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NFT Recht: Urheberrecht und Nutzungsrechte


Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Hiervon umfasst ist u.A. auch der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz gegen widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer eines Werkes.

Einfluss der NFTs auf das Urheberrecht

Smartphone_Bild_NFTNFTs werfen in diesem Zusammenhang neue Fragen auf, die einer Klärung bedürfen. Erfüllen NFTs die Voraussetzungen, um dem Schutz des Urheberrechts zu unterliegen? Wie wirkt sich die digitale Signatur der non fungible Token auf das Werk selbst aus? Allgemein stellt sich also die Frage, welchen Einfluss NFTs auf das Urheberrecht haben. Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag nach.

Verkauf und Nutzungsrecht bei NFTs

Viele Künstler und Unternehmen bedienen sich der modernen Blockchain-Technologie und erstellen zu verschiedensten Bildern NFTs, um das Marketing anzutreiben oder die Reputation zu erweitern. Der Ersteller eines Bildes hat selbstverständlich auf das Eigentum daran, sofern keine anderweitigen Verletzungen des geistigen Eigentums vorliegen. Das Eigentumsrecht an diesem Bild kann der Eigentümer über § 929 Satz 1 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an eine andere Person problemlos übertragen. Fraglich ist indes, ob man ein NFT auch so einfach übertragen kann.

NFT als Eigentum

NFTs müssten gem. § 90 BGB körperliche Gegenstände sein, um als Sache veräußert werden zu können. Dass NFTs digitale, dezentrale Zeichenfolgen sind, die auf der Blockchain gespeichert werden, wissen wir mittlerweile. Sie sind somit aber weder räumlich abgrenzbar, noch auf einem Datenträger speicherbar. Das bedeutet, dass an NFTs nach unserer Rechtslage kein Eigentum als solches begründet werden kann.

NFT als Sonstiges Recht

Nur diejenige Person, die einen sogenannten Key (engl. = Schlüssel) besitzt, kann als privater Inhaber über NFTs verfügen. Dieser Schlüssel ist im Wallet (engl. = Geldbeutel) gespeichert, dessen Zugang nur dem Inhaber gestattet ist. Der Inhaber hat demnach die Befugnis, andere Leute vom Zugang auszuschließen. Bei einem berechtigten Besitz nach § 854 BGB hat der Besitzer einer Sache ein ähnliches Recht. Der Besitzer kann durch die tatsächliche Verfügungsgewalt sein Besitzrecht ausüben.

Bei Verletzungen hiergegen kann er nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz geltend machen. Absolute Rechte nach dieser Norm sind das Leben, der Köper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte von anderen. Der Besitz ist nach dieser Norm ein „sonstiges Recht“. Aufgrund der Ähnlichkeit zum Besitz spricht sehr viel dafür, NFTs als „sonstige Rechte“ einzuordnen. Jedoch wird hierbei nur der Schutz von NFTs beschrieben. Die Übertragung müssen die Beteiligten vertraglich selbst gestalten. Hier kann das Urheberrecht Abhilfe schaffen.

NFT als Urheberrecht

Die Einordnung von NFTs ist momentan sichtbar kompliziert. Wenn ein Bild also veräußert wird, wird der Erwerber des Bildes der Eigentümer. Der Künstler bleibt aber trotzdem weiterhin der Urheber des Werks. Das Urheberrecht kann grundsätzlich nicht verkauft werden. Jedoch kann der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumen, womit der Dritte dann das Recht erwirbt, das Werk zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu bearbeiten.

Beim Verkauf von einem NFT, das zu einem Bild gehört, bleibt die ursprüngliche Urheberschaft bestehen. Der Erwerber des NFTs erhält das Echtheits-Zertifikat (NFT) vom Bild und gem. § 31 Abs. 1 UrhG ein (urheberrechtliches) Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht wird durch einen Lizenzvertrag übertragen, welcher individuell vereinbart werden kann und auch sollte.

Eine einfache Lizenz kann den Käufer beispielsweise dazu berechtigen, das entsprechende Werk zu nutzen. Der Urheber kann sogar festlegen, dass er sein Werk weiterhin selbst verwertet und / oder weiteren Personen Nutzungsrechte einräumt. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Käufer als Einziger das Werk nutzen, verbreiten und vervielfältigen.

Erstellung von NFTs

In diesem Kontext ist es auch wichtig zu wissen, dass nur der Urheber für sein Werk ein NFT erstellen darf. Gem. § 16 Abs. 2 UrhG definiert die Vervielfältigung als Prozess, der dafür sorgt, dass das Werk auf verschiedenste Art und Weise vermehrt wird. Hierzu zählt demnach auch das Minting des NFTs (= Prägung). Die Prägung ist die Erstellung des Tokens auf der Blockchain, der mit den Metadaten des Werkes verknüpft ist. 


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