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OLG Brandenburg: Coaching ist kein Fernunterricht


Die rechtliche Einordnung von Online-Coachings beschäftigt Gerichte in ganz Deutschland seit Jahren. Immer häufiger versuchen Teilnehmer, bereits gezahlte Vergütungen für Coaching- und Mentoringprogramme unter Berufung auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zurückzufordern. Mit einem aktuellen Urteil vom 19. Mai 2026 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht nun eine Entscheidung getroffen, die für die gesamte Coaching-Branche von erheblicher Bedeutung sein dürfte.

In dem Verfahren (Az. 6 U 35/25) setzte sich die von SBS Legal Rechtsanwälte Schulenberg & Partner vertretene Beklagte in zweiter Instanz vollständig durch. Das OLG Brandenburg hob ein 2025 ergangenes Urteil des Landgerichts Cottbus auf und wies die Klage vollständig ab. Damit stärkt das Gericht die Position von Coaching-Anbietern und macht deutlich, dass Online-Coachings nicht vorschnell als Fernunterricht eingeordnet werden dürfen.

Die Entscheidung fügt sich in die derzeit äußerst dynamische Rechtsprechung rund um Online-Coachings, Mentoring-Programme und digitale Beratungsangebote ein. Nachdem zahlreiche Gerichte in den vergangenen Jahren Verträge über Coaching-Leistungen unter dem Blickwinkel des Fernunterrichtsschutzgesetzes überprüft haben, schafft das Urteil des OLG Brandenburg weitere Klarheit hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Coaching-Angebot überhaupt als Fernunterricht einzustufen ist und wendet bereits bestehende BGH-Rechtsprechung konsequent auf den Einzelfall an.

Sachverhalt: Der Fall vor dem OLG Brandenburg - 30.000 € Coaching-Rückforderung

Dem Verfahren lagen zwei Verträge über Coaching- und Mentoringleistungen zugrunde. Die Klägerin, eine in der Schweiz tätige Kinesiologin und Coachin, hatte sich im Jahr 2023 dazu entschlossen, ihr eigenes Geschäft stärker zu digitalisieren und ein Online-Angebot aufzubauen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der beklagten Anbieterin zwei hochpreisige Coaching-Verträge im Bereich Persönlichkeitsentwicklung und Business-Coaching mit einem Gesamtwert von über 30.000 Euro ab.

Nachdem die Klägerin die Programme über einen längeren Zeitraum genutzt hatte, verlangte sie die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütungen. Zur Begründung machte sie geltend, die Verträge seien nach § 7 FernUSG nichtig, da die Programme nicht über die erforderliche Zulassung verfügten. Darüber hinaus berief sie sich auf eine angebliche Sittenwidrigkeit der Verträge, eine arglistige Täuschung sowie weitere rechtliche Unwirksamkeitsgründe.

Das Landgericht Cottbus folgte dieser Argumentation zunächst und bejahte die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Aus Sicht des Landgerichts handelte es sich bei den Programmen um Fernunterricht, da Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden seien und die Teilnehmerin Anspruch auf eine Form der Lernerfolgskontrolle gehabt habe.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte, vertreten durch SBS Legal, Berufung ein – mit Erfolg.

Kurzdefinition FernUSG vs. Coaching

Nach § 1 FernUSG erfordert Fernunterricht eine räumliche Trennung, die Vermittlung von Kenntnissen und eine systematische Lernerfolgskontrolle. Fehlt die vertragliche Verpflichtung zur Überprüfung des Wissensstands, liegt laut OLG Brandenburg (Az. 6 U 35/25) ein reiner Beratungsvertrag (Coaching) vor, kein Fernunterricht.


FernUSG-Anwendbarkeit: Warum das OLG die Vorinstanz des LG Cottbus aufhebt

Das Oberlandesgericht setzte sich ausführlich mit den Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes auseinander und gelangte zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz.

Nach § 1 FernUSG liegt Fernunterricht nur dann vor, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und zugleich eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter erfolgt. Gerade das letztgenannte Merkmal stand im Mittelpunkt der Entscheidung.

Das Gericht betonte zunächst, dass die Frage, ob ein Coaching-Angebot unter das FernUSG fällt, nicht allein anhand von Werbeaussagen oder der Bezeichnung eines Programms beantwortet werden kann. Begriffe wie „Coaching“, „Mentoring“, „Business-Coaching“ oder „Persönlichkeitsentwicklung“ seien für sich genommen nicht entscheidend. Vielmehr komme es auf den konkreten Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen an.

Insbesondere wandte sich das OLG gegen die vorinstanzliche Annahme, Coaching sei schon begrifflich mit einem Training oder Unterricht gleichzusetzen. Die Richter stellten vielmehr heraus, dass Coaching typischerweise einen beratenden und begleitenden Charakter aufweist und die Eigenverantwortung und Bereitschaft des Kunden in den Mittelpunkt rückt. Im Vordergrund stehe demnach regelmäßig die Unterstützung des Kunden bei eigenen Entscheidungen und individuellen Entwicklungen, nicht jedoch die schulische Vermittlung von Lernstoff mit anschließender Leistungsüberprüfung.

Kriterium Lernerfolgskontrolle: Was unterscheidet Coaching von Unterricht?

Von besonderem Interesse sind die Ausführungen des Gerichts zur erforderlichen Lernerfolgskontrolle. Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass dieses Merkmal weit auszulegen ist. Danach kann bereits eine einzige vertraglich geschuldete Kontrolle des Lernerfolgs ausreichen, um die Voraussetzungen des Fernunterrichts zu erfüllen.

