 280 BGB klagen.
Es steht somit die Frage im Raum, ob man Abbruchjäger dadurch von normalen Bietern unterscheiden kann, dass sie direkt auf Schadensersatz klagen. Ein wirklich interessierter Bieter würde doch zunächst immer versuchen, die Kaufsache zu erhalten oder?
Ja, das kann zwar stimmen. Trotzdem dürfen sich Abbruchjäger nicht dadurch retten, dass sie primär auf Erfüllung des Kaufvertrages nach § 433 BGB klagen. Dieser Umstand allein darf nicht gegen einen Abbruchjäger sprechen. Denn es wäre leicht für sie, das auszunutzen und so das System zu umgehen.
Genau wegen solchen Umständen sind abstrakte Kriterien hier kaum hilfreich. Es soll daher auf den konkreten Einzelfall und den Vortrag der Parteien ankommen.
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