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OLG Hamm: Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen


Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist im April 2019 in Kraft getreten. Ein Gesetz mit diesem Inhalt hat es vorher noch nicht gegeben. Bisher wurden Geschäftsgeheimnisse mittels §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 201ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sowie über §§ 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt. Das Gesetz schützt vor der rechtswidrigen Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Laut der Definition handelt es bei einem Geschäftsgeheimnis um „eine Information, die

  1. Weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihre rechtmäßigen Inhaber ist;“

Von wirtschaftlichem Wert ist eine Information, wenn ihr Erlangen, deren Nutzung oder Offenlegung ohne Zustimmung des Inhabers dessen wissenschaftliches oder technisches Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position oder die Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinträchtigen.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Damit ein Unternehmen sich absichern kann, ist es notwendig, dass so genannte „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ von dem Unternehmen ergriffen werden. Bis dato wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, was genau unter diesen Maßnahmen zu verstehen ist. So ist zum Beispiel nicht klar, ob lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen allen beteiligten Parteien geschlossen werden muss, oder ob auch technische oder Physische Absicherungsvorkehrungen getroffen werden müssen.

Das OLG Hamm hat nun in einer Entscheidung dazu Stellung genommen. Wie so oft beim juristischen Vorgehen kommt es dann auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Bei der Entscheidung, ob eine Bestimmung angemessen ist, hängt von mehreren Wertungskriterien ab. An erster Stelle steht hierbei die Frage nach der Art und dem wirtschaftlichen Wert des Geheimnisses. Diesbezüglich ist es stets notwendig die Kosten für die Geheimhaltungsmaßnahmen mit dem Wert des Geschäftsgeheimnisses zu vergleichen. Zwischen beiden Faktoren muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Mit dieser Aussage wird jedoch kein zuverlässiges Kosten-Wert-Verhältnis bestimmt.

Das Gericht hat sich dafür ausgesprochen, dass die Kosten für den Schutz des Geheimnisses dann unangemessen sind, wenn diese den Wert des Geschäftsgeheimnisses übersteigen. Zusätzlich von Interesse ist die Schwierigkeit der Geheimhaltung und die Gefährdungslage. Genauso sind laut dem Gericht die Größe und die Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens. Zuletzt sind auch die branchenüblichen Sicherheitsmaßnahmen. Anhand dieser lässt sich oftmals gut einschätzen, ob Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind.

Das OLG Hamm hatte sich in dem behandelten Fall mit der Klage eines weltweit agierenden Unternehmens beschäftigt. Dieses Unternehmen hatte über Jahrzehnte eine marktbeherrschende Stellung inne. In dieser versäumte dieses Unternehmen etwaigen Verstößen gegen die Geheimhaltung nachzugehen. Ganz besonders, als bekannt wurde, dass es möglich ist die getroffenen Vorkehrungen komplett zu umgehen, das Unternehmen jedoch nicht darauf reagiert hat. So gab es sogar einzelne Dateien des Unternehmens, die ganz ohne Geheimhaltungsmaßnahmen zugänglich waren. Im Ergebnis entschied das OLG Hamm so, dass keine ausreichenden Maßnahmen durch das Unternehmen ergriffen wurden und so auch kein Anspruch bestünde.


Finden Sie hier einen Abschnitt aus dem Urteil:

OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2020 - 4 U 177/19

Das Geschäftsgeheimnisgesetz setzt angemessene Geheimnishaltungsmaßnahmen voraus.

"Die Angemessenheit bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es handelt sich nicht um einen absoluten, sondern einen relativen und dynamischen Maßstab.

Für die rechtliche Bewertung ist auf die Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters aus denjenigen (Fach-)Kreisen abzustellen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sind mehrere Wertungskriterien zu berücksichtigen (...):

Von besonderer Bedeutung sind die Art und der wirtschaftliche Wert des Geheimnisses. Die Kosten für die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Geschäftsgeheimnisses stehen, wobei sich kein festes Kosten-Wert-Verhältnis angeben lässt.

Die Schwelle zur Unangemessenheit ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen den Wert des Geschäftsgeheimnisses übersteigen.

Weitere Kriterien sind der Grad des Wettbewerbsvorteils durch die Geheimhaltung, etwaige Schwierigkeiten der Geheimhaltung sowie die konkrete Gefährdungslage. Auch die Unternehmensgröße und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Von einem weltweit tätigen Unternehmen können bspw. größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten. Ein weiteres Kriterium bildet die Wirtschaftsbranche, in der das Unternehmen tätig ist. Die branchenüblichen Sicherheitsstandards bilden einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen (...)."


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