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Blog-News
Laura Hildt lobt in einem Beitrag im Verfassungsblog die Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom 16. April 2026 im Fall Medel, die sich mit der Frage befassen, wann NGOs vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagebefugt sind.
Ćapeta schlägt vor, Verbänden immer dann eine Klagebefugnis zuzuerkennen, wenn sie Interessen vertreten, die über die bloße Summe der Interessen ihrer Mitglieder hinausgehen. Hildt bewertet diesen Ansatz als behutsame und zugleich realistische Erweiterung der bisher angewandten Plaumann-Doktrin des EuGH.
Der Fall Medel betrifft die Unabhängigkeit der Justiz in Polen und befasst sich mit der Frage, ob der Rat den polnischen Aufbau- und Resilienzplan angesichts einiger vorgeschlagener Meilensteine hätte genehmigen dürfen. Mehrere Verbände, die Richter vertreten und sich für die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Rechtsstaatlichkeit in Polen einsetzen, erhoben Nichtigkeitsklage vor dem EuG.
Um Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 IV AEUV erheben zu können, müssen nicht privilegierte Kläger, also diejenigen, die nicht automatisch vor den EuG oder dem EuGH klagen dürfen, grundsätzlich eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit nachweisen können.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
Der EuGH legte diese Voraussetzungen im Plaumann-Urteil aus dem Jahr 1963 sehr eng aus und entwickelte die bis heute angewandte Plaumann-Formel. Daraus ergibt sich das sogenannte Plaumann-Paradoxon.
Das Paradoxon besteht darin, dass je mehr Menschen von einem Problem betroffen sind, wie beispielsweise im Falle der Klimakrise, und je wichtiger es wäre, eine mögliche Rechtswidrigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, desto schwieriger wird der Zugang zum Gericht. In der Folge wurde NGOs und Einzelpersonen, die Argumente im öffentlichen Interesse vorbringen wollten, der Zugang zu den Gerichten regelmäßig verweigert. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Fall Carvalho aus dem Jahr 2018, auch bekannt als People’s Climate Case.
Im Mittelpunkt der Schlussanträge steht die Klagebefugnis bei Nichtigkeitsklagen. Ćapeta schlägt vor, dass Verbände dann klagebefugt sein sollen, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind.
Der Kern ihrer Argumentation besteht darin, dass Verbände, die kollektive Interessen schützen, eine eigene Identität mit eigenständigen Interessen hätten.
Nach dem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall KlimaSeniorinnen, in dem der Gerichtshof bereits einen neuen Ansatz zur Klagebefugnis im Klimakontext entwickelte, stellte sich die Frage, ob dieser auf den Ansatz des EuGH übertragen werden kann.
Generalanwältin Ćapelta lehnt jedoch direkte Parallelen zu den im Urteil in der Rechtssache KlimaSeniorinnen entwickelten Anforderungen an die Klagebefugnis ausdrücklich ab. Sie zieht eine klare Trennung zwischen der Rolle des EGMR beim Schutz individueller Rechte und der Rolle des EuGH bei der gerichtlichen Überprüfung unionsrechtlicher Maßnahmen sowie den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.
Zudem vertritt sie die Auffassung, dass die Gleichwertigkeit der durch die EMRK und die Grundrechtecharta geschützten Rechte lediglich für materielle Rechte gelte, nicht aber für die Ausgestaltung von Verfahren.
Dennoch endet die Bedeutung von KlimaSeniorinnen für Ćapetas Argumentation nicht an diesem Punkt. Vielmehr betont sie, dass die zugrundeliegende Logik des EGMR-Ansatzes zur Klagebefugnis von Verbänden im Klimakontexten bei der Auslegung von Art. 263 IV AEUV berücksichtigt werden könne, obwohl der Fall Medel kein Klimafall sei. Denn obwohl die Klage im Fall Medel zunächst für unzulässig erklärt wurde, wurden die in der Rechtssache Klimaseniorinnen erfolgreich angeführten Argumente zur Klagebefugnis erstmals dem EuGH in einem Rechtsmittelverfahren vorgelegt.
Anstatt die Plaumann-Rechtsprechung vollständig aufgeben oder radikal neu interpretieren zu wollen, entwickelt Ćapeta eine eng begrenzte interpretative Erweiterung. Diese konzentriert sich auf die Frage, wie die Identität von Verbänden zu verstehen ist, die kollektive Interessen schützen.
