Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Internetrecht, Reputationsrecht
Blog News
Zahlreiche Nutzer informieren sich auf Onlineportalen darüber, wie Gegenstände im Wettbewerb abschneiden, zahlreiche Käufer begründen ihre Kaufentscheidungen auf Empfehlungen anderer Nutzer. Aber nicht nur beim Kauf von Gebrauchsgütern ist das der Fall. Auch bei Restaurant- oder Arztbesuchen werden solche Portale vorweg gerne genutzt um sich einen Eindruck über ein Restaurant oder eine Arztpraxis zu machen. Nicht selten steht hier allerdings auch der Verdacht im Raum, dass nicht alle Onlinebewertungen von tatsächlichen zufriedenen Kunden geschrieben wurde. Gelegentlich werden einzelnen Betreibern und Nutzern solcher Onlineportale unterstellt, dass sie sich positive Bewertungen kaufen würde. Natürlich wollen die Onlineportale gegen solche „Fake-Bewertungen“ vorgehen. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht (OLG FFM) Frankfurt a.M. zu so einem Fall entschieden.
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Warnhinweis von Seiten eines Ärztebewertungsportals rechtmäßig ist, wenn die Betreiber davon ausgehen, dass die im Portal vorzufindenden Bewertungen manipuliert sein könnten.
Der Warnhinweis greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein, dies sei allerdings noch nicht rechtswidrig.
Das Handeln der Betreiber des Onlineportales ist von den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gedeckt. Da das Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftliche erwünschte Funktion ausübt, seien diese Grundsätze anwendbar.
In dem Fall, in dem das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat, war ein Zahnarzt der Antragssteller. Antragsgegnerin waren die Betreiber eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals. Letztere ging davon aus, dass sich auf der dem Zahnarzt gewidmeten Seite ihres Portals gefälschte positive Bewertungen befinden würden. Die Antragsgegnerin gab dem Zahnarzt die Möglichkeit den Sachverhalt aufzuklären. Könnte der Zahnarzt den Sachverhalt jedoch nicht restlos aufklären müsse er damit rechnen, dass die Antragsgegnerin den Nutzer ihrer Website mittels eines Warnhinweises über die vermeidliche Richtigkeit der positiven Bewertungen und den damit verbundenen thematischen Hintergrund informiert.
Trotz anschließender Korrespondenz schien der Sachverhalt nicht endgültig geklärt werden zu können. Letztendlich veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis, für den Nutzer Sichtbar auf dem Profil des Antragstellers.
Genauer liest sich dieser wie folgt:
Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.
Der Nutzer kann den Hinweis einsehen, indem er die Computer-Maus auf die Gesamtnote im Profil des Zahnarztes bewegte. Zusätzlich befindet sich an der linken oberen Ecke der Gesamtnote ein kleines rotes Ausrufezeichen
Der Zahnarzt begehrte als Antragsteller nun im Eilverfahren, dass die Betreiber des Arztsuche- und Arztbewertungsportals die Kennzeichnung seines Profils mit dem roten Ausrufezeichen und den damit verbundenen Hinweistext unterließen. Das Landgericht hatte diesen Antrag in erster Instanz zurückgewiesen. Zwar legte der Antragsteller vor dem OLG Beschwerde ein, jedoch blieb auch diese ohne Erfolg.
Es stehe außer Frage, dass der Warnhinweis in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs eingreift, dies sei allerdings noch nicht rechtswidrig. Der Zahnarzt hatte vermehrt betont, dass die Antragsgegnerin ihn als Lügner und Betrüger anprangern würde. Insofern sei der dem Hinweis nämlich klar zu entnehmen, dass es sich lediglich um einen Verdacht von Seiten der Antragsgegnerin handeln würde. Zusätzlich sei außerdem zu entnehmen, dass der Zahnarzt diese Vorwürfe bestreiten würde. All dies entspräche der Wahrheit und würde zu keinem Zeitpunkt den Anschein erwecken, dass der Antragsteller selber für die Bewertungen verantwortlich wäre.
Das Handeln der Betreiber des Onlineportales sei demnach von den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gedeckt. Da das Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftliche erwünschte Funktion ausübt, seien diese Grundsätze anwendbar. Genauer beruft sich die Antragsgegnerin im Verfahren auf einen „Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/manipulierter Bewertungen im Profil“ des Antragstellers.
Vor dem Landgericht war festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden hat, „dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des (Klägers) bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt“.
Grundsätzlich sei dann einmal davon auszugehen, dass der Profilinhaber, hier der Antragsteller, an den „Fake-Bewertungen“ mitgewirkt hat. Es stehe dem Profilinhaber Tür und Tor offen die Vorwürfe auszuräumen, bzw. sie aufzuklären. Im vorliegenden Fall sei dies laut der Antragsgegnerin nicht ausreichend der Fall gewesen.
Der Antragsteller hatte sich vor Gericht dann auf angebliche Erpressungsversuche berufen, genauer habe er anscheinend Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an die Antragsgegnerin gedroht hätten, wenn er nicht bereit wäre 500€ zu zahlen. Die Ausführungen diesbezüglich seien jedoch widersprüchlich und nicht plausibel gewesen. Zuletzt stellte sich immer noch die Frage, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen drohten.
Der Warnhinweis in seiner Gestalt enthalte keine Vorverurteilungen und letztendlich bestünde immer noch ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dieses Interesse kann bereits bei einem Verdacht einer Manipulation angenommen werden.
Freischuss erlaubt? Facebook möchte Beiträge auf Verdacht löschen
Bezeichnung "Trulla" ist laut BVerfG keine strafbare Beleidigung
BGH: Berichterstattung über Scheidung zulässig
"Plötzlich war sie weg!" - Klagerücknahme durch EXW Global AG
Sehen auch Sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt oder haben Sie weitere Fragen zum Reputationsrecht? Dann sind Sie bei SBS Legal genau richtig!
Unsere erfahrenen Anwälte schützen die Rechtsgüter unserer Mandanten in allen Teilen des Reputationsrechts und sorgen dafür, dass sich die Medien an die bestehenden Pflichten halten und bei Rechtsverletzungen auch entsprechend reagieren und haften. Wir sind ferner damit beauftragt, dass die Nutzung und Darstellung von Information und Kommunikation den Interessen unserer Mandanten entsprechen.
Wir stehen auch Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Medienrechts zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?