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Auge um Auge mit der Schweiz – Neues von Swisscoin


Welche digitalen Signaturen sind wann zulässig?

Die Schweiz und das liebe Geld, so manch einer wird davon schon graue Haare bekommen haben. Nun muss sich auch ein 77-jähriger Aargauer mit der Schweiz höchst persönlich auseinandersetzen. Und das, obwohl für den Angeklagten doch alles so wunderbar und erfolgreich begonnen hatte, aber von Anfang an...

Als Rentner wollte in Sachen Network Marketing nochmal richtig durchstarten. So schloss er sich 2016 dem Krypto-Network „Swisscoin“ an und vertrieb Schulungspakete zum Thema „Kryptowährungen“. Abhängig von der Bestellung des Kunden bekam er zum Schulungspaket noch 200 bis 200.000 sogenannte Tokens dazu. Dabei handelt es sich grob gesagt um Gutscheine, die dann im Rahmen vom „Mining“ in die Kryptowährung Swisscoin umgewandelt werden konnten. Nachfolgend ein paar grundlegende Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis:

Kryptowährung: Der Begriff „Kryptowährung“ ist der Überbegriff für alle virtuellen Währungen, die als digitales Währungsmittel fungieren können.

Token:

Grundsätzlich ist der Begriff „Token“ erst einmal die englische Übersetzung für „Wertmarke“ und damit wird eigentlich auch schon recht deutlich um was es sich handelt. Während die „Coins“ tatsächlich als Währung angesehen werden können, handelt es sich bei „Token“ um eine Art Wertmarke, die dann später mitunter in Währungen umgetauscht werden können. Das ist allerdings eine sehr vereinfachte Darstellung des Systems und soll Ihnen nur beim Vorliegenden Sachverhalt zu einem besseren Verständnis dienen. Meucheln Sie uns also bitte nicht, wenn Sie bereits mehr Erfahrung in diesem Bereich haben und sehen Sie uns nach, dass das System der Kryptowährung an sich hier nicht im Vordergrund steht.

Mining:

Beim Handeln mit Kryptowährungen gibt es keine Banken mehr im eigentlichen Sinne. Vielmehr generieren unter anderem Teilnehmer eines Kryptonetzwerks neue Einheiten einer Währung (Wie genau das abläuft ist hier irrelevant) und verkaufen diese dann gewinnbringend. Dieser Prozess wird dann als „Mining“ bezeichnet.

Alles hatte so gut begonnen...

Es lief gut für den Rentner mit Swisscoin: Alleine in den ersten sechs Monaten erzielte er durch den Vertrieb sehr hohe Einnahmen. Dabei ist hier die Rede von rund 374.000 Schweizer Franken und 183.000 Euro. Doch schon nach kurzer Zeit schaltete sich die Staatsanwaltschaft ein und erhob schwere Vorwürfe. Dem Rentner wurde vorgeworfen, dass er mit seinen Geschäften gegen das Bundegesetz über den unlauteren Wettbewerb verstoßen hätte. Beim unlauteren Wettbewerb handelt es sich um ein Verhalten von Unternehmen und Organisationen im wirtschaftlichen Wettbewerb, welches gegen die guten Sitten verstößt. Die Staatsanwaltschaft warf dem Aargauer vor, er habe durch die Verwendung des Namens der Währung „Swisscoin“ einen fälschlichen Bezug zur Schweiz selber hergestellt. Genauer äußert sich die Staatsanwaltschaft wie folgt: „Es wird der Eindruck erweckt, die Kryptowährung Swisscoin sei ein Schweizer Produkt und mit der Schweiz und dem hiesigen Know-how verbunden.“

Weiter hieß es, der Beschuldigte habe gar keine Geschäftsräume in der Schweiz gehabt und „Es entsprach nicht der Wahrheit, wenn der Beschuldigte das Unternehmen als hier tätig und in der schweizerischen Innovationslandschaft vernetzt präsentierte“. Der Angeklagte habe zudem mit der Verwendung des Schweizer Kreuzes auf Websites, YouTube-Videos und Broschüren nicht nur einen namhaften Bezug zur Schweiz suggeriert, sondern gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen verstoßen.

Die Schweiz - Ein guter Ruf, jedoch nicht für jeden zugänglich

Die Schweiz sorgt durch ihren guten Ruf immer wieder dafür, dass sich Kunden für ein Geschäft mit Schweizer Erfahrungsschatz entscheiden. Der Angeklagte schrieb in seinem Businesskonzept zu Swisscoin: „Das Schweizer Kreuz steht für hochwertige Produkte, die in die ganze Welt getragen werden.“ Die Aussage sei grundsätzlich einmal nicht falsch, jedoch ist, laut der Staatsanwaltschaft, für die Kunden des Beschuldigten der Bezug zur Schweiz mitentscheidend gewesen für den Geschäftsabschluss.

Zusätzlich habe der Beschuldigte zudem unlauter gehandelt, als er ein sogenanntes Schneeballsystem ins Leben rief: Für den Weiterverkauf seiner Pakete stellte er Prämien und Boni in Aussicht, laut der Anklage: „Bonus und Gratifikationen sind umso höher, je mehr neue Partner angeworben werden und je teurer die vermittelten Schulungspakete sind“.

Das Urteil

Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Mann wegen der Widerhandlung über den unlauteren Wettbewerb schuldig. Er muss nun eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen je 60 Franken leisten. Lediglich den Anklagepunkt bezüglich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen stellte das Gericht, zum Vorteil des Angeklagten, aufgrund der Verjährung ein. Zuletzt wurde auch das gesamte Kontoguthaben der Firma eingezogen und das Urteil für rechtskräftig erklärt. Vermutlich hatte der Angeklagte auch nicht gedacht, dass ihn das Wort „Schweiz“ im Namen einmal zu Fall bringen würde.

Finden Sie hier noch weitere Beiträge der Kanzlei SBS Legal zum Thema Kryptowährung:

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Beispiele für interne Verlinkungen unserer Homepage:

- Neuer Wirbel um das Vertriebssystem „Swisscoin“

- Perspektivwechsel dank STO: Token als Wertpapiere

- Alles was Sie über Security Token Offering wissen sollten


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