Ihrer Auffassung nach verfügen solche Verbände über ein eigenständiges Interesse, das von dem ihrer Mitglieder getrennt sei. Der Gedanke scheint auf ein Argument des Verbands Saminuorra im Fall Carvalho zurückzugehen. Dort hatte der Verband geltend gemacht, ihm müsse die Klagebefugnis eingeräumt werden, weil er als Kollektiv ein kollektives Gut verteidige. Obwohl dieses Argument damals unzulässig war, da es erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wurde, scheint es nun den Grundstein für die von Ćapeta vorgeschlagene Auslegung zu bilden.
Es ist naheliegend, dass sich auch Generalanwalt Emiliou im Fall Nicoventures auf das Argument des Verbands Saminuorra bezieht, denn dieser vertrat die Ansicht, dass Verbände dann klagebefugt sein sollten, wenn eine angefochtene Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf ihre in der Satzung festgelegte Haupttätigkeit haben könne.
Ćapeta unterscheidet in ihrer Argumentation zwischen zwei Arten von Verbänden.
Einerseits nennt sie Verbände, die ausschließlich die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, etwa Berufs- oder Wirtschaftsverbände. Bei ihnen entspreche das Interesse des Verbandes dem Interesse der Mitglieder. Ohne ihre Mitglieder würden solche Verbände ihrer Ansicht nach überhaupt nicht existieren.
Andererseits beschreibt sie Verbände, die Interessen vertreten, die über diejenigen ihrer Mitglieder hinausgehen und allgemeine gesellschaftliche Interessen betreffen. Dazu gehören beispielsweise demokratische Wahlen, Menschenrechte oder Umweltschutz. Solche Verbände hätten auch ohne Mitglieder eine Existenzberechtigung. Vereinfacht ausgedrückt seien ihre Interessen größer als die Summe ihrer Teile, wobei gerade dieser übergeordnete Zweck den eigentlichen Grund ihrer Existenz bilde.
Die eigenständige Identität solcher Verbände lasse sich laut Ćapeta leicht aus ihrer Satzung und ihren bisherigen Aktivitäten ableiten. Dadurch könne ihre Identität und ihr spezifisches Interesse klar bestimmt und von anderen abgegrenzt werden. Verbände ohne eigene Interessen könnten dagegen die fehlenden Voraussetzungen für die Klagebefugnis ihrer Mitglieder weiterhin nicht umgehen.
Ćapetas Ansatz weicht somit nicht vom bestehenden Vertragssystem und im Grundsatz auch nicht von der bisher angewandten Plaumann-Rechtsprechung ab. Vielmehr erkennt er eigenständige Interessen von Verbänden an, deren Identität und Interesse gerade nicht in der bloßen Summe ihrer Mitgliederinteressen aufgehen.
Auf dieser Grundlage schlägt Ćapeta vor, das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit von Verbänden wie folgt auszulegen: Der angefochtene Rechtsakt müsse die unmittelbare Ursache für die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen sein, die der Verband verteidigt. Außerdem müsse weiterhin gelten, dass der angefochtene Rechtsakt bei seiner Umsetzung keinen Ermessensspielraum lasse.
Für die individuelle Betroffenheit entwickelt sie einen neuen Test. Entscheidend sei die Frage, ob sich die Kerninteressen und Tätigkeiten des Verbandes im Hinblick auf die angefochtene Maßnahme von denen anderer Verbände und von den Interessen seiner Mitglieder unterscheiden. Dabei sei unerheblich, dass der betreffende Verband nicht der einzige ist, der die fraglichen kollektiven Interessen schütze. Es genüge vielmehr, dass der Verband anhand der betroffenen kollektiven Interessen identifizierbar sei.
Im Unterschied zur bisherigen Plaumann-Formel sei die Einzigartigkeit des Klägers also nicht mehr erforderlich, solange die kollektiven Interessen, die vertreten werden, klar erkennbar seien. Wenn Verbände eine eigene Klagebefugnis besitzen sollen, müsse es zudem möglich sein, die Verbände anhand ihrer individuellen Interessen zu individualisieren, auch wenn die vertretenen Interessen kollektiv sind.
Im konkreten Fall kam Ćapeta zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelführer hinsichtlich zweier Meilensteine, die sogenannten F2G und F3G, im Namen ihrer Mitglieder klagebefugt seien. Für den Meilenstein F1G, der die Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte in Polen betrifft, verfolgte sie jedoch einen anderen Ansatz. Hier seien die Rechtsmittelführer nur im eigenen Namen klagebefugt, gestützt auf das kollektive Interesse, das ihre Kernidentität und Haupttätigkeit ausmache. Um die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf F1G beurteilen zu können, müsse sich der EuGH daher zwangsläufig mit Ćapetas neuer Auslegung befassen.
