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Das Markenrecht dient dem Schutz von Zeichen und Formen, die ein Unternehmen repräsentieren. Hierunter sind alle Kennzeichen zu verstehen, die von unseren Sinnen wahrgenommen werden können. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob NFTs auch als Marke geschützt werden können. Dieser Frage gehen wir im Beitrag nach.
NFT-Begeisterte werden vermutlich schon von den „Meta-Birkins“ gehört haben. Dennoch erzählen wir in gebotener Kürze, worum es in diesem Vorreiter-Fall für NFT-Markenrecht geht: Ein Künstler unter dem Namen Mason Rothschild hat auf der NFT-Handelsplattform „OpenSea“ eine Kollektion von digitalen Handtaschen erstellt, die den Birkin Bags der Modemarke Hermès sehr ähneln. Durch den Verkauf hat der Künstler bereits mehr als 1 Million USD erworben. Über Urheber- und Nutzungsrechte von NFTs haben wir bereits einen Beitrag verfasst. Nun geht es aber darum, ob der Künstler mit seinen NFT-Werken gegen die Markenrechte des Luxusmode-Unternehmens verstoßen hat. Im Januar 2022 hat die Mode-Marke bereits Klage eingereicht.
Das Mode-Unternehmen hat an dem Wort „Birkin“, sowie an weiteren Hermès-Designs ein Markenrecht und verlangte von Rothschild die Unterlassung der Nutzung der MetaBirkins. Der Künstler beruft sich allerdings auf seine Kunstfreiheit und erklärt außerdem, dass die Designs nicht lizenziert worden seien. Seine Kunst beschäftige sich mit seiner Umgebung und setze sich dann konsequenterweise auch mit den Markenprodukten des Unternehmens in gewisser Weise auseinander.
Das Modehaus erklärt dagegen aber, dass sie dem Künstler die Kreation oder Kommerzialisierung der Birkin Bag im Metaversum nicht genehmigt habe und sieht in der Verbreitung eine Markenrechtsverletzung. Mit dem Metaverse-Recht haben wir uns für Sie ebenfalls bereits auseinandergesetzt.
Nahezu alle digitalen Medien können mit einem NFT (Non-Fungible-Token) verlinkt werden. Seitdem Plattformen, wie OpenSea existieren, ist es für die Benutzer auch sehr leicht, ihre Medien hochzuladen und NFTs zu erstellen. Zwar verlangt die Seite in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass keine Urheberrechts-, Markenrechts- oder (geistige) Eigentumsrechtsverletzungen Dritter vorliegen. Jedoch besteht trotzdem keine Garantie für die Einhaltung der Vorschriften. Und eine Veröffentlichung ist meist irreversibel, oder nur unter sehr großem Aufwand möglich.
Wenn eine Marke geschützt ist, kann Dritten die widerrechtliche Nutzung der Marke identischer oder ähnlicher Zeichen untersagt werden. Dafür muss aber die eine Markenfunktion beeinträchtigt sein, also beispielsweise Herkunfts-, Investitions-, Werbe- oder Identitätsfunktion. In diesem Fall ist überdies auch wichtig, ob der Benutzer von dem Einsatz der Marke wirtschaftlich profitiert. Ist das der Fall, dann liegt eine Rufausbeutung vor und die Nutzung wird untersagt.
Ein Urheberrecht an den NFTs ändert hieran erstmal nichts. Auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann einen Markenverstoß darstellen. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, da noch keine allgemeine Rechtsprechung in Deutschland existiert.
Zudem ist die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht schrankenlos gewährleistet. Sie wird durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt, muss also mit der Verletzung von Grundrechten Anderer abgewogen werden. Die Erstellung eines Produkts, welches mit einer bekannten Marke im Zusammenhang steht, ist nicht automatisch von der Kunstfreiheit gedeckt.
In mehreren Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Markenrechte größerer Unternehmen war immer die Rede vom wirtschaftlichen Nutzen. Dies ist also auch ein ausschlaggebendes Kriterium, welches im Einzelfall beachtet werden muss.
Wenn der Markenschutz von Waren und Produkten auch NFTs umfassen, stellt sich die Frage, wessen Markenrecht nun überwiegt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Schutz einer nachgewiesen berühmten Marke überwiegt, da die Waren und Dienstleistungen des Kopierenden ja nur darauf beruhen. Die rechtliche Lage ist hier noch nicht abschließend geklärt und eine aussagekräftige gerichtliche Entscheidung bleibt abzuwarten. Im Fall der „MetaBirkins“ ist noch anuzmerken, dass der Hersteller Hermès sich zunächst noch dagegen entschieden hat, ins Metaverse und NFT-Geschäft einzusteigen, da sie sich noch auf die handgreifbaren Objekte verlassen. Die Entscheidung in New York kann allerdings ein Wegweiser darstellen. Über neue Geschehnisse des NFT-Rechts berichten wir in unserem Blog.
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Seit den Jahren 2019/2020 werden zudem immer neue Nutzungsmöglichkeiten aus der Kryptowelt auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die dezentralisierten Finanzmärkte (DeFi), Non-Fungible-Token (NFTs) und das Metaverse. Einhergehend mit den neuen Fin-Tech-Anwendungen stellt sich unserem Kryptorechts-Team stets die Frage, welche Rechtsfolgen mit DeFi, NFTs oder Metaverse verknüpft sind. Dies führte bereits dazu, dass wir das Kryptorecht in Unterbereiche wie etwa dem Metaverse-Recht untergliedert haben.
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