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OLG Hamburg: Wish haftet für Markenfälschungen


Rund 35 Euro für ein Haarstylinggerät, dessen Original 262 Euro kostet. Auf wish.com wurden als ghd-Produkte gekennzeichnete Haarstylinggeräte angeboten, die sich bei Testkäufen als Fälschungen erwiesen. Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg in dem Verfahren zunächst am 8. Mai 2026 ein Versäumnisurteil erlassen hatte, entschied es nach übereinstimmenden Medienberichten am 27. August 2026 erneut. Danach haften zwei Gesellschaften der Wish-Gruppe für den Vertrieb der gefälschten ghd-Produkte nicht lediglich als Störer, sondern als Täter beziehungsweise Mittäter. Das Urteil verschärft damit die Haftungsrisiken von Plattformbetreibern bei Markenfälschungen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 5 U 58/25. Ob das Urteil vom 27. August 2026 rechtskräftig ist, war bei Redaktionsschluss im September 2026 nicht verlässlich feststellbar.

Was hat das OLG Hamburg im Fall Wish entschieden?

Das OLG Hamburg hat am 27. August 2026 (Az. 5 U 58/25) entschieden, dass Wish für gefälschte ghd-Produkte auf seinem Marktplatz als Täter haftet. Wish muss den Vertrieb der Fälschungen unterlassen, Auskunft über Verkäufer und Umsätze geben und ist der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

In erster Instanz hatte die Klägerin nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte Wish in erster Instanz mit Urteil vom 27. Mai 2025 (Az. 312 O 37/22) lediglich als Störer eingeordnet und deshalb insbesondere eine Schadensersatzpflicht verneint. Diese Einordnung hat der 5. Zivilsenat korrigiert. Zwei Gesellschaften der Wish-Gruppe arbeiteten nach den Feststellungen des Gerichts arbeitsteilig zusammen, weshalb beide als Mittäter haften. Außerdem soll Wish nach dem Bericht von beck-aktuell künftig deutschsprachige Angaben zum Verkäufer und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bereithalten.

Störerhaftung und Täterhaftung von Plattformbetreibern im Vergleich

Ein Störer haftet für fremde Rechtsverletzungen nur auf Unterlassung, und zwar erst dann, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Ein Täter steht dagegen rechtlich wie der Verkäufer da und schuldet bei Verschulden auch Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG).

Lange profitierten Plattformen von einem Haftungsprivileg für Hostingdienste. Früher stand es in § 10 Telemediengesetz. Heute regelt es Art. 6 Abs. 1 des Digital Services Act (DSA), der seit dem 17. Februar 2024 in der ganzen EU anwendbar ist. Hostinganbieter haften danach nicht für gespeicherte Nutzerinhalte, solange sie von der Rechtsverletzung nichts wissen oder nach einem Hinweis schnell handeln. Markeninhaber mussten deshalb in der Praxis melden, abwarten und bei jedem neuen Angebot erneut melden.

Bei einer neutralen Plattform entstehen spezifische Prüf- und Handlungspflichten regelmäßig erst, wenn der Betreiber Kenntnis von einer hinreichend klaren Rechtsverletzung erhält. Nach einem solchen Hinweis kann es jedoch nicht genügen, lediglich das konkrete Angebot zu entfernen. Je nach Fall können auch zumutbare Maßnahmen gegen weitere gleichartige Verletzungen erforderlich sein.

Wird dem Plattformbetreiber die Markenbenutzung selbst zugerechnet, kann er sich gegenüber dieser eigenen Verletzung nicht auf die für fremde Hostinginhalte geltende Haftungsbefreiung zurückziehen. Welche vorbeugenden Maßnahmen er treffen muss, richtet sich dennoch nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Warum haftet Wish selbst für die Markenverletzungen?

Das OLG Hamburg stellte auf das Gesamtbild ab. Wish zeigte die Angebote pseudonymer Händler im einheitlichen eigenen Layout und wickelte Zahlung, Versand, Rücksendung und Kundenkontakt über eigene Dienste ab, sodass Kunden annehmen konnten, die Plattform verkaufe selbst.

Sich etwas zu eigen machen heißt im Haftungsrecht, fremde Inhalte so zu übernehmen, dass sie nach außen als eigene erscheinen. Im Wish-Verfahren sprachen nach den vorliegenden Berichten mehrere Umstände dafür:

  1. Sämtliche Angebote erschienen im gleichen Seitenlayout mit dem Wish-Logo.
  2. Händler traten unter Fantasienamen auf, echte Kontaktdaten fehlten und die Belehrungen über das Widerrufsrecht waren lückenhaft.
  3. Bezahlt wurde über eine Tochtergesellschaft von Wish, verschickt und zurückgenommen über plattformeigene Logistikdienste, die Händler nutzen mussten.
  4. Fragen von Kunden beantwortete ein Chatbot von Wish.
  5. Vertragsklauseln erlaubten Wish laut beck-aktuell, Preise eigenmächtig zu ändern und Mehrerlöse zu behalten.

Für Kunden wirkte wish.com damit wie ein Kaufhaus, in dem jedes Regal das Hausschild trägt. Welcher Lieferant hinter dem Karton steht, fragt dort niemand. Nach der Formulierung des Senats, die die Kanzlei Dr. Bahr wiedergibt, haften die Wish-Gesellschaften deshalb nicht bloß als Störer, sondern als Täter.

Wish-Verifizierung als Indiz für Kenntnis von Fälschungen

Wish kann nach den Berichten über das Verfahren echte ghd-Ware verifizieren. Gerade daraus schlossen die Hamburger Richter, dass der Plattformbetreiber um mögliche Fälschungen bei nicht geprüften ghd-Angeboten wusste, zumal seine Suchfunktion solche Angebote gezielt ausspielte.

