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„Bitte keine Werbung“ – bei Hinweisschildern mit dieser Aufschrift ist eindeutig, dass keine Werbung in den Briefkasten eingeworfen werden darf. Denn ganz grundsätzlich verboten ist Postwurfwerbung zwar nicht, weil es im Interesse des Verbrauchers liegen kann, über Leistungen und Angebote des werbenden Unternehmens informiert zu werden. Aber bei einem ausdrücklichen Wunsch, keine Werbung zu erhalten (bspw. in Form eines Aufklebers, der diesen Wunsch deutlich macht), ist die Zustellung dieser Art von Post tatsächlich nicht erlaubt (BGH, Urteil vom 20.12.1988 – Az.: VI ZR 182/88).
Doch wie verhält es sich, wenn ein solcher allgemeiner Hinweis, der sich auf jegliche Werbung bezieht, fehlt und der Empfänger bloß von einem spezifischen Absender keine Post erhalten möchte?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat sich mit dem oben genannten Fall (Rechtmäßigkeit ungewollter nicht personalisierter Werbung ohne Hinweisschild) befasst und zugunsten der Werbetreibenden entschieden. Ohne Hinweisschild sei die Zustellung von Postwurfwerbung legitim – und zwar dann, wenn die Werbung nicht personalisiert ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 - Az.: 24 U 57/19).
Initiiert wurde die Gerichtsverhandlung von einem Kläger, der durch das von ihm beklagte werbetreibende Unternehmen in zwei Jahren zwei Mal Werbung erhalten hatte. Darauffolgend bat er das Unternehmen darum, ihm keine weitere Werbung zuzustellen. Das Unternehmen stimmte zu, der Bitte nachzukommen, lenkte aber ein, dass dies bei nicht personalisierter Werbung, wie es bis dato nämlich der Fall gewesen war, nicht möglich sei.
Nicht personalisierte Werbung wird, ohne zwischen den einzelnen Personen zu differenzieren (außer denen, die ein Hinweisschild gegen Werbung angebracht haben), pauschal in alle Briefkästen eingeworfen. Auf solcher Post steht dementsprechend kein Name (also „nicht personalisiert“). Anders ist das bei persönlich adressierten Sendungen. Hier richtet sich die Werbung durch die Kennzeichnung mit Namen und Anschrift eindeutig an eine Person.
In dem Urteil vom OLG Frankfurt a. M. wurde nicht die persönlich adressierte, aber eben die nicht personalisierte Pauschalwerbung als rechtmäßig erachtet. Zentral dafür war die Abwägung der Interessen von Kläger und Beklagten. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der einen Seite steht den zu ergreifenden Maßnahmen der Beklagten auf der anderen gegenüber. Auch wenn der Kläger die Werbung als Belästigung empfunden habe – diese Beschwerde sei unwesentlich (bloß zwei Mal in zwei Jahren) im Vergleich zu dem personellen und wirtschaftlichen Aufwand, den die Beklagte betreiben müsste, um die als solche empfundene Belästigung zu verhindern: nämlich jede Anschrift, an die Werbung geschickt werden soll, hinsichtlich möglicher Sperrhinweise zu überprüfen. Das Abgleichen jeder Adresse dahingehend, ob Werbung möglicherweise unerwünscht ist, ohne dass das am Briefkasten allein ersichtlich ist, ist zeit- und demnach kostenintensiv. In der Praxis würde es deswegen letztlich dazu führen, dass einfachheitshalber schlichtweg der gesamte Wohnbezirk des Klägers von der Zustellung ausgeschlossen werden würde. So würden dann auch viele andere die Werbung nicht mehr erhalten – obwohl sie das als Verbraucher, die daran interessiert sein könnten, über die Leistungen des Unternehmens informiert zu werden, vielleicht möchten.
In dieser Abwägung steht das Anliegen des angeklagten Unternehmens im Verhältnis also über dem des Klägers. Das gelte insbesondere dadurch, dass der Kläger sein Problem, ungewollt nicht personalisierte Werbung zu erhalten, mit einem simplen „Bitte keine Werbung von […]“–Hinweisschild umgehen könnte. Dann wäre wiederum eindeutig, dass keine entsprechende Post eingeworfen werden soll – und die gemeinten Werbetreibenden müssen dieser Bitte auch nachkommen. Es gilt dahingehend nämlich der Unterlassungsanspruchs (§823 BGB, Absatz 1 i. V. m. §1004 BGB bzw. 903, 1004, 862 BGB), der sich sowohl aus dem Persönlichkeitsrecht (genauer: dem Recht auf Selbstbestimmung) als auch aus der Störung von Eigentum und Besitz bei ungewollter Postwurfwerbung ergibt.
Im vorliegenden Fall kommt außerdem erschwerend hinzu, dass der Kläger sich seinen Briefkasten mit einer anderen Familie teilt. Diese Familie hatte sich der Klage ihres Nachbars nicht angeschlossen und für sich eine Pauschalwerbung des betreffenden Unternehmens nicht abgelehnt. Deswegen ist davon auszugehen, dass sie ein Interesse am Erhalt von dessen Angeboten haben könnte. Die beklagte Werbung würde also ohnehin im gemeinsamen Briefkasten der besagten Familie und entsprechend also auch dem des Klägers eingeworfen werden.
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