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Das heißbegehrte Ticket ist bereits überall im Einsatz und wird sowohl in den Nachrichten, als auch in den (sozialen) Medien überall diskutiert. Das Neun-Euro-Ticket hat den Hintergrund, Pendler, die Bus und Bahn zu benutzen, für einige Zeit finanziell zu entlasten. Die buchhalterische Erfassung des Neun-Euro-Tickets ist jedoch auf keinen Fall zu vernachlässigen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte ein Schreiben, welches Klarheit über die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 Einkommenssteuergesetztes (EStG) in der Rechtspraxis schaffen sollte. Dies betrifft die Gültigkeitsdauer des Neun-Euro-Tickets und demonstriert, wie die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während des Neun-Euro-Tickets lohnsteuerrechtlich zu behandeln sind.
Grundsätzlich sollen Zuschüsse des Arbeitgebers gem. § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gewährt werden, soweit der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers – einschließlich der Umsatzsteuer – für die Fahrberechtigungen nicht übersteigen.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 soll es aus Vereinfachungsgründen lohnsteuerrechtlich in Ordnung sein, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Tickets im öffentlichen Nahverkehr übersteigen. Das ist allerdings nur ok, wenn die Zuschüsse die Aufwendungen im Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Hierfür ist eine Jahresbetrachtung notwendig.
Wenn aber im Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt wurden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, dann muss der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG) mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und müssen vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Außerdem müssen alle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr bescheinigt, also aufgeführt werden.
Die im Schreiben des Finanzministeriums angegebene Jahresbetrachtung hilft den Arbeitgebern. Hierdurch kommt es zu keiner komplizierten Monatsbetrachtung in der Lohnabrechnung, sodass der Arbeitgeber seine Zuschüsse – meistens über 9 Euro – ohne Versteuerung weiterzahlen kann. Wenn man bedenkt, dass man anderenfalls bei monatsgenauer Betrachtung nur 9 Euro der Zuschüsse steuerfrei, den Rest aber versteuert behandeln müsste, ist die Jahresbetrachtungschon sehr erfreulich. Unsere Experten für das Steuerrecht helfen Ihnen gerne mit diesen und weiteren Angelegenheiten.
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