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OLG Celle stuft "Das Original" als wettbewerbswidrig ein


Ein Produkt mit „Das Original“ zu bewerben, gilt laut Urteil des OLG Celle vom 04.09.2018 2018 - Az.: 13 U 77/18 als irreführend und damit wettbewerbswidrig, da es sich nicht um das erste Produkt am Markt handelt.

Anstoß dazu gab ein Werbespot, in dem ein pulverförmiges Lebensmittel zur Gewichtsreduktion mit „Das Original“ beworben worden ist. Die Begrifflichkeit „Original“ wird im deutschen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit „echt“ verwendet, die Betonung des Artikels „das“ verstärkt Besonderheit und Alleinstellungsmerkmal. Da es mit „Slim Fast“ bereits schon länger ein vergleichbares Produkt auf dem Markt gibt, kann es sich bei dem beworbenen Produkt nur um eine Nachahmung oder gar Fälschung handeln und spricht für einen Wettbewerbsverstoß.

Für das Urteil des OLG Celle ist es unerheblich, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um den absoluten Marktführer in dem Bereich handelt. Wesentlich ist das, was Werbung mit der Äußerung „Das Original“ im Verbraucher auslöst, nämlich die Erwartung, dass es sich dabei um das erste Produkt auf dem Markt handelt. Mit anderen Worten, der zeitliche Aspekt überwiegt.

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