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Wer sich im Kryptorecht auskennt, kommt um NFTs nicht herum. Bereits in vergangenen Beiträgen haben wir über die non fungible Tokens berichtet und halten Sie hinsichtlich der neuesten Rechtsprechung auf dem Laufenden. Dieser Beitrag ist der zweite Teil unserer Serie zum Thema "NFT-Sachenrecht". Im ersten Teil haben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen gegeben und werden nun tiefer in die Materie einsteigen.
Der Vertrag, mit dem ein NFT veräußert wird, heißt Smart Contract. Der jeweilige Inhaber des Tokens erhält dann ein sogenanntes Exklusivitätszertifikat. Mit dem Erwerb des NFTs erhält der Käufer folgende exklusive Ansprüche:
Die in der Blockchain verbriefte Inhaberstellung kann einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, auch wenn aus den NFTs hinsichtlich des Werks keine rechtlichen Befugnisse erwachsen. Der Markt schätzt die zertifizierte faktische Exklusivität jedoch sehr hoch ein.
NFTs, die sich auf materielle Gegenstände beziehen, haben in der Praxis weniger Relevanz, da die Token selbst keine Sacheigenschaft haben und somit nicht übereignet werden können. Man wird also nicht Eigentümer eines NFTs. Allerdings kann man durch ein NFT das Eigentum an einer Sache erlangen und somit eine "dingliche Tokenisierung" ermöglichen. Wenn man dann das NFT überträgt, würde automatisch auch das Eigentum an der digital verbundenen Sache übergehen, ähnlich wie beim KFZ-Brief oder beim handelsrechtlichen Traditionspapier. Es gibt jedoch erhebliche Unterschiede im Sachenrecht, da man das Mobiliar-Sachenrecht vom Immobiliar-Sachenrecht unterscheiden muss.
Das Immobiliar-Sachenrecht bezieht sich auf den Eigentumswechsel von Grundstücken, also Immobilien. Hierbei ist das Grundbuch von entscheidender Bedeutung, da es alle grundstücksbezogenen Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechte verzeichnet. Die Blockchain hat hier großes Potenzial, da die Inhaberschaft an einem Token als weitgehend manipulationssichere und transparente Eintragung in der "digitalen Datenbank" der Blockchain dargestellt werden kann und somit deutliche Ähnlichkeiten mit dem Rechts- und Rechtsinhaberverzeichnis des Grundbuchs aufweist. Diese Ähnlichkeit spricht dafür, die token- bzw. blockchainbasierte Technologie vor allem bei öffentlich geführten Registern wie dem Grundbuch einzusetzen.
Nach geltendem Recht ist es derzeit nicht möglich, Immobilien durch den Erwerb von NFTs zu erwerben, da neben der dinglichen Einigung auch ein Publizitätsakt, also eine öffentliche Handlung, erforderlich ist. Dies erfolgt durch die Eintragung im Grundbuch gemäß §873 Abs. 1 BGB. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für den Eigentumserwerb eines Grundstücks und macht einen unmittelbaren tokenbasierten Erwerb daher derzeit noch unmöglich.
Anders als im Immobiliarsachenrecht lässt sich das Eigentum an einer beweglichen Sache im Mobiliar-Sachenrecht tokenbasiert erwerben, da sich die Übereignung gemäß §§929 Satz 1, 930 ff. BGB ausschließlich auf die Einigung der Parteien stützt. Ein Publizitätsakt ist hier nicht erforderlich, sondern lediglich eine dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Angebot und Annahme liegen bereits im Erwerb des NFTs. Das tatsächliche Element bei der Übereignung, die Übergabe der Sache, kann durch die NFT-Transaktion nicht realisiert werden. Es kann jedoch durch die §§930, 931 BGB ersetzt werden, sogenannte Übergabesurrogate. Hierfür müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese Möglichkeiten werden im Folgenden verdeutlicht.
Wenn die Parteien sich darauf einigen, dass der bisherige Eigentümer in Zukunft nicht mehr für sich selbst, sondern für den Erwerber besitzen soll, wandelt sich der bisherige Eigenbesitz in Fremdbesitz um. Das Eigentum geht unmittelbar zum Zeitpunkt der Einigung gemäß §§929 Satz 1, 930 BGB über.
Wenn die zu übertragende Sache im Besitz eines Dritten ist, kann der Eigentümer seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtreten und ihm so das Eigentum verschaffen. Das kann man gemäß §398 BGB durch eine NFT-Transaktion erreichen. Diese Übertragung wird als Übergabesurrogat bezeichnet. Der Eigentümer gibt einfach sein Recht an einen anderen weiter, der es gegenüber dem Inhaber der Sache geltend machen kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Abtretung des Rechts.
Eine staatlich geordnete Blockchain wäre erforderlich, um eine genaue Übereinstimmung zwischen NFT-Inhaberschaft und tatsächlicher Eigentumsposition zu gewährleisten. Allerdings widerspricht dies dem Konzept der dezentralen Blockchain. Ein Unberechtigter, der über die tokenisierte Sache verfügt, kann dazu führen, dass der gutgläubige Erwerber das Eigentum erlangt, was zu Unsicherheit führt. NFTs können zwar zur Verfügung von Rechten eingesetzt werden, jedoch liegt der besondere Reiz in der technisch garantierten Exklusivität. Im Sachenrecht geht es jedoch um die eindeutige Zuweisung von Gütern. Eine tokenbasierte Rechtszuweisung im Immobiliargüterrecht wäre denkbar, erfordert jedoch eine digitale Modernisierung des Grundbuchs, was sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
Das Kryporecht und das dadurch entsprungene junge NFT-Recht sind sehr komplexe und moderne Rechtsgebiete. Es ist vollkommen normal, dass man bei diesen Themenbereichen noch nicht ganz durchblickt. Dazu kommt noch, dass sich die Rechtslage im Bundesgebiet fast monatlich erneuert und höchstrichterliche Rechtsprechung noch geduldig erwartet wird. Unsere Anwälte helfen Ihnen jedoch zu jeder Zeit mit allen Fragen rund um die digitalen Rechtsgebiete. Als Experten für IT- und Internetrecht, welches auch mit dem Kryptorecht eng zusammensteht, unterstützen wir Sie bei der Errichtung, der Veräußerung und der Sortierung von NFT’s und Krypowerten auf Ihrer eigenen Website. Außerdem begleiten wir Sie in jedem Schritt und auch bei auftretenden steuerlichen Problemen, da die Anwälte für’s Steuerrecht auch in den neuen Rechtsgebieten up-to-date bleiben. Zögern Sie nicht, uns bei Ihren Anliegen zu schreiben.
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