Die verschiedenen Meilensteine unterscheiden sich also darin, dass die Klagebefugnis teilweise unproblematisch ist, weil die Verbände unmittelbar für ihre Mitglieder sprechen, während die Unabhängigkeit der Justiz nur dann eingeklagt werden kann, wenn anerkannt wird, dass die Verbände ein eigenes Interesse als Organisationen besitzen, etwa weil sie sich dem Schutz des Rechtsstaats widmen. Der Gerichtshof muss daher entscheiden, ob er den von Ćapeta vorgeschlagenen Weg der kollektiven Interessen einschlagen will.
Die Schlussanträge Ćapetas geben laut Laura Hildt Anlass zu vorsichtigem Optimismus und der Annahme, dass ein besserer Zugang zu Gerichten für NGOs in greifbare Nähe rücken könnte.
Ćapeta macht in ihren Schlussanträgen auf das bereits von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache UPA hervorgehobene Paradoxon aufmerksam und verweist darauf, dass die Gewährung von Klagebefugnissen für NGOs die unlogische Konsequenz der bisherigen Handhabung ausgleichen könnte. Allerdings kritisiert sie die Plaumann-Rechtsprechung nicht vollständig und greift diese im Kern nicht an. Diese Herangehensweise könnte es dem EuGH erleichtern, ihren Vorschlag anzunehmen und ihm zu folgen.
Darüber hinaus stellt sie das Problem nicht als rein EuGH-spezifisch dar, sondern verweist darauf, dass auch der EGMR im Fall KlimaSeniorinnen ursprünglich einen ähnlich engen Ansatz gegenüber Einzelklägern verfolgt habe. Indem sie die Schwierigkeiten bei der Klagebefugnis als gemeinsames Problem beider Gerichte darstellt, könnte sie es dem EuGH möglicherweise nahelegen, sich vom EGMR inspirieren zu lassen.
Frühere Reformvorschläge zielten eher darauf ab, direkt am Test der Klagebefugnis anzusetzen. Ćapetas Ansatz konzentriert sich dagegen auf ein neues Verständnis individueller Interessen. Dadurch müsste weder eine grundlegende Änderung des Tests noch eine weitreichende Erweiterung der bisherigen Auslegung erfolgen. Die Vorstellung von Verbänden als Vertreter kollektiver Interessen, die größer sind als die Summe ihrer Teile und deshalb einen eigenen Zweck und ein eigenes Interesse besitzen, erscheint vergleichsweise einfach und gut vermittelbar, weil sie den Kern der Existenzberechtigung zivilgesellschaftlicher Organisationen trifft.
Zugleich vermeidet dieser Ansatz die Befürchtung, eine Neuauslegung der Klagebefugnisregeln könne eine große Zahl von Popularklagen Einzelner zur Folge haben. Der enge Fokus auf Verbände, die kollektive Interessen schützen, würde den Zugang zu Gerichten erweitern und gleichzeitig Ängste vor einer allgemeinen Klageflut vermeiden. Hilfreich könnte zudem sein, dass es sich bei Medel um einen Rechtsstaatsfall handelt, in dem Richter selbst im Mittelpunkt stehen. Ćapeta weist darauf hin, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Verbänden die Erhebung von Nichtigkeitsklagen zu ermöglichen, um die Rechtmäßigkeit der EU-Rechtsordnung zu sichern und partizipative Demokratie auf EU-Ebene zu verwirklichen, was in einem solchen Kontext anders wahrgenommen werden sollte, als in einem Klimafall.
Insgesamt biete Ćapetas Vorschlag dem Gerichtshof nach der Ansicht Hildts daher eine ausgezeichnete Gelegenheit, die unlogischen Konsequenzen der Plaumann-Rechtsprechung endlich anzugehen, an denen der EuGH seit Jahrzehnten festhalte, ohne eine radikale Veränderung vorzunehmen.
Das NPO-Recht regelt die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen für gemeinnützige Organisationen in Deutschland. NPOs sind Non-Profit-Organisationen und können beispielsweise in Form eines eingetragenen Vereines oder einer Stiftung auftreten. Sie verfolgen gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnabsicht.
Im Vergleich dazu sind Nichtregierungsorganisationen (NGOs) solche, die unabhängig von Regierungen handeln und sich oft für politische oder gesellschaftliche Veränderungen einsetzen. Jede NGO ist gleichzeitig auch eine NPO, nicht aber andersherum.
Bei Fragen rund um das Thema NGOs und deren Klagebefugnis vor den Europäischen Gerichten sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Unsere Anwälte stehen Ihnen mit fachlicher Expertise zur Seite und unterstützen Sie auf dem Weg vor die Gerichte. Melden Sie sich gerne!