Das OLG Brandenburg machte jedoch deutlich, dass nicht jede Form der Kommunikation zwischen Coach und Teilnehmer automatisch eine solche Lernerfolgskontrolle darstellt. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder individuelle Unterstützung zu erhalten, genüge hierfür gerade nicht.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Teilnehmer einen vertraglichen Anspruch darauf habe, dass durch Rückfragen des Teilnehmers überprüft werde, ob er bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten tatsächlich erworben habe. Eine individuelle Beratung, ein Austausch über persönliche Herausforderungen oder die Unterstützung bei geschäftlichen Entscheidungen seien dagegen keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG.

Im konkreten Fall sah das Gericht weder in den vereinbarten Zoom-Calls noch im WhatsApp-Support oder den sonstigen Betreuungsleistungen Anhaltspunkte für eine derartige Kontrolle des Lernerfolgs. Die angebotenen Leistungen dienten nach Auffassung des Senats vielmehr der persönlichen Begleitung und Beratung der Teilnehmer. Damit fehle ein zentrales Tatbestandsmerkmal des Fernunterrichts.

Was ist ein Coaching-Vertrag nach BGB?

Bemerkenswert ist auch die grundsätzliche Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Begriff des Coachings. Das OLG verweist darauf, dass Coaching im allgemeinen Geschäftsverkehr regelmäßig als prozess- und lösungsorientierte Begleitung verstanden werde. Ziel sei die Unterstützung des Kunden bei der eigenverantwortlichen Zielerreichung und nicht die Durchführung eines klassischen Unterrichts.

Das Gericht berücksichtigte hierbei auch die vertraglichen Regelungen der Parteien im Lichte der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Diese stellten ausdrücklich klar, dass die Beklagte keine bestimmten Erfolge schulde, sondern die Teilnehmer bei ihren persönlichen und unternehmerischen Entscheidungen unterstütze. Aus Sicht des Senats sprachen diverse Formulierungen im Vertragswerk deutlich gegen die Annahme eines schulungsähnlichen Lehrgangs.

Gerade diese differenzierte Betrachtung dürfte für zahlreiche Anbieter digitaler Coaching-Angebote von großer praktischer Bedeutung sein. Das Urteil macht deutlich, dass die sorgfältige Vertragsauslegung weiterhin zentral für die Frage ist, ob ein Angebot dem Fernunterrichtsgesetz unterfällt.

Keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bei Business-Coachings

Nachdem das OLG die Anwendbarkeit des FernUSG verneint hatte, setzte es sich ausführlich mit den weiteren Einwänden der Klägerin auseinander.

So lehnte das Gericht eine Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB ab. Die Klägerin hatte argumentiert, die vereinbarten Vergütungen stünden in einem groben Missverhältnis zu den angebotenen Leistungen. Das OLG stellte jedoch fest, dass bereits kein geeigneter Vergleichsmaßstab vorgetragen worden sei. Insbesondere könne ein Business-Coaching nicht ohne Weiteres mit den Kosten eines Bachelor- oder Masterstudiums verglichen werden. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei daher nicht nachgewiesen worden.

Ebenso scheiterte der Vorwurf einer arglistigen Täuschung. Die von der Klägerin behaupteten Aussagen über mögliche wirtschaftliche Erfolge wertete das Gericht als allgemeine Anpreisungen und subjektive Werturteile. Einen rechtlich relevanten Täuschungstatbestand vermochte das OLG hierin nicht zu erkennen.

§ 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
 
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Quelle: § 138 BGB - gesetze-im-internet.de


Signalwirkung für die Coaching-Branche

Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dürfte weit über den Einzelfall hinaus Beachtung finden. Seit einigen Jahren werden Coaching-Verträge bundesweit verstärkt unter Berufung auf das Fernunterrichtsschutzgesetz angegriffen. Zahlreiche Anbieter sehen sich Rückforderungsansprüchen ehemaliger Teilnehmer ausgesetzt.

Das Urteil zeigt jedoch, dass eine schematische Anwendung des FernUSG auf sämtliche Online-Coaching-Angebote rechtlich nicht haltbar ist. Maßgeblich bleibt vielmehr die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Programms. Insbesondere die Frage, ob tatsächlich eine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle vorliegt, wird auch künftig im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung stehen.

Für Anbieter von Coaching-, Mentoring- und Beratungsleistungen liefert das Urteil daher wertvolle Orientierung bei der Gestaltung ihrer Verträge und Programme.

SBS Legal erfolgreich vor dem OLG Brandenburg

Die Entscheidung ist zugleich ein bedeutender Prozesserfolg für SBS Legal Rechtsanwälte Schulenberg & Partner, die die Beklagte in dem Verfahren vertreten haben. Das Urteil bestätigt zentrale Argumentationslinien, die von SBS Legal bereits im Verfahren vorgetragen wurden, und stärkt die Position von Coaching-Anbietern in einem derzeit stark umkämpften Rechtsgebiet.

Die Kanzlei begleitet seit vielen Jahren Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, Digitalisierung, Coaching, Online-Business und Dienstleistungswirtschaft und verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der gerichtlichen Durchsetzung und Verteidigung komplexer wirtschaftsrechtlicher Ansprüche.

Hinweis zur Rechtskraft

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2026 (Az. 6 U 35/25) ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können jedoch noch Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Ob das Verfahren den Bundesgerichtshof noch beschäftigen wird, bleibt daher abzuwarten.


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Als Kanzlei für digitales Wirtschaftsrecht versteht SBS LEGAL die rechtlichen Herausforderungen, vor denen Anbieter von Online-Coachings und Mentoring-Programmen heute stehen. Das aktuelle Urteil des OLG Brandenburg zeigt eindrucksvoll, dass unberechtigte Rückforderungsansprüche von Teilnehmern mit der richtigen prozessualen Strategie und fundierter Argumentation erfolgreich abgewehrt werden können.

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