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Manchmal dauert es im Steuerrecht etwas länger, bis eine Frage geklärt ist. In diesem Fall waren es über elf Jahre. Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Vorschriften zur sogenannten Mindestbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind. Damit wurde ein Verfahren abgeschlossen, das seinen Ursprung bereits 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Spezialfälle aus der Insolvenzpraxis. Sie setzt vielmehr einen rechtspolitischen Schlusspunkt in der Debatte, wie weit der Gesetzgeber bei der Beschränkung von Verlustvorträgen gehen darf und welche Folgen dies für Unternehmen hat, die über Jahre hinweg Verluste erwirtschaftet und anschließend Gewinne erzielt haben.
Die deutsche Ertragsbesteuerung arbeitet mit Veranlagungszeiträumen. Gewinne und Verluste werden periodenbezogen festgestellt, eine negative Steuerfestsetzung gibt es nicht. Stattdessen können Verluste nach Maßgabe von § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Für Körperschaften und Gewerbebetriebe regeln dies § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Seit 2004 ist dieser Verlustabzug beschränkt. Verluste dürfen innerhalb einer Periode bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro vollständig verrechnet werden, bei zusammenveranlagten Ehegatten sogar zwei Millionen Euro. Darüber hinaus ist nur eine Verrechnung in Höhe von 60 Prozent des den Sockelbetrag übersteigenden Betrags zulässig, die sogenannte Mindestbesteuerung.
Erzielt eine GmbH einen Gesamtbetrag der Einkünfte von zwei Millionen Euro und hat Verlustvorträge von drei Millionen, darf sie zunächst den Sockelbetrag von einer Million abziehen und zusätzlich 60 Prozent der zweiten Million, also 600 000 Euro. 400 000 Euro bleiben steuerpflichtig. Der Rest wird in das Folgejahr übertragen.
Diese Regelung wurde befristet modifiziert: Für die Jahre 2024 bis 2027 beträgt § 52 Absatz 18b EStG gemäß der Prozentsatz 70 Prozent. Danach gilt wieder die alte Grenze. Für die Gewerbesteuer gibt es keine entsprechende Anhebung.
Dem Vorlagebeschluss des BFH lag ein Fall zugrunde, der aus Sicht vieler Steuerpraktiker nahezu lehrbuchhaft war. Eine GmbH hatte 2004 eine Forderung aus einer Kooperationsvereinbarung teilwertabgeschrieben, wodurch ein erheblicher Verlust entstand. Später kam es zur Insolvenz. Zwei Jahre danach, im Abwicklungszeitraum nach § 11 Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wurde die Forderung teilweise wieder zugeschrieben.
Die Anwendung der Mindestbesteuerung führte dazu, dass die Zuschreibung steuerpflichtig war, obwohl sie lediglich den früheren Aufwand neutralisierte. Der BFH sah in dieser Definitivwirkung eine mögliche Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor.
Das BVerfG hielt die Mindestbesteuerung in der geltenden Fassung für verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) noch gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG.
Der Gesetzgeber, so das Gericht, verfüge im Steuerrecht über eine weite Typisierungsbefugnis. Die Kombination aus Sockelbetrag und prozentualer Begrenzung stelle einen sachlich begründeten Ausgleich zwischen fiskalischen Interessen und Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen dar. Auch in der besonderen Konstellation des bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts sei keine verfassungswidrige Härte erkennbar, weil der endgültige Verlustuntergang nicht durch die Mindestbesteuerung selbst, sondern durch die Beendigung der Steuerpflicht im Zuge der Liquidation ausgelöst werde.
Bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, in atypischen Fällen auf die Abgabenordnung (AO)zurückzugreifen, konkret auf § 163 AO, der Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, und § 227 AO, dem Erlass aus Billigkeitsgründen. Hierin sieht das BVerfG einen ausreichenden Mechanismus, um extreme Härtefälle zu korrigieren.
Das Urteil bedeutet für Kapitalgesellschaften zwar eine gewisse Rechtssicherheit, jedoch keine Entlastung. Die Mindestbesteuerung bleibt bestehen, und Unternehmen müssen damit rechnen, Verluste über mehrere Jahre verteilt nutzen zu können, nicht auf einmal.
Für insolvente Gesellschaften oder Unternehmen in Liquidation bleibt die Situation schwierig. Der theoretische Ausweg über Billigkeitsmaßnahmen ist in der Praxis mühselig. Denn bei Steuerfestsetzungen über 20 000 Euro muss die Oberfinanzdirektion zustimmen, bei Summen über 100 000 Euro zusätzlich die oberste Landesfinanzbehörde. Das verlangsamt die Verfahren erheblich.
Zugleich bekräftigt das Urteil, dass der Verlustabzug persönlich gebunden ist. Verluste des Erblassers können nicht durch die Erben genutzt werden. Auch im Umwandlungsfall in den Fällen der § 4 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 3, § 16 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) gehen nicht genutzte Verlustvorträge unter.
Bei der Gewerbesteuer kommen weitere Hürden hinzu. Nach § 10 a GewStG setzt der Verlustabzug die sogenannte Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus. Ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft kann also zum vollständigen Verlustuntergang führen, obwohl die Mitunternehmerschaft nach § 5 Absatz 1 Satz 3 GewStG selbst Steuerschuldnerin ist. Diese Asymmetrie wurde schon lange kritisiert, bislang aber nicht korrigiert. Bereits 2017 hatte das BVerfG entschieden, dass der anteilige Verlustuntergang bei Beteiligungserwerben zwischen 25 und 50 Prozent verfassungswidrig ist. Gleichwohl blieb die Grundstruktur der Verlustverrechnungsbeschränkung unangetastet.
Mehrere Verfahren sind noch anhängig. So etwa die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2998/12 einer Gesellschaft, die überwiegend gewerbesteuerfreie Gewinne erzielt, sowie das Verfahren 2 BvR 242/17 zur Frage, ob bei Kausalität zwischen Verlust und Gewinn eine Ermessensreduzierung auf Null für Billigkeitsmaßnahmen eintreten kann.
Ungeachtet dieser Verfahren gilt: Die Billigkeitsinstrumente nach der Abgabenordnung bleiben das einzige praktisch relevante Korrektiv. In der Handhabung sind sie jedoch alles andere als leicht.
Die BVerfG-Entscheidung zeigt erneut, wie stark steuerliche und verfassungsrechtliche Fragen ineinandergreifen. Unsere Kanzlei berät Kapital- und Personengesellschaften, Gesellschafter sowie Insolvenzverwalter bei der Verlustverrechnung, der Anwendung der Mindestbesteuerung und bei Billigkeitsanträgen nach der Abgabenordnung.
SBS Legal unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer steuerlichen Situation, entwickelt Strategien zur Nutzung von Verlustvorträgen und begleitet Sie bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden.
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