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OLG Hamburg: keine EU weite DSGVO Vollstreckung


Das OLG Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 04.11.24 Aktenzeichen 7 W 119/24 damit auseinandergesetzt, wie sich die Vollstreckung der DSGVO auf andere Länder der EU auswirkt und somit festgestellt, dass ein auf deutsche Norm beruhendes Verbot nicht auf andere Länder der EU als die Bundesrepublik Deutschland erstreckt werden kann. 

Die DSGVO zum Schutz von Daten 

Zunächst stellt sich die Frage, was genau die DSGVO ist. Die DSGVO, also die Datenschutz-Grundverordnung besteht aus 11 Kapiteln, untergliedert in 99 Artikel und ist eine Verordnung der Europäischen Union, welche die Verarbeitung und den Schutz von personenbezogenen Daten regelt. In Kapitel 1 sind allgemeine Bestimmungen, Kapitel 2 enthält Grundsätze und in Kapitel 3 finden sich die Regelungen für die Rechte von betroffenen Personen, während in Kapitel 4 die Verantwortlichkeit aufgeführt wird. 

Der zugrundeliegende Fall des OLG

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass eine Person für ein Profil auf X den Namen des Antragsstellers verwendet und darüber Post veröffentlicht und verarbeitet hat, die den Namen des Antragsstellers und somit seine Namensrechte als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt haben. Der Antragssteller hat ein Unterlassungsanspruch daraufhin geltend gemacht, welches beinhaltet seinen Namen innerhalb Deutschlands zu verwenden. Allerdings möchte dieser, dass es nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und stellte daher den Antrag, diese Unterlassung auf das übrige Gebiet der EU zu erstrecken. Die Antragsgegnerin ist die Hostproviderin und hat nach dem Landgericht ihre Pflicht verletzt, indem sie unzureichende Geo-Blocking Maßnahmen ergriffen hat, um die Nutzung des Namens zu verhindern. 

Keine Ausweitung auf die EU

Das Gericht kam zum Ergebnis, dass eine Ausweitung auf die EU nicht möglich ist. Der EuGH hatte bereits in der Entscheidung vom 17.10.2017, C-194/16 aufgeführt, dass ein gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und daher nur bei einem Gericht erhoben werden kann. Daraus ergibt sich, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann. Die Entscheidung des EuGH betrifft die internationale Zuständigkeit und nicht welches Recht das danach zuständige Gericht anzuwenden hat. Dieses ist hier nach Art. Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht. Das deutsche Recht sieht jedoch bei den hier in Rede stehenden Normen für den Unterlassungsanspruch, nämlich das Namensrecht nach § 12 BGBG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG, keine über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Geltung vor.

Anerkannt ist zwar im Rahmen der DSGVO ein Verbot, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet. Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet. An einer Vollharmonisierung fehlt es allerdings, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die Untersagung auf die EMRK stützen könnte, welche innerhalb des gesamten Gebietes der EU gilt. Denn ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der EMRK, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EMRK, also wiederum einer deutschen (nicht harmonisierten) Norm. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in anderen Rechtsgebieten wie dem Markenrecht, welches zum Teil harmonisiert ist, nur dann eine Untersagung für das gesamte Gebiet der EU ausgesprochen wird, wenn das Verbot auf einer harmonisierten Norm beruht.

Zusammenfassung: keine Vollstreckung

Nach alledem kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu dem in den anderen Staaten der EU geltendem Recht hätte vortragen müssen oder inwieweit sein Interesse auch diese Staaten berührt. Letzteres ist nicht ersichtlich, da der Inhalt auf Deutsch verfasst ist, sich mit deutschen Vorgängen befasst und nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller außerhalb von Deutschland bekannt oder geschäftlich tätig ist.



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