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NFT’s sind Exklusiv-Zertifikate ohne rechtlichen Gehalt, also eine Art Werkwidmung. Es stellt sich also die Frage, ob man non-fungible Token dem Sachenrecht oder dem Immaterialgüterrecht zuordnen kann. Schließlich ist hierbei auch interessant, wie man NFT’s rechtlich wirksam erwirbt. Diesen Fragen gehen wir im folgenden Beitrag nach. Ein Überblick üner NFT und Sachenrecht.
Kryptowerte sind für die Menschen keine Neuheit mehr. Mittlerweile ist in den Medien und in den Nachrichten fast täglich vom Bitcoin oder ähnlichen Krypto-Assets die Rede. Im Gegensatz zu den austauschbaren Krypto-Coins gibt es aber noch die nicht austauschbaren Token (NFT’s). Krypto-Werte kann man mit vertretbaren Sachen vergleichen, die in §91 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert sind. Das sind bewegliche Sachen, die man grundsätzlich nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt, wie beispielsweise Zucker oder Mehl.
NFT’s sind aber gerade nicht austauschbar, sondern nur einem einzigen Menschen exklusiv zugewiesen. Deswegen ergeben sich auch besondere Probleme bei der Verfügung und der Übertragung dieser Echtheitszertifikate.
Bevor wir uns allerdings mit der rechtlichen Einordnung genauer beschäftigen, müssen wir zunächst klären, wie NFT’s überhaupt existieren. Die Grundlage bildet die „Distributes Ledger Technology“ und die mittlerweile weitverbreitete Blockchain. Das ist eine Kette an Datenblöcken, die nicht zentral gespeichert wird und für alle einsehbar ist. Es gibt einige Einschränkungen: Auf der Bitcoin-Blockchain ist es beispielsweise nur möglich, die entsprechenden Krypto-Währungen zu erzeugen und transferieren. Auf der Ethereum-Blockchain, die etwas moderner ist, können Programmierungen vorgenommen werden und auch selbst-laufende Programme (z.B. smart contracts) hinterlegt werden.
Smart contracts sind die Basis für den Transfer von NFT’s. Sie geben Auskunft über verschiedene Eigenschaften des Gegenstands. Beispielsweise sieht man bei einem digitalen Kunstwerk den Namen des Werks und den des Künstlers, die „Adresse“ des NFT auf der Blockchain (die Token-ID) und den bisherigen Inhaber der Token. Das Werk selbst ist hingegen nicht im Token codiert bzw. auf der Blockchain hinterlegt. Der smart contract zeigt jedem nur, wo die Fundstelle außerhalb der Blockchain ist.
Die Stellung als Inhaber eines Tokens ist stets exklusiv und sicher. Außerdem hat der Inhaber des Tokens es in der Hand, über weitere Transaktionen und damit über die künftige Zuordnung des NFT’s zu entscheiden. Interessant wird diese Inhaberschaft bei der Organisation von Vermögensrechten, weil man hier sowohl Chancen als auch Kritikpunkte für das Zivilrecht sehen kann.
Smart contracts sind keine Verträge im eigentlichen Sinne, sondern eher eine Art schlaues Vertragsmanagement. Sie beinhalten jedoch viele rechtliche Stützpfeiler. Beispielsweise kann der Ersteller der NFT’s angeben, welche Konsequenzen an den Erwerb der NFT’s geknüpft sind. Wenn er sodann den Token zum Erwerb anbietet, gibt er damit in der Regel eine Willenserklärung, also ein Vertragsangebot ab. Der Erwerber gibt seinerseits eine Willenserklärung, also eine Annahmeerklärung ab, wodurch im Zivilrecht dann ein Vertrag zwischen den beiden Parteien entstünde. Alle Einzelheiten des Erwerbs sind aber zunächst in die NFT-Metadaten codiert und die Rahmenbedingungen hierfür legt dann der smart contract fest. Aber auch die Rechtswirkungen des NFT-Erwerbs sind nicht uferlos, sondern können eingeschränkt sein.
Aktuell beschäftigen sich viele Wissenschaften mit dem Thema, inwiefern NFT’s einen Vermögenswert darstellen und ob diese vielleicht sogar sachenrechtlich geschützt sind. Dadurch würden sie nach unserem Bürgerlichen Gesetzbuch nämlich einen absolut wirkenden Schutz entfalten. Hier unterteilt man in zwei Teilbereiche: der Erwerb des Immaterialgüter-Rechts und der Erwerb von Sacheigentum (§§903, 929 ff. BGB).
