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Am 14.03.2023 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az. 4 U 1377/22), dass juristischen Personen kein Unterlassungsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zustehe. Der Anwendungsbereich sei nicht eröffnet, da es an den personenbezogenen Daten fehle. Somit greift die DSGVO bei juristischen Personen nicht. Nur natürliche Personen können, als Träger von Rechten und Pflichten, einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Zuletzt hatte das Landgericht Hamburg am 20.11.2020 (Az.324 O 30/20) in einem anderen Fall entschieden, dass juristischen Personen durchaus ein Löschungsanspruch zustehe, wenn die in Rede stehenden Informationen der juristischen Person auf die hinter ihr stehenden natürlichen Person Bezug nehmen.
Eine Unternehmen ging im Fall vor dem OLG Dresden gegen den Beklagte vor, da dieser Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung verwendet hatte. Der Beklagte hatte in einem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Zwickau anhängigen Verfahren (Az. 4 O 36/19) nämlich zu Beweiszwecken zwei E-Mails des Unternehmens, wo krankheitsbedingten Fehltage der Mitarbeiter sowie des Geschäftsführers aufgeführt waren, vorgelegt. Daraufhin klagte das Unternehmen vor dem Landgericht auf Unterlassung der Verwendung und Herausgabe dieser Daten und sprach von Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie die DSGVO. Die Klage wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG Zwickau, dass keine Ansprüche nach der DSGVO greifen. Der Wortlaut aus Artikel 4 Nummer 1 DSGVO besagt, dass sich juristische Personen, wie das klagende Unternehmen, nicht auf Ansprüche, die sich aus der DSGVO ableiten lassen, berufen können. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Für diese Informationen ist es typisch, dass sie sich auf eine identifizierbare natürliche Personen beziehen und nicht etwa auf juristische Personen. Gleiches besage auch der Erwägungsgrund 14 Satz 2 DSGVO: Hiernach soll die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen geschützt werden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsort. Wiederum greife die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen sowie als juristische Person gegründeter Unternehmen. Zudem kann dahinstehen, wie es zu beurteilen wäre, wenn ein Datum, das auf eine juristische Person Bezug nimmt, ebenfalls eine natürliche Person angeht, wie bei der Ein-Personen-GmbH. Im vorliegenden Fall umfassten die in Rede stehenden E-Mails zwar ebenfalls Daten des Geschäftsführers des klagenden Unternehmens. Die Ansprüche wurden allerdings bloß im Namen des Unternehmens geltend gemacht. Des Weiteren ist die Klägerin der Meinung, dass Artikel 6, 17 und 83 DSGVO Schutzgesetze seien und sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.Vm. einem Schutzgesetz für sie ergebe. Auf die Frage, ob es sich bei diesen Normen um Schutzgesetze handle, müsse nicht eingegangen werden, da nur natürliche Personen sich auf solch einen Schutz berufen können.
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