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Nur die letzte Schaltfläche muss ausreichend formuliert sein


Eine ausreichend formulierte Schaltfläche dient der Verbrauchertransparenz

Um Apps zu monetarisieren bieten Entwickler gerne zahlungspflichtige Abonnements ein, die eine Vielzahl von Annehmlichkeiten versprechen und auf die Nutzer personalisiert sind. Abonnements bedeuten zwar eine regelmäßige Einkommensquelle für die Entwickler. Im Gegenzug stellen sie für die Verbraucher aber auch eine monatliche finanzielle Belastung dar. Daher muss Verbrauchern kenntlich gemacht werden, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist, wenn sie Online eine entsprechende Schaltfläche betätigen.  Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt vor, wie eine solche Schaltfläche ausreichend formuliert und gestaltet sein muss. So werden Unternehmer dazu verpflichtet, einen transparenten Bestellvorgang zu konzipieren. 

Das Kammergericht (KG) Berlin entschied am 05.11.2024 (5 UKl 5/24), dass der Button des App Anbieters Blinkist den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Denn nur die letzte Schaltfläche, die die Bestellung bestätigt,  muss nach den gesetzlichen Vorgaben beschriftet werden. Der Bestellbutton des Anbieters Blinkist habe den Bestellprozess nur eingeleitet und sei damit rechtmäßig, so das KG Berlin.


Der Verbaucherverband störte sich an der Beschriftung der Schaltfläche

Über die Blinkist App können Verbraucher eine Zusammenfassung zu englischen und deutschen Sachbüchern in Form von Audio Podcasts erhalten. Das in Berlin ansässige Unternehmen bot seinen Kunden ein kostenloses, einwöchiges Probeabo an. Nach dem Ablauf von 7 Tagen ging das Probeabo in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Um das Probeabo zu starten, mussten Verbraucher einen Button betätigen, der mit den Worten Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden ausgeschildert war. Daraufhin wurden die Verbraucher zum Apple App Store weitergeleitet. Der eigentliche Vertragsschluss kam erst dann zustande, wenn die Nutzer zweimal die Seitentaste ihres Smartphones bedienten. Apple bestätigte im Anschluss das Abonnement.

Diesen Bestellprozess beanstandete der Verbraucherverband als rechtswidrig. Die Beschriftung auf dem ersten Button suggeriere einen verbindlichen Vertragsschluss. Dies verstoße gegen § 312j Absatz 3 BGB. Hiernach hätte der Button mit den Worten zahlungspflichtig bestellen ausgeschildert werden müssen. Der Verbraucherverband verklagte das Unternehmen auf Unterlassung. Die Beklagte wies darauf hin, dass der in Frage stehende Button nur zur Einleitung des Bestellvorgangs gedacht sei. Erst die Bestätigung im Apple App Store führe zum Vertragsschluss, was auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Blinkist aufwiesen.

KG Berlin verneint Unterlassungsanspruch

Das KG Berlin teilte die Auffassung der Beklagten. Es verneinte einen Verstoß gegen § 312j Absatz 3 BGB und damit folglich einen Unterlassungsanspruch des Klägers.

Zwar müssen Schaltflächen, die dem Abschluss einer Bestellung dienen, grundsätzlich mit zahlungspflichtig bestellen oder einer ähnlichen Formulierung ausgeschildert sein. Jedoch sei von dieser Regelung nur der konkrete Bestellvorgang betroffen. Handelt es sich hingegen um einen mehrschichtigen Bestellprozess, so müsse nur die letzte Schaltfläche dementsprechend beschriftet werden. § 312j Absatz 3 BGB sei nämlich nur auf den letzten Bestellschrift anwendbar, wo eine rechtlich verbindliche Willenserklärung abgegeben werde. Auf die vorangegangenen Buttons  sei das Gesetz hingegen nicht anwendbar. Andernfalls würde eine doppelte Beschriftung zu Verwirrung der Verbraucher führen.

Im vorliegenden Fall gaben die Verbraucher ihre Willenserklärung erst im Apple Store ab. Mit der Betätigung des strittigen Buttons werde das Probeabo nur gestartet und nicht etwa bestellt. Der erste Schritt leite den Bestellprozess bloß ein.  Eine Zahlungspflicht entstehe nicht. Ein Rechtsverstoß liege folglich nicht vor.

Ohnehin würde ein objektiver Erklärungsempfänger aus der Formulierung  Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden nicht herauslesen, dass die Betätigung der Schaltfläche die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung bedeute.


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