Die heute herrschende Auffassung in der Praxis folgt der Ansicht, dass ein NFT ein immaterielles Gut darstellt. Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass man mit seinem NFT-Code nicht die geistige Schöpfung erwerben kann, also beispielsweise das Kunstwerk, die Bild-, Video- oder die Audiodatei. Man erwirbt nur das Zertifikat dahinter.
Es ist indes auch denkbar, dass sich NFT’s auf reale Objekte beziehen. Stellen Sie sich kurz vor, dass Sie eine Immobilie erwerben möchten und dafür nicht auf das analoge Grundbuch zurückgreifen, sondern die digitale und blockchain-basierte Form nutzen, um das Eigentum an einer echten unbeweglichen Sache zu erwerben. Das Grundbuch ist ein Register für das Immobiliarsachenrecht. Dieses müsste hierfür zunächst umgewandelt werden. Nach diesem Gedanken könnte man theoretisch auch NFT’s mit echten beweglichen Sachen verknüpfen – auch wenn die NFT-Inhaberschaft und das Sacheigentum zwei verschiedene Dinge sind.
Man kann das Urheberrecht nicht übertragen. Man darf aber jemand anderem Nutzungsrechte einräumen. Dadurch kann der Nutzer das Werk auf mehrere Wege nutzen. Die einzelnen Nutzungsarten werden vorher vom Urheber bestimmt, vgl. §31 UrhG
Der Inhaber des non-fungible-Tokens kann – je nach Nutzungsrecht im smart contract – das in Bezug genommene Werk ausstellen, vervielfältigen und verbreiten. Die Frage, ob man mit dem Werk werben darf, bestimmt sich ebenfalls nach der Lizenzierung im smart-contract. Durch die Veräußerung des Tokens tritt der Urheber gem. §§398, 413 BGB analog sein Recht zur Werbung mit dem NFT-Werk ab.
Wichtig ist hierbei, dass der Verfügende (also der Verkäufer) eine Berechtigung zur Veräußerung hat. Der Berechtigte muss die inhaltliche Ausgestaltung festlegen und der Übertragung zustimmen. Ist das nicht der Fall, dann entsteht kein Rechtsgeschäft, da ein gutgläubiger Erwerb von einem nichtberechtigten Fake-Urheber nicht möglich ist.
Man sollte meinen, dass die Blockchain-Technologie diesem Problem entgegenwirkt, weil man aufgrund der Transparenz jedes Detail einsehen kann. Jedoch ist nie sicher, ob die anonyme Blockchain-Adresse des NFT-Erstellers auch dem Urheber des jeweiligen Werkes zuzuordnen ist. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich aktuell das New Yorker Gericht mit einem der bisher größten NFT-Prozesse: die Metabirkins. Dieses Problem kann man dadurch lösen, dass man eine externe Verifikation einbaut und die Berechtigung des Token-Erstellers für jeden ersichtlich macht. Wenn das möglich wäre, dann ist die NFT-Inhaberschaft wie eine ununterbrochene Kette von Abtretungs-Erklärungen, die öffentlich beglaubigt sind.
Im zweiten Teil zu diesem Beitrag gehen wir näher auf die Tokenisierung von Sacheigentum im Zusammenhang mit dem deutschen Sachenrecht ein.
Das Kryporecht und das dadurch entsprungene junge NFT-Recht sind sehr komplexe und moderne Rechtsgebiete. Es ist vollkommen normal, dass man bei diesen Themenbereichen noch nicht ganz durchblickt. Dazu kommt noch, dass sich die Rechtslage im Bundesgebiet fast monatlich erneuert und höchstrichterliche Rechtsprechung noch geduldig erwartet wird. Unsere Anwälte helfen Ihnen jedoch zu jeder Zeit mit allen Fragen rund um die digitalen Rechtsgebiete. Als Experten für IT- und Internetrecht, welches auch mit dem Kryptorecht eng zusammensteht, unterstützen wir Sie bei der Errichtung, der Veräußerung und der Sortierung von NFT’s und Krypowerten auf Ihrer eigenen Website. Außerdem begleiten wir Sie in jedem Schritt und auch bei auftretenden steuerlichen Problemen, da die Anwälte für’s Steuerrecht auch in den neuen Rechtsgebieten up-to-date bleiben. Zögern Sie nicht, uns bei Ihren Anliegen zu schreiben.