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Nicht nur Bestellungen über das Internet sorgen für eine Vielfalt und Auswahlmöglichkeit, auch der Gerichtsstand einer Klage kann unter Umständen so vielfältig und daher mit einer Auswahlmöglichkeit kommen. Fliegender Gerichtsstand und das Urteil des OLG Köln, welches diesen lokal begrenzt, im folgenden Artikel.
Der Gerichtsstand ist der Ort des Gerichtes, an welchem geklagt wird. Dieser kann sich je nach Sachverhalt unterschiedlich ergeben. Nach dem Zivilprozessrecht ist der Wohnort des Beklagten im allgemeinen Fall ausschlaggebend. Allerdings kann es auch besondere Gerichtsstände geben, welche sich dann zum Beispiel nach dem Ort des Verstoßes richten. Handelt es sich bei Rechtsverletzungen im Internet, ist dies allerdings schwierig genau zu bestimmen, denn auf dies lässt sich von vielen Orten drauf zugreifen. Zur Behebung dieses Problems, existiert der fliegende Gerichtsstand. Der fliegende Gerichtsstand beschreibt vereinfacht die Möglichkeit, dass bei Rechtsverletzungen im Internet ein Gericht angerufen werden kann, wo die beanstandete Handlung bestimmungsgemäß wahrgenommen werden kann. Da Inhalte im Internet an vielen Orten abrufbar sind, ergab sich daraus eine weitreichende Wahlmöglichkeit, an welchem Gericht geklagt werden soll.
Der fliegende Gerichtsstand führte in der Vergangenheit immer wieder zu starker Kritik, denn er führte möglicherweise zu Vorteilen, denn so konnte ein Gericht ausgewählt werden, dessen Rechtsprechung als günstiger für die eigenen Interessen schien, oder aus anderen strategischen Überlegungen.
Es wurde aufgeführt, dass es nicht der Sinn sein könnte, dass eine unbegrenzte Auswahlmöglichkeit besteht und das am Ende dazu führt, dass es kaum noch einen echten Bezug zum Streitgegenstand gibt. Dies würde dem Grundgedanken der sachgerechten örtlichen Zuständigkeit widersprechen. Das Urteil des OLG Hamburg stieß daher auf große Zustimmung.
Im vorliegenden Fall des OLG Hamburg, ging es um einen Streit mit Internetbezug. Ein Karnevalsverein aus Frechen (Nähe Köln) hatte auf seiner Internetseite ein digitales Heft veröffentlicht. In diesem wurde eine Person als zweiter Vorsitzender bezeichnet, ein Vereinsmitglied hielt diese Darstellung für falsch.
Bereits vorher wurde von dem Antragsteller in Köln geklagt und erreicht, die Eintragung des neuen Vorstandes vorläufig auszusetzen. Daher war seiner Ansicht nach die Bezeichnung im online abrufbaren Heft des Vereins eine unzutreffende Aussage, die zu unterlassen ist. Als Gerichtsstand wählte der Antragssteller das Landgericht Hamburg und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Behauptung zu untersagen und das Heft von der Plattform zu entfernen.
Die Auswahl von Hamburg als Gericht, war allerdings fraglich. Sowohl der Verein als auch der Antragsteller und weitere Beteiligte leben oder haben einen Bezug zu Frechen. Die beanstandete Veröffentlichung stammte aus dem Umfeld dieses örtlichen Vereinsgeschehens. Der gesamte Sachverhalt war damit erkennbar im Rheinland zu verorten. Der Antragsteller führte daher auf, dass seine Schwester in Hamburg leben würde und sich für Karneval interessiere. Zudem wurden geschäftliche Kontakte des Vereins nach Hamburg nicht ausgeschlossen, wodurch ein Bezug nach Hamburg hergestellt wurde.
Der Beschluss des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2026 - Az.: 7 W 26/26) ist deutlich und zeigt, dass bei einer nur lokal geprägten Online-Veröffentlichung die bloße technische Abrufbarkeit im gesamten Bundesgebiet nicht ausreichen würde, um einen anderen Gerichtsstand zu begründen. Es sei vielmehr maßgeblich, ob die Inhalte, welche beanstandet werden, am jeweiligen Ort bestimmungsgemäß wahrgenommen werden und ob sich die behauptete Beeinträchtigung dort auswirkt. Es genügt somit nicht, dass ein Inhalt theoretisch auch in Hamburg abrufbar war, sondern es kommt darauf an, dass sich die Veröffentlichung überhaupt einen belastbaren Bezug zu Hamburg hatte, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die aufgeführten Gründe, dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt und sich für Karneval interessieren würde, reichten nicht aus, es sei vielmehr der Bezug des Antragstellers nach Hamburg von Bedeutung und es gebe keinen relevanten, wie beispielweise einen Wohnsitz. Auch mögliche Geschäftsbeziehungen sind nicht relevant. Das OLG betonte, dass sich aus derartigen Umständen kein regionaler Bezug zu der geltend gemachten Rechtsverletzung ableiten lässt.
Damit stellt das Gericht klar: Für die örtliche Zuständigkeit reicht es regelmäßig nicht, irgendeinen beliebigen Außenbezug des Antragsgegners zu einem dem gewünschten Gerichtsstand aufzuzeigen. Der Bezug muss sich gerade aus der zu beanstandeten Veröffentlichung und zu deren Wirkung ergeben.
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