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Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass dem Schriftsteller Thomas Brussig als Mitautor des Librettos des Lindenberg-Musicals Hinterm Horizont, eine angemessene Nachvergütung in Höhe von 730.000 € zusteht (Urt. v. 02.07.2026, Az. 5 U 105/24).
Damit änderte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 23.10.2024, Az. 310 O 100/14) , nach dem Brussig rund fünf Millionen Euro erhalten sollte.
Das Lindenberg-Musical Hinterm Horizont wurde zwischen 2011 und 2017 in Hamburg und Berlin aufgeführt. Die Veranstalterin Stage Entertainment GmbH erzielte damit einen Umsatz von über 100 Millionen Euro.
Die Idee für das Musical stammt von Udo Lindenberg, die Regie übernahm Ullrich Waller. Die Textvorlage für das Stück, das sogenannte Libretto, wurde von Schriftsteller Thomas Brussig mitverfasst.
Thomas Brussig erhielt für seine Mitwirkung an dem Libretto zunächst eine vertraglich vereinbarte Vergütung von 100.000 €. Nach der erfolgreichen Aufführung des Stücks forderte er eine Vertragsanpassung und eine nachträgliche Vergütung nach § 32a Abs. 2 S. 1 Urhebergesetz (UrhG).
Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette.
Das Landgericht Hamburg sprach ihm infolge dessen eine Nachvergütung von fünf Millionen Euro zu. Die Stage Entertainment GmbH legte Berufung ein.
Das OLG Hamburg hob die Entscheidung der vorherigen Instanz auf. Zwar stellte das Gericht klar, dass Thomas Brussig eine Nachvergütung zustehe, da eine Vergütung von 100.000 € zu gering sei und in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg des Musicals stehe. Jedoch vertrat es die Ansicht, dass eine Summe von fünf Millionen Euro zu hoch sei.
Die Berechnungsmethode, mit der das LG Hamburg zu dieser Summe kam, bedeute eine unangemessene Belastung der Stage Entertainment GmbH als Veranstalterin.
Der Senat des OLG Hamburg hielt eine angemessene Nachvergütung in Höhe von 730.000 € für sachgerecht. Das Gericht bestimmte die Summe nach freier Überzeugung und billigem Ermessen, § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG, § 287 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO).
Das Gericht argumentierte, dass es grundsätzlich nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters, hier der Stage Entertainment GmbH, ankomme. Um eine unangemessene Benachteiligung der großen Theater gegenüber kleineren Theater- und Opernhäusern zu vermeiden, hielt es das OLG im konkreten Fall für sachgerecht, lediglich 40% des Umsatzes und nicht den gesamten Umsatz zu berücksichtigen, denn bei kleineren Veranstaltern würden Zuschüsse vom Staat sowie von Dritten bereitgestellte Mittel nicht in die Berechnung der Urhebervergütung mit einbezogen werden.
Beide Streitparteien prüfen nun die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, da das OLG Hamburg keine Revision zuließ.
Das Urheberrecht schützt die geistigen, kreativen Werke einer Person. Dazu gehören beispielsweise Texte, Musik oder Filme. Der Urheber hat das alleinige Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk genutzt wird. Zudem stellt das Urheberrecht sicher, dass Künstler für ihre Werke angemessen vergütet werden.
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