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| Medienrecht, Urheberrecht

OLG Celle: Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung


Bildnutzung ohne Lizenz

Wer Fotos für die eigene Website oder Werbung von einem Geschäftspartner erhält, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er sie auch verwenden darf. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25). Das Gericht sprach einem Fotografen Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung zu, nachdem ein Unternehmen mehrere seiner Fotografien für Werbezwecke verwendet hatte. Besonders relevant für Unternehmen: Wer fremde Bilder nutzt, muss sich grundsätzlich vergewissern, dass eine wirksame Rechtekette besteht. Das OLG Celle beschäftigte sich außerdem mit der Frage, wie hoch der Schadensersatz ausfällt, wenn sich der Fotograf nicht auf eine eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis berufen kann.

Parkettfotos ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendet

Ausgangspunkt des Verfahrens waren vier Fotografien von Parkettböden. Ein Berufsfotograf hatte die Bilder im Auftrag eines Unternehmens angefertigt, das im Holz- und Parketthandel tätig war. Dieses Unternehmen gab die Aufnahmen später an verschiedene Händler weiter. Eine Händlerinnen verwendete die Fotografien mehrere Jahre auf ihrer Internetseite zur Bewerbung von Parkett- und Holzfußböden. Eines der Bilder erschien außerdem in Werbeanzeigen. Eine Urheberbenennung erfolgte nicht. Der Fotograf verlangte Schadensersatz, weil sein ursprünglicher Auftraggeber seiner Auffassung nach nicht berechtigt gewesen sei, entsprechende Nutzungsrechte an Händler weiterzugeben. Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle sprach dem Fotografen in der Berufungsinstanz dagegen 857,12 Euro netto zu.

Darf ein Geschäftspartner Fotos einfach weitergeben?

Nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, welche Nutzungsrechte der Urheber ursprünglich eingeräumt hat. Nach § 31 Abs. 5 UrhG richtet sich der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte im Zweifel nach dem Zweck des zugrunde liegenden Vertrags. Der Urheber gibt also grundsätzlich nur diejenigen Rechte aus der Hand, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Im Verfahren konnte das OLG Celle nicht feststellen, dass dem ursprünglichen Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden war, das auch die Weitergabe von Nutzungsrechten an Händler umfasste. Dass Fotos zu Werbezwecken erstellt wurden, bedeutet daher nicht automatisch, dass der Auftraggeber sie uneingeschränkt an Dritte weitergeben darf.

Müssen Unternehmen die Nutzungsrechte selbst prüfen?

Ja. Das OLG Celle betont die hohen Sorgfaltsanforderungen im Urheberrecht. Wer ein fremdes Werk nutzen möchte, muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass er hierzu berechtigt ist. Dazu kann auch eine Prüfung der Rechtekette gehören. Im konkreten Fall hatte die Beklagte nicht dargelegt, dass sie überprüft hatte, ob das Unternehmen, von dem sie die Fotos erhalten hatte, zur Weitergabe berechtigt war. Das Gericht wertete dies als fahrlässig. Selbst eine mündliche Zusicherung des Geschäftspartners, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, genügt nicht zwingend. Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine klare schriftliche Dokumentation darüber, welche Bilder genutzt werden dürfen, für welche Medien die Nutzung erlaubt ist und ob eine Weitergabe an Dritte umfasst ist.

Schadensersatz nach der Lizensanalogie

Wer fremde Fotografien ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendet, kann nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet sein. Eine mögliche Berechnungsmethode ist die sogenannte Lizenzanalogie. Dabei wird gefragt, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn vor der Nutzung ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt worden wäre. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls. Bei Fotografien im Internet können insbesondere Nutzungsdauer, Nutzungsintensität und Qualität der Bilder eine Rolle spielen.



Sind die MFM-Bildhonorare automatisch maßgeblich?

Nein. Auch das stellt das OLG Celle ausdrücklich klar. Der Fotograf hatte einen höheren Schadensersatz verlangt und sich unter anderem auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, die sogenannten MFM-Bildhonorare, gestützt. Das Gericht folgte dieser Berechnung nicht. Zunächst kommt einer eigenen, am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers besondere Bedeutung zu. Kann eine solche nicht festgestellt werden, können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden, wenn sich eine entsprechende Branchenübung feststellen lässt. Im konkreten Fall konnte der Fotograf weder eine ausreichend einheitliche eigene Lizenzierungspraxis noch eine geeignete branchenübliche Vergütung darlegen. Das OLG Celle schätzte den Schaden deshalb gemäß § 287 ZPO anhand der konkreten Umstände und orientierte sich insbesondere am ursprünglich vereinbarten Fotografenhonorar. Für jedes der vier Bilder setzte das Gericht 214,28 Euro netto an. Insgesamt ergab sich ein Schadensersatz von 857,12 Euro netto.

Fehlende Urheberbenennung kann relevant sein

Das OLG Celle berücksichtigte außerdem, dass die Fotos ohne Nennung des Fotografen verwendet worden waren. Eine fehlende Namensnennung kann zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Nachteil führen, etwa wenn einem Fotografen dadurch Folgeaufträge entgehen. Dass der Fotograf gegenüber seinem ursprünglichen Auftraggeber möglicherweise nicht auf einer Namensnennung bestanden hatte, bedeutete nach Ansicht des Gerichts keinen allgemeinen Verzicht gegenüber anderen Nutzern.

Kann Schadensersatz trotz Verjährung verlangt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Grundsätzlich unterliegen Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG nach § 102 Satz 1 UrhG der regelmäßigen Verjährung. Im Verfahren war diese Frist hinsichtlich eines Teils der Ansprüche bereits abgelaufen. § 102 Satz 2 UrhG verweist jedoch auf § 852 BGB. Hat der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der regulären Verjährung noch Restschadensersatz verlangt werden. Auch dieser Anspruch kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Im Fall des OLG Celle war die hierfür geltende längere Frist noch nicht abgelaufen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen beim Einsatz fremder Bilder nicht nur prüfen sollten, von wem sie die Datei erhalten haben. Entscheidend ist, ob der Überlassende tatsächlich über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Gerade in mehrstufigen Vertriebsstrukturen werden Produktbilder häufig von Herstellern über Zwischenhändler bis zum Einzelhändler weitergegeben. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Beteiligte zur Nutzung berechtigt ist. Unternehmen sollten sich deshalb möglichst schriftlich bestätigen lassen, welche konkreten Nutzungsrechte bestehen und ob eine Weitergabe an weitere Händler oder Geschäftspartner erlaubt ist. Zugleich zeigt das Urteil, dass nicht jede unberechtigte Bildnutzung automatisch zu sehr hohen Schadensersatzforderungen führt. Die Höhe hängt von der tatsächlichen Lizenzierungspraxis, möglichen branchenüblichen Vergütungen und den Umständen des Einzelfalls ab.


SBS Legal – Kanzlei für Urheberrecht

Das Urteil vom 12. Mai 2026 macht deutlich: Wer fremde Fotografien geschäftlich nutzt, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen. Unternehmen dürfen sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ein Lieferant oder Geschäftspartner zur Weitergabe der Bilder berechtigt ist. Gleichzeitig müssen auch geltend gemachte Lizenzforderungen nachvollziehbar begründet werden. MFM-Bildhonorare sind nicht automatisch in jedem Fall der richtige Maßstab.

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