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| Vetriebs- und Handelsrecht

Unlautere Handelspraktiken: Neue Regelungen zum Verbot


Als Anwalt für Wettbewerbsrecht wollen wir Sie über die aktuellen Regelunngen über unlautere Handelspraktiken aufklären. Diese neuen Regelungen gelten seit dem 24.08.2021. Nun ist auch die Frist zur Anpassung derer Verträge abgelaufen, die vor dem 09.06.2021 geschlossen wurden. Seit dem 08.06.2022 werden die Vorgaben zu unlauteren Handelspraktiken nun auch hierauf angewandt.

Doch was bedeutet das für mich und welche Vorgaben müssen nun beachtet werden?

Einführung eines Mindestschutzstandarts

Mit dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz soll die EU-Richtlinie 2019/633 umgesetzt werden.

Ziel der Richtlinie ist es für einen EU-weiten Mindeststandard zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken einzuführen. Es soll zur Eindämmung solcher Praktiken führen „die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben“.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung im Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz, welches am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist.

Ende der Anpassungsfrist

Die neu eingeführten Regelungen galten ab sofort für zukünftig geschlossene Verträge. Für Verträge, die vor dem 09.06.2021 geschlossen wurden, wurde eine Anpassungsfrist eingeräumt. Diese endete nun am 08.06.2022. Die Verträge müssen nun an den eingeführten Mindestschutzstandard angepasst worden sein.


Unlautere Handelspraktiken – was versteht man darunter?

Die Richtlinie sieht vor „unlautere Handelspraktiken“ zu bekämpfen. Doch was versteht man darunter eigentlich?

Gemeint sind Vertragsklauseln und/oder Verhaltensweisen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen umsatzstarken Nachfragern (Käufern) und umsatzschwachen Lieferanten als unfair anzusehen sind.

Hierzu enthält das AgrarOLkG einen Katalog mit bestimmten Handelspraktiken, die stets als unlauter gelten. Daneben gibt es jedoch auch solche, die dann zulässig sind, wenn sie „klar und eindeutig“ zwischen den Parteien vereinbart worden sind.

Stets unlautere Handelspraktiken

  • Zahlungsziele für verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse später als 30 Tage beziehungsweise später als 60 Tage für andere Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse
  • Rücksendung von nicht verkauften Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, ohne Zahlung des Kaufpreises und der Beseitigungskosten für nicht mehr verwendbare Erzeugnisse
  • Kurzfristige Stornierungen bei verderblichen Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen
  • Beteiligung des Lieferanten an Lagerkosten des Käufers durch Zahlungen oder Preisnachlässe
  • Einseitige Änderungen von Vertragsbedingungen durch den Käufer, zum Beispiel Liefer- und Zahlungsbedingungen, Qualitätsstandards, Preise etc.
  • Übernahme bestimmter Kosten durch den Lieferanten, zum Beispiel infolge unverschuldeter Qualitätsminderungen oder Kundenbeschwerden
  • Zahlungen oder Preisnachlässe für die Kosten der Listung von Erzeugnissen (gilt nicht für Kosten der Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen)
  • Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
  • Weigerung, einen mündlich geschlossenen Vertrag in Textform zu bestätigen

Diese Handelspraktiken können nicht wirksam zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart werden.


Eventuell zulässige Handelspraktiken

Dagegen sind mögliche zulässige Handelspraktiken zum Beispiel Zahlungen oder Preisnachlässe für:

  • die Listung von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen bei deren Markteinführung
  • die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt
  • das Einrichten von Verkaufsräumlichkeiten

Wann kommt das Verbot unlauterer Handelspraktiken zur Anwendung?

Das eingeführte AgrarOLkG sieht vor, dass bei einem Missverhältnis der Jahresumsätze des Käufers zu dem des Lieferanten verschiedene Handelspraktiken, die für Verträge zwischen Lieferanten uns Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen vorgesehen sind, als unlauter gelten und verboten sind.

Der Wert wird hierbei pauschalisiert: Wenn der Lieferant z.B. ein Jahresumsatz von bis 2.000.000 € und der Käufer von über 2.000.000 € hat, sind diese Regelungen über unlautere Handelspraktiken anwendbar.

tabelle-handelspraktiken

 

 

 

 

 

Die Berechnung des Jahresumsatzes der Parteien berücksichtigt den Jahresumsatz der gesamten Unternehmensgruppe des Lieferanten. Besonders wichtig ist hier, dass eben nicht nur der Umsatz mit Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen hineinzählt.

Zur Ermittlung der Umsatzstufe des Geschäftspartners sind diese zur Auskunft verpflichtet.

Verstöße gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken

Bei unlauterem Verhalten verstoßen die Beteiligten gegen ein gesetzliches, bußgeldbewehrtes Verbot. Die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) kann Anordnungen zur Beseitigung von unlauteren Handelspraktiken treffen. Des Weiteren kann sie Verstöße mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 750.000 € ahnden. Ihre Entscheidungen veröffentlicht die BLE auf ihrer Internetseite.

Wie kann ich mich als Lieferant schützen?

Wenn ein Lieferant von unlauteren Handelspraktiken betroffen ist, kann dieser sich mit Hilfe einer Beschwerde an die BLE wenden. In der Beschwerde muss dargelegt werden, gegen welche Handelspraktik verstoßen worden ist, damit die BLE dem nachgehen kann. Die BLE prüft daraufhin das Verfahren und leitet gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ein, um dem Verstoß entgegenzuwirken und weitere Verstöße zu verhindern. Demgegenüber steht den Beteiligten auch der Zivilrechtsweg offen.


SBS LEGAL - Anwalt für Wettbewerbsrecht

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