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Steht man einer wettbewerbswidrigen Handlung gegenüber, ist die Abmahnung das oftmals gewählte Mittel, um sich gegen einen Verstoß zu wehren. Dabei wird der Abgemahnte aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die den Abgemahnten verpflichtet, den Wiederholungsfall seines wettbewerbswidrigen Handelns zu unterlassen. Um der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung Ausdruck zu verleihen, verpflichtet er sich, andernfalls dazu eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Das OLG Schleswig entschied in seinem Beschluss vom 03.05.2021, dass der Schuldner bei einem Verstoß gegen die in § 13 Absatz 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgestellten Informationspflichten bloß eine einfache Unterlassungserklärung abzugeben brauche. Die Unterlassungserklärungreicht aus und müsse dabei nicht mit einer Vertragsstrafe versehen werden.
Im Fall wurde der Beklagte, bei dem es sich um einen Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter handelt, von einem Mitbewerber außergerichtlich aufgrund einer falschen Grundpreisangabe und einer mangelhaften Widerrufsbelehrung eines eBay-Angebots abgemahnt. In der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung fehlte eine Strafbewehrung. Er begründete dies mit einem Verweis auf die neue wettbewerbsrechtliche Regelung in § 13 a Absatz 2 UWG. Der Mitbewerber nahm den Verweis jedoch nicht so einfach hin und strebte die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens an.
Das OLG Schleswig schloß sich in seinem Beschluss der 1. Instanz an und lehnte den Unterlassungsanspruch des Gläubigers ab.
Im Dezember 2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten ist. Seitdem hat der Gesetzgeber bestimmt, worauf man bei der Abgabe einer Unterlassungsklage aufgrund eines Verstoßes gegen die in § 13 Absatz 4 UWG aufgestellten Regeln, achten müsse: Beschäftigt der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter, reiche die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung aus - und zwar ohne dass man eine Vertragsstrafe vereinbare. Somit müsse keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr abgegeben werden.
Die Intention des Gesetzgebers war mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Entstehung von Vertragsstrafen und Gebühren zu beschränken. Mit dem Ziel, dass dies zur weniger Missbrauch bei der Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht führe.
Daher würde es gegen den Willen des Gesetzgebers sprechen, wenn es dem Unterlassungsschuldner bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13a Absatz 2 UWG nicht gelinge, die Wiederholungsgefahr auszuschließen indem er eine nicht strafbewehrte, aber dafür einfache Unterlassungsklage abgäbe.
Dann bestände für den Mitbewerber die Möglichkeit gegen den Unterlassungsschuldner, obwohl dieser eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
Dies würde in vielen Fällen zu einem Verfahrensstau führen. Und schließlich würde der Abgemahnte zwar nicht mehr mit einer Vertragsstrafe, aber dafür mit Gebühren belastet werden.
Das Gericht sprach sich des Weiteren gegen die in der Literatur vertretenen Meinung aus, dass die neue Regelung dafür sorge, dass eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sei, da man einzig und allein mit Hilfe der Unterzeichnung einer Vertragsstrafe versichern könne, dass ein Wiederholungsfall nicht mehr eintrete. Es wird anerkannt, dass das System aus Abmahnung, Unterwerfung und Wiederholungsgefahr existiere, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben den Streit außergerichtlich beizulegen.
Der Unterlassungsanspruch könne grundsätzlich erst zukünftig erfüllt werden. Um daher den durch die Erfüllung eintretenden Rechtsfrieden bei anderen Ansprüchen zu erzielen, erklärt der Schuldner sich bei einer Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlung dazu bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dieses Versprechen hielt ihn regelmäßig von einem Wiederholungsfall ab.
Dass nun in einigen Fällen von einem Strafversprechen abgesehen werden kann, scheint dem etablierten Grundsatz zu widersprechen. Aber auch eine Unterlassungserklärung, die ohne eine Vertragsstrafe versehen wurde, kann in den Fällen des § 13a Absatz 2 UWG bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Neben einem gesetzlichen Anspruch könne der Gläubiger zudem einen vertraglichen Unterlassunganspruch geltend machen. Damit konzentriert sich die Prüfung des Gerichts bloß noch auf den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und nicht länger auf den Wettbewerbsverstoß. Zudem handle es sich bei einem abermaligen Verstoß nicht länger um den erstmaligen Verstoß. Folglich kann nun eine Vertragsstrafe im Sinne des Gläubigers vereinbart werden.
Unsere Rechtsanwälte von SBS Legal sind nicht nur Anwälte für Wettbewerbsrecht in Hamburg sondern auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und also solche auf Abmahnungen von Abmahnvereinen im Wettbewerbsrecht spezialisiert.
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