SBS Firmengruppe Logos

| Vetriebs- und Handelsrecht, Wettbewerbsrecht

Neues zur Preisangabenverordnung


Wir werfen ein Blick auf drei der wichtigsten Änderungen der Preisangabenverordnung

Am 28.05.2022 tritt die Preisangabenverordnung im Wege der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben in Kraft. Wir stellten bereits einige der kommenden Veränderungen vor. Heute werden wir jedoch drei dieser Punkte näher erläutern: Die Informationspflicht bei Preisermäßigungen für Waren, die zulässigen Angaben für Grundpreise und die separate Ausweisung von Grundpfandbeträgen. Wir hoffen, Ihnen wird dieser Einblick über die genauen Veränderungen der Preisangabenverordnung weiterhelfen, um sie als Händler bestmöglich vorzubereiten.

► Mehr zur Preisangabenverordnung (PangV)


Zusätzliche Informationspflicht bei Preisermäßigungen

Die neue Informationspflicht bei Preisermäßigungen für Waren schreibt vor, dass den Verbrauchern bei einer Preisermäßigung für eine Ware zusätzlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Es gilt der niedrigste Gesamtpreis des jeweiligen Vertriebskanals und beim Verkauf verschiedener Varianten eines Produkts gilt der niedrigsten Gesamtpreis der Ware mit derselben Produkteigenschaft, wo die Ermäßigung vorgenommen wurde. Damit sollen die Verbraucherinformationen verbessert werden, wenn ein Händler eine Preisermäßigung als Werbung genutzt hat. Die Preisangabenpflicht im neuen §11 Preisangabenverordnung neue Fassung (PAngV nF) ermöglicht den Verbrauchern, besser abzuschätzen, ob sie einen guten Deal machen. Vor allem soll verhindert werden, dass kurz vor der Preisermäßigung falsche Gesamt- bzw. Grundpreise angegeben werden oder der Preis kurzfristig angehoben wird.

Die Preisangabenpflicht muss von allen Unternehmern und Anbietern eingehalten werden, die Verbrauchern Waren (körperliche Gegenstände) oder Leistungen unter Angabe von Preisen anbieten und sie mit einer Preisermäßigung werben, die sich auf den alten Preis bezieht. Dienstleistungen und reine digitale Produkte sind nicht von der Pflicht umfasst. Gas, Wasser und Strom hingegen schon, wenn sie in einer bestimmten Menge oder Volumen dem Verbraucher angeboten werden. Die Preisermäßigungen können durch Streichpreise, Stattpreise oder durch die Angabe, wie viel Prozent der neue Preis vom alten Preis differiert, erfolgen.
Trifft man hingegen eine reine Preisaussage, wie bei Knallerpreisen, ohne einen Werbezweck zu verfolgen, ist die Preisangabenpflicht nicht zu beachten. Ebensowenig bei der Werbung mit einer neuen Ware und ihrem Einstiegspreis, da es vorher noch keinen Preis gegeben hat, oder  der Werbeaktion, dass man beim Kauf einer bestimmten Anzahl von Produkten eins umsonst erhält. Es ist auch erlaubt mit einem deutlich markierten Preisvergleich zu werben. Erfolgt eine Preisermäßigung wegen der geringen Haltbarkeit einer Ware entfällt ebenfalls die Preisangabenpflicht, gemäß § 11 Abs. 4 PAngV nF. bester preis schild

Bei einer ansteigenden Preisermäßigung ohne Unterbrechung, gilt der der Ausgangspreis, der zu Anfang der schrittweisen Ermäßigung vor 30 Tagen gefordert wurde. 

Zulässige Angaben für die Grundpreisangabe

Die Änderung der zulässigen Einheiten für die Grundpreisangabe wird auch Online-Händler betreffen. Benutzt man Maßeinheiten wie Volumen, Gewicht, Fläche und Länge, um seine Ware zu bewerben, wird von der Preisangabenverodnung vorgeschrieben, jeweils den Grundpreis hinzuzufügen. Der Preis je Mengeneinheit der jeweiligen Ware bestimmt den Grundpreis. Diese Mengeneinheit beträgt 1 Meter, 1 Quadratmeter, 1 Kubikmeter, 1 Liter und 1 Kilogramm des Produkts. Übersteigt eine Ware jedoch nicht das Nennvolumen oder das Nenngewicht von 250 Milliliter oder Gramm so war es bisher gestattet als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Milliliter oder Gramm anzugeben.

