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Als Anwalt für Wettbewerbsrecht wollen wir Sie über die aktuellen Regelunngen über unlautere Handelspraktiken aufklären. Diese neuen Regelungen gelten seit dem 24.08.2021. Nun ist auch die Frist zur Anpassung derer Verträge abgelaufen, die vor dem 09.06.2021 geschlossen wurden. Seit dem 08.06.2022 werden die Vorgaben zu unlauteren Handelspraktiken nun auch hierauf angewandt.
Doch was bedeutet das für mich und welche Vorgaben müssen nun beachtet werden?
Mit dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz soll die EU-Richtlinie 2019/633 umgesetzt werden.
Ziel der Richtlinie ist es für einen EU-weiten Mindeststandard zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken einzuführen. Es soll zur Eindämmung solcher Praktiken führen „die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben“.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung im Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz, welches am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist.
Die neu eingeführten Regelungen galten ab sofort für zukünftig geschlossene Verträge. Für Verträge, die vor dem 09.06.2021 geschlossen wurden, wurde eine Anpassungsfrist eingeräumt. Diese endete nun am 08.06.2022. Die Verträge müssen nun an den eingeführten Mindestschutzstandard angepasst worden sein.
Die Richtlinie sieht vor „unlautere Handelspraktiken“ zu bekämpfen. Doch was versteht man darunter eigentlich?
Gemeint sind Vertragsklauseln und/oder Verhaltensweisen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen umsatzstarken Nachfragern (Käufern) und umsatzschwachen Lieferanten als unfair anzusehen sind.
Hierzu enthält das AgrarOLkG einen Katalog mit bestimmten Handelspraktiken, die stets als unlauter gelten. Daneben gibt es jedoch auch solche, die dann zulässig sind, wenn sie „klar und eindeutig“ zwischen den Parteien vereinbart worden sind.
Diese Handelspraktiken können nicht wirksam zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart werden.
Dagegen sind mögliche zulässige Handelspraktiken zum Beispiel Zahlungen oder Preisnachlässe für:
Das eingeführte AgrarOLkG sieht vor, dass bei einem Missverhältnis der Jahresumsätze des Käufers zu dem des Lieferanten verschiedene Handelspraktiken, die für Verträge zwischen Lieferanten uns Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen vorgesehen sind, als unlauter gelten und verboten sind.
Der Wert wird hierbei pauschalisiert: Wenn der Lieferant z.B. ein Jahresumsatz von bis 2.000.000 € und der Käufer von über 2.000.000 € hat, sind diese Regelungen über unlautere Handelspraktiken anwendbar.
Die Berechnung des Jahresumsatzes der Parteien berücksichtigt den Jahresumsatz der gesamten Unternehmensgruppe des Lieferanten. Besonders wichtig ist hier, dass eben nicht nur der Umsatz mit Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen hineinzählt.
Zur Ermittlung der Umsatzstufe des Geschäftspartners sind diese zur Auskunft verpflichtet.
Bei unlauterem Verhalten verstoßen die Beteiligten gegen ein gesetzliches, bußgeldbewehrtes Verbot. Die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) kann Anordnungen zur Beseitigung von unlauteren Handelspraktiken treffen. Des Weiteren kann sie Verstöße mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 750.000 € ahnden. Ihre Entscheidungen veröffentlicht die BLE auf ihrer Internetseite.
Wenn ein Lieferant von unlauteren Handelspraktiken betroffen ist, kann dieser sich mit Hilfe einer Beschwerde an die BLE wenden. In der Beschwerde muss dargelegt werden, gegen welche Handelspraktik verstoßen worden ist, damit die BLE dem nachgehen kann. Die BLE prüft daraufhin das Verfahren und leitet gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ein, um dem Verstoß entgegenzuwirken und weitere Verstöße zu verhindern. Demgegenüber steht den Beteiligten auch der Zivilrechtsweg offen.
Sie haben Fragen zur Umsetzung der Richtlinie oder zu den Folgen für Ihr Unternehmen? Sie wollen Unterstützen bei der Überprüfung, ob Ihre Liefervereinbarungen den neuen Regelungen entsprechen?
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