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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
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Neues Jahr, neue Vorschriften: Das Verpackungsgesetz hat mit seinen neuen §§ 33 und 34 VerpackG eine revolutionäre Novelle erfahren. Seit Beginn des neuen Jahres müssen die darin festgelegten Regeln von sogenannten Letztvertreibern beachtet werden. Letztvertreiber ist gemäß § 3 Absatz 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Davon erfasst werden also insbesondere Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen „to go“ verkaufen. Aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe werden vom neuen Verpackungsgesetz erfasst. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen einzudämmen und so dem täglich entstehenden tonnenweisen Verpackungsmüll entgegenzuwirken.
Aus § 33 VerpackG ergeben sich die Pflichten, die die Gastronomen und der Einzelhandel im Hinblick auf die Verpackungen ihrer Produkte beachten müssen. Insbesondere relevant ist die neue Mehrweg-Pflicht für Unternehmen. Diese besagt, dass Speisen und Getränke, die erst beim Letztbetreiber in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher gefüllt werden, auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf angeboten werden müssen. Wichtig: Der Verkaufspreis für die Ware und die Mehrwegverpackung zusammen darf nicht teurer sein als der Verkaufspreis für die Ware in einer Einwegverpackung. Auch sonst darf die Wahl einer Mehrwegverpackung nicht zu schlechteren Bedingungen für den Verbraucher führen. Zulässig ist es jedoch, für die Herausgabe der Mehrwegverpackung ein Pfand einzufordern. Die ausgegebenen Mehrwegverpackungen müssen die Gastronomen und Einzelhändler insofern auch wieder (gegen Auszahlung des erhobenen Pfands) zurücknehmen.
Ferner müssen die Unternehmen die Endverbraucher in einer ausdrücklichen und gut erkennbaren Weise in der Verkaufsstelle auf die Möglichkeit der Wahl einer Mehrwegverpackung hinweisen. Das gleiche gilt entsprechend auch, wenn die Waren zur Lieferung angeboten werden. Dann muss der Hinweis in dem jeweils verwendeten Darstellungsmedium gegeben werden.
Die Pflicht zum Anbieten von Mehrwegverpackungen gilt nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
Diese Frage wird in § 3 Absätze 4 bis 4b VerpackG beantwortet. Aus diesen Vorschriften ergeben sich die Voraussetzungen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen:
Ausdrücklich keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz: Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelgehalt.
Im Gegensatz zu dem soeben Bezeichneten sind Mehrwegverpackungen solche Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird (§ 3 Absatz 3 VerpackG).
Die angesprochene Mehrweg-Pflicht gilt jedoch nicht absolut: In § 34 VerpackG werden einige Ausnahmen bzw. Erleichterungen für Gastronomen und Einzelhändler postuliert. Letztvertreibende Unternehmen mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind demnach nicht zwingend dazu verpflichtet, ihre Waren in eigens herauszugebenden Mehrwegverpackungen anzubieten. Es genügt, wenn sie den Endverbrauchern anbieten, die Lebensmittel in die von den Kunden selbst mitgebrachten Behältnissen abzufüllen. Von dieser Regelung profitieren demnach hauptsächlich kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske. Die gleiche Ausnahme gilt auch für den Vertrieb von Lebensmitteln durch Verkaufsautomaten. Die Letztvertreiber sind zudem dazu verpflichtet, die Verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf dieses Angebot hinzuweisen
Das Gebiet des Lebensmittelrechts befasst sich mit allen rechtlichen Fragen, die bei der Herstellung, dem Vertrieb und der Vermarktung von Lebensmitteln auftreten können. Dabei können ganz unterschiedliche Probleme auftauchen, denn der Umgang mit Lebensmitteln in Deutschland ist sehr streng geregelt. Insbesondere vertriebliche Besonderheiten und strikte Vorschriften über die Werbung für Lebensmittel müssen von Unternehmen in besonderem Maße beachtet werden. Schließlich müssen auch noch Vorgaben von Überwachungsbehörden Folge geleistet werden.
Das Lebensmittelrecht ist eng verzahnt mit vielen anderen Teilen der Rechtsordnung, so auch mit dem Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht bzw. Lauterkeitsrecht schützt vor allem Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken sowie einen unverfälschten Wettbewerb. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wettbewerbsrechtliche Ahndungen zur Folge haben können.
Die noch ungewohnte Mehrweg-Pflicht hat für Unternehmen weitreichende Folgen. Insbesondere die Ansprüche an die erforderliche Logistik für ein effizientes Inverkehrbringen und die Rücknahme der Verpackungen kann Gastronomen und Einzelhändler vor Herausforderungen stellen. Als Kanzlei für Lebensmittelrecht und Wettbewerbsrecht unterstützen wir Sie gerne bei der erfolgreichen Umsetzung Ihrer Vorhaben in diesem Bereich. Auch prüfen wir für Sie, ob die Ausnahmen bzw. Erleichterungen von der Mehrweg-Pflicht für Sie greifen. Unser spezialisiertes Anwaltsteam steht Ihnen bei jedem Schritt mit Rat und Tat zu Seite. Kontaktieren Sie uns gerne.