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Kundenbewertungen spielen eine zentrale Rolle bei Kaufprozessen im Internet. Sie bieten sowohl für Händler als auch für Verbraucher gern gesehene Vorteile. Verbraucher verlassen sich häufig auf die Meinung anderer - zumindest scheinbar - objektiver Käufer und Händler erhoffen sich von den Bewertungen eine Steigerung des Absatzes ihres Produkts. Doch die Bewertungen sind nicht immer rechtlich unproblematisch, sodass wir heute ein besonderes Augenmerk auf drei aktuelle Entscheidungen zu Kundenbewertungen richten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied kürzlich, dass Kundenbewertungen, die im Rahmen eines Gewinnspiels abgegeben wurden, nicht als objektiv anzusehen sind und daher mit einem hinreichend transparenten Hinweis versehen werden müssen. Ansonsten läge ein Wettbewerbsverstoß vor. Durch Gewinnspiel erzeugte Bewertungen sind nach Auffassung des Gerichts "gekauft", weil die Aussicht auf eine Belohnung, die durch die Bewertung erlangt werden könnte, die Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die User haben meist vor allem in Erwartung eines Gewinns bewertet und sind daher eher dazu geneigt, eine positive Auffassung zu teilen. Zwar gilt der monetäre Anreiz nur mittelbar, weil der Gewinn des Gewinnspiels keinen unmittelbaren Vorteil darstellt und die Bewertung lediglich die Chance darauf bietet, aber bei Gewinnspielen besteht dennoch die Gefahr, dass der Verkehr - wenn auch unbewusst - aus Dankbarkeit für die Gewinnspielteilnahme besser bewertet.
Ein Rechtsverstoß kann nur ausgeschlossen werden, indem der Online-Shop-Betreiber bei den Bewertungen ausreichend transparent darauf hinweist, dass die Bewertungen im Rahmen eines Gewinnspiels verfasst wurden. Nur so können Verbraucher erkennen, dass die abgegebenen Bewertungen nicht zwingend objektiv sind. Eine unscheinbare Platzierung am Rand oder unterhalb der Gesamtbewertung reicht dabei nicht aus. Verbraucher suchen nicht aktiv nach weiteren Informationen zu den Bewertungen, sodass dezente Hinweise leicht übersehen werden können. Stattdessen muss gut erkennbar deutlich gemacht werden, dass eine Gewinnspielteilnahme von der Abgabe der veröffentlichten Bewertungen abhängig war.
Doch nicht nur etwaige Gewinnspiel-Rahmen müssen bei Bewertungen gekennzeichnet werden, auch andere Angaben dürfen nicht fehlen. Nach § 5a Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer wesentliche Informationen, die Verbraucher benötigen, um informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen, vorenthält. Informationen sind als wesentlich anzusehen, wenn sie vom Unternehmen erwartet werden können und für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben. Ob eine Information im Einzelfall wesentlich ist, muss jedoch nach den konkreten Umständen bewertet werden.
Laut dem OLG Hamburg gehören die Anzahl aller Bewertungen und der Bewertungszeitraum, in dem sie abgegeben wurden, zu solchen wesentlichen Informationen, die der Betreiber eines Online-Shops zugänglich machen muss, um eine Irreführung zu vermeiden. Das OLG sah allerdings, bestärkt vom Bundesgerichtshof (BGH), die Aufschlüsselung der Bewertungen in einzelne Sternklassen als keine wesentliche Information an. Zwar kann eine detaillierte Darstellung der genauen Verteilung der einzelnen Sternbewertungen ebenfalls nützlich für Verbraucher sein, sie habe aber kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung. Es ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher weiß, dass auch bei einer guten Gesamtwertung unterschiedliche Einzelbewertungen existieren. Somit müssen lediglich die Gesamtzahl der Kundenbewertung und der Bewertungszeitraum angegeben werden.
