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Newsletter sind und bleiben eines der beliebtesten Kommunikations- und Werbemittel. Während Newsletter früher in Papierform vorkamen, so werden sie inzwischen hauptsächlich online per E-Mail oder über Social-Media versendet. Der Inhalt der Newsletter ist dabei den Kunden über reduzierte oder neue Produkte zu informieren, oder mit einmaligen Rabatten und Aktionen zu werben. Welche rechtlichen Regelungen gelten, im folgenden Artikel.
Wie bereits aufgeführt, dienen Newsletter hauptsächlich dazu, mit Aktionen, Rabatten oder Neuheiten zu werben. Da es sich demnach um Werbung handelt, gelten auch für Newsletter die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welcher ein faires Miteinander der konkurrierenden Unternehmen ermöglichen soll. Für Newsletter gilt insbesondere der § 7 UWG, welcher besagt, dass niemand auf unzumutbare Weise belästigt werden darf. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird genau aufgeführt, dass „bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“, eine solche Belästigung gegeben ist.
Für einen Newsletter, der über E-Mail versendet wird, gilt demnach grundsätzlich, dass eine Einwilligung vorliegen muss. Eine Einwilligung ist eine informierte und freiwillige Entscheidung des Empfängers, den Newsletter zu erhalten und muss jederzeit widerrufen werden können. Ein „Ja, ich möchte einen Newsletter erhalten“ reicht in der Regel nicht aus, zwar ist die Einwilligung grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, allerdings muss der Absender eines Newsletters sicherstellen, dass der Nachweis einer erteilten Einwilligung erbracht werden kann. Behauptet nämlich ein Empfänger, keine Einwilligung erteilt zu haben, muss der Absender vom Newsletter die Einwilligung beweisen können. Es ist daher das ratsam, wenn eine Einwilligung vorliegt, welche unmissverständlich ist und alle wichtigen Informationen enthält. Darunterfallen: die Identität des Unternehmens, Art der beabsichtigten Werbung (Brief, E-Mail/SMS, Telefon, Fax), Produkte oder Dienstleistungen, für welche geworben werden soll und ein Hinweis über die Widerrufsmöglichkeit.
Ebenfalls in § 7 UWG wird aufgeführt, wann ohne eine Einwilligung geworben werden darf und trotz fehlender Einwilligung kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Bei einer bestehenden Kundenbeziehung darf ein Newsletter auch ohne die Einwilligung des Kunden verschickt werden, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erlangt wurde, sich der Newsletter auf das Angebot für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen beschränkt, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bereits bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann (§ 7 Abs. 3 UWG). Es reicht allerdings nicht aus, wenn nur eine, zwei oder drei Voraussetzungen vorliegen. Eine erlaubte Werbung liegt nur vor, wenn auch alle vier Voraussetzungen zusammen gegeben sind.
Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, dass der Kunde weiß, dass er den Newsletter abmelden kann und auf diese Abmeldemöglichkeit hingewiesen wird. Nur wenn der Hinweis auf die Abmeldemöglichkeit in jeder E-Mail vorhanden ist, liegt kein Verstoß gegen § 7 UWG vor. Der Empfänger muss seine Einwilligung zudem jederzeit widerrufen können, auf die Widerrufsmöglichkeit muss schon vor Abgabe der Einwilligung hingewiesen worden sein und gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO muss der Widerruf der Einwilligung so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Oft sind diese Voraussetzungen durch eindeutige Bezeichnung, wie „Newsletter abbestellen“ oder „Sie wollen den Newsletter nicht mehr erhalten“ gegeben.
Neben der Werbung über E-Mail werden auch immer häufiger Social-Media-Kanäle wie Facebook, XING oder LinkedIn für Werbezwecke verwendet. Die von den Social-Media-Kanälen bereitgestellte Möglichkeit, Nachrichten zu verschicken wird dabei verwendet, um andere Nutzer anzuschreiben und für das Unternehmen zu werben. Das Oberlandesgericht Hamm kam zu dem Urteil (OLG Hamm 03.05.2023 – 18 U 154/22), dass es sich bei derartigen Nachrichten über Social-Media um elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt und daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei anderer Newsletter-Werbung gilt. Der Empfänger muss vor Erhalt der Nachricht ausdrücklich in deren Empfang eingewilligt haben. Dasselbe gilt auch für die Social-Media-Plattform WhatsApp (Vergleich OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2019 - 3 U 724/18), denn auch dort werden Nachrichten versendet, die zur elektronischen Post zählen und eine Einwilligung verlangen.
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