Aus dieser Kenntnis folgt eine strengere Pflicht. Eine Plattform, die sich fremde Angebote zu eigen macht, darf nicht erst auf Beschwerden reagieren. Sie muss von sich aus kontrollieren. Beck-aktuell berichtet, dass die Klägerin die Fälschungen zunächst über das Meldewerkzeug von Wish angezeigt hatte, ohne dass dies Abhilfe schuf.

Wish-Urteil und EuGH-Rechtsprechung zu Amazon

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied am 22. Dezember 2022 in den Rechtssachen C-148/21 und C-184/21 (Louboutin gegen Amazon), dass ein Marktplatzbetreiber eine fremde Marke selbst benutzen kann. Maßgeblich ist, ob aus Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers eine Verbindung zwischen den Diensten des Betreibers und dem Zeichen entsteht.

Als Anhaltspunkte nannte der EuGH die gemeinsame Präsentation eigener und fremder Angebote, das Logo des Betreibers bei allen Anzeigen sowie Zusatzleistungen wie Lagerung und Versand. Wie das im Einzelfall ausgeht, überließ er den nationalen Gerichten. Die Umstände, auf die der 5. Zivilsenat abstellt, ähneln diesen Kriterien stark. Ob der Senat sich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil stützt, lässt sich erst anhand des Volltexts sagen.

Eine verwandte Wertung enthält Art. 6 Abs. 3 DSA für das Verbraucherschutzrecht. Sie betrifft Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge schließen. Solche Plattformen verlieren insoweit das Haftungsprivileg, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher annehmen darf, das Produkt stamme von der Plattform oder von jemandem unter ihrer Aufsicht. Auch diese Vorschrift zog das Gericht laut beck-aktuell heran.

Was die Täterhaftung für Betreiber eines Online-Marktplatzes bedeutet

Betreiber eines Online-Marktplatzes, die fremde Angebote wie eigene wirken lassen, tragen nach dem Wish-Urteil das Haftungsrisiko eines Händlers. Darstellung, Zahlungsabwicklung, Logistik, Kommunikation und Beschwerdemanagement gehören deshalb gemeinsam auf den Prüfstand, weil erst ihr Zusammenspiel die Haftung begründete.

Keine einzelne Funktion macht eine Plattform automatisch zum Täter. Eigene Zahlungsdienste oder Versandangebote sind im E-Commerce für sich genommen üblich. Heikel wird es, wenn mehrere Bausteine zusammenkommen und der Händler dahinter unsichtbar bleibt. Eine Risikominimierung und DSA-Compliance sollte mindestens diese Punkte umfassen:

  1. Jede Angebotsseite nennt den tatsächlichen Verkäufer gut sichtbar mit Namen und Anschrift.
  2. Gewerbliche Händler werden vor der Freischaltung identifiziert, wie es Art. 30 DSA für Online-Marktplätze verlangt.
  3. Pflichtdienste für Zahlung und Versand werden daraufhin bewertet, ob sie den Händler für Kunden verdecken.
  4. Kundenservice und Chatbots machen deutlich, in wessen Namen sie antworten.
  5. Markenbeschwerden führen nachweisbar zur Sperrung, und bekannte Fälschungsrisiken fließen in vorbeugende Kontrollen ein.
  6. AGB-Klauseln, die der Plattform Eingriffe in Preise erlauben, werden auf ihre Außenwirkung geprüft.

Wer ein Verifizierungsprogramm für Marken anbietet, sollte dessen Erkenntnisse auch nutzen. Andernfalls kann das Programm, wie im Hamburger Verfahren, als Beleg dafür dienen, dass der Betreiber das Risiko von Markenfälschungen kannte.

Welche Ansprüche haben Markeninhaber bei einer Markenverletzung auf einem Online-Marktplatz?

Haftet der Plattformbetreiber als Täter, können Markeninhaber ihn bei einer Markenverletzung unmittelbar in Anspruch nehmen. Sie können Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) und Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Fälschungen (§ 19 MarkenG) verlangen.

Für Hersteller ist das ein handfester Vorteil. Verkäufer, die wie im Wish-Fall unter Fantasienamen auftreten, sind für Rechteinhaber kaum greifbar. Ihre Marke können Rechteinhaber dann gegenüber dem Betreiber durchsetzen, der Händler, Bestellungen und Umsätze kennt.

Beweise entscheiden solche Verfahren. Markeninhaber sollten Testkäufe, Screenshots mit Datum und jede Meldung an die Plattform samt Antwort dokumentieren. Je nach Lage kommen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung in Betracht. Für den Eilrechtsschutz verlangen Gerichte, dass der Rechteinhaber nach Kenntnis der Verletzung zügig handelt.


SBS LEGAL – Kanzlei für Markenrecht

SBS LEGAL berät Markeninhaber, Onlinehändler und Betreiber digitaler Marktplätze im Markenrecht und bei Fragen der Plattformhaftung. Bei Markenfälschungen unterstützen wir insbesondere bei der rechtlichen Prüfung, Beweissicherung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche.

Markenfälschungen auf Online-Marktplätzen rechtssicher verfolgen

Für Markeninhaber kann entscheidend sein, ob neben dem unmittelbaren Händler auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes rechtlich in Anspruch genommen werden kann. SBS LEGAL prüft die konkrete Gestaltung der Plattform, dokumentierte Verletzungsangebote und mögliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz und entwickelt auf dieser Grundlage eine zum jeweiligen Fall passende Vorgehensweise.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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