Verbraucher suchen häufig gezielt nach Imitationen höherpreisiger Produkte, um Geld zu sparen. Insbesondere bei Parfüms oder Kosmetikprodukten ist die Nachfrage nach günstigeren Nachahmungen hoch. Auch Händler nutzen derartige Vergleiche zu anderen Produkten, um den Absatz ihrer eigenen Produkte zu steigern. Insbesondere Formulierungen wie "dem Original stark ähnelnd", "Ersatz/Alternative zum Original", "Duftzwilling" oder "Dupe" sind dabei beliebt, um die Imitation zu bewerben. Problematisch ist allerdings, dass die Werbung mit der Erwähnung des "Originalprodukts" als vergleichende Werbung mit einem geschützten Markenprodukt gemäß Artikel 4 Buchstabe g der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (Werbe-RL) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über die Unionsmarke unzulässig ist. Das Produkt lässt sich ohne diese Nennung allerdings nur schwierig als Nachahmung vermarkten.
Weil die Formulierungen nicht in der Produktbeschreibung verwendet werden dürfen, nutzen Händler Kundenbewertungen, in denen die Produkte auf diese Weise als günstige Nachahmungen angepriesen wurden, um das Verbot der vergleichenden Werbung zu umgehen. Die Definition von Werbung, die sich in Artikel 2 Buchstabe a Werbe-RL finden lässt, umfasst jede Äußerung, die im Rahmen eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz zu fördern, gemacht wird. Dabei ist der Werbungsbegriff weit gefasst und nicht auf klassische Werbeformen beschränkt. Indem die Absatzförderung das primäre Ziel der Online-Shop-Betreibern beim Zulassen von Kundenbewertungen ist, dienen diese Bewertungen als werbliche Maßnahme. Mit der Verwendung von Formulierungen wie "Dupe" oder "Alternative" sind somit auch solche Bewertungen wettbewerbswidrige vergleichende Werbungen, weil ein erkennbarer Bezug zwischen Produkten zweier Wettbewerber gezogen wird. Nach dem Kammergericht (KG) Berlin ist es zudem ausreichend, wenn ein Produkt als Imitation eines wesentlichen Merkmals eines Markenprodukts dargestellt wird, wobei unerheblich ist, ob es sich tatsächlich um eine Nachahmung handelt.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, ein bekanntes und erfolgreiches Produkt in den Grundzügen nachzubilden und günstiger anzubieten, das ausdrückliche Bewerben eines Produkts als Nachahmung oder Imitat, um mit dem Ruf der "Originalmarke" den Absatz zu steigern, stellt jedoch einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das KG Berlin entschied zudem, dass Kundenbewertungen auf der Website eines Händlers dem Betreiber zuzurechnen sind. Die Händler entscheiden sich bewusst dazu, die Bewertungen als Werbemittel einzusetzen und können deren Inhalt kontrollieren und rechtsverletzende Handlungen durch den Einsatz von Filtern verhindern. Werden Kundenbewertungen auf der eigenen Website genutzt, um den Absatz zu steigern, müssen sich die Händler diese zurechnen lassen. Damit unterscheidet sich der Fall des KG Berlin von einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020. Damals wurde entschieden, dass sich Händler Bewertungen auf Amazon nicht zurechnen lassen müssen, weil sie dort nicht über die Anzeige und Darstellung der Kundenbewertungen entscheiden können. Bei der Zurechnung ist somit darauf abzustellen, ob die Händler als Betreiber des eigenen Online-Shops einen direkten Einfluss auf die Bewertungen und ein etwaiges Kontrollsystem haben oder ihre Produkte auf externen Plattformen wie Amazon vertreiben.
Es ist nicht immer einfach für Händler, alle Entscheidungen zu Kundenbewertungen im Blick zu behalten und umzusetzen. Auch möchte kein Händler der Auslöser für ein neues Urteil sein. Damit Sie auf der sicheren Seite stehen können, können unsere Anwälte von SBS LEGAL Sie mit ihrer jahrelangen Erfahrung im Wettbewerbsrecht unterstützen.
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