Ab dem 28.05.2022 tritt mit der Preisgabeverordnung eine wichtige Änderung in Kraft: So müssen  Waren, die nach Gewicht oder Volumen beworben werden, einheitlich mit 1 Liter bzw. 1 Kilogramm bezeichnet werden, um die Preistransparenz zu gewährleisten. Dann wird auch nicht länger die Ausnahme für Waren mit einem Nennvolumen oder Nenngewicht von 250 Milliliter oder 250 Gramm gelten. Ist der Grundpreis jedoch identisch mit dem Gesamtpreis, besteht auch künftig die Ausnahme der Grundpreisangabepflicht. Händler, die jedoch Waren von 100 Gramm oder 100 Milliliter anbieten, werden sich nicht mehr auf die Grundpreiseinheit berufen können, da eine Grundpreisangabe bezüglich der Einheiten 100 Milliliter bzw. 100 Gramm nicht länger gesetzteskonform wäre. Für solche Waren ist dann der Grundpreis bezogen auf 1 Liter bzw. 1 Kilogramm anzugeben.

Unterlässt man es den Grundpreis richtig zu berechnen oder anzugeben, droht schnell eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbverstoßes. Gibt man daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, maximiert man das Risiko für jeden zukünftigen Grundpreisfehler eine vierstellige Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Separat auszuweisender Pfandbetrag

Obwohl sich die Gerichte bisher uneinig waren, wird nun in § 7 PangV nF ab dem 28.05.2022 geregelt sein, dass der Pfand kein Bestandteil des Gesamtpreises sein darf. 

Dies folgt nicht der Ansicht des LG Essen, KG Berlin und LG Kiel, wonach der Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen und nicht zusätzlich anzugeben sei. Die Gerichten verneinten nämlich die Anwendbarkeit des § 1 Absatz 4 PAngV, da die Vorschrift keine Grundlage im europäischen Recht vorweise. Es gab aber auch Teile der Rechtsprechung, die im Pfand keinen Bestandteil des Gesamtpreises sahen. Damit muss der Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis und Grundpreis mit eingerechnet werden. Stattdessen ist er für die Verbraucher zusätzlich zu dem Preis für das Erzeugnis anzugeben. Würde man den Pfandbetrag miteinbeziehen, würde es den Verbrauchern schwerer fallen, die Preise von pfandpflichtigen mit nicht pfandpflichtigen Waren zu vergleichen, so der Verordnungsgeber. Und für den flüchtigen Verbraucher, würden nicht pfandpflichtige Waren grundsätzlich ansprechender wirken, was zu Umsatzeinbußen führen könnte.

Doch die neue Vorschrift wird höchstwahrscheinlich nicht für endgültige Rechtssicherheit sorgen: Der BGH hat dem EuGH nämlich am 29.07.2021 zur Entscheidung vorgelegt, ob der Pfandbetrag Bestandteil des Verkaufspreises sein soll. Allerdings hat der EuGH dies noch nicht entschieden. Fällt die Entscheidung des EuGH jedoch so aus, dass Pfandbetrag doch in den Gesamtpreis einzurechnen ist, müssen die Online-Händler erneut Änderungen an der Preisauszeichnung ihrer online angebotenen pfandpflichtigen Waren vornehmen.


SBS LEGAL - Rechtsanwälte für Wettbewerbsrechts in Hamburg

Das Team der SBS LEGAL ist in vielen Belangen des Wettbewerbsrechts, wie unter anderem dem gewerblichen Rechtsschutz, tätig. Unsere Rechtsanwälte beraten und begleiten mit ihrer Expertise seit Jahren kompetent Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutz. Wir stehen auch Ihnen gern als fachkundiger Partner zur Seite.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema gewerblicher Rechtsschutz oder benötigen Sie anwaltliche Unterstützung in einem entsprechenden rechtlichen Anliegen? Wir freuen uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Haben Sie weitere Fragen zum Fachbereich Gewerblicher Rechtsschutz?

Schauen Sie in unserem Team nach Ihrem passendem Ansprechpartner oder sprechen Sie uns einfach an.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos!

Zurück zur Blog-Übersicht