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OLG Hamm: Schadensersatz wegen DSGVO-Verletzung


In einem Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe prüfte das OLG Hamm die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzes wegen unzulässiger Datenspeicherung. Was war der Auslöser dieser Klage? Das Jobcenter hatte im Jahr 2018 die Personen- und Adressdaten des Klägers gespeichert, obwohl dieser gar keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Der Kläger beantragte im März 2020 von der Beklagten die Löschung. Das Jobcenter löschte aber erst am 18.03.2021 die Daten. Daraufhin klagte der Betroffene und die Entscheidung des OLG Hamm ist am 19.12.2022 erschienen.

OLG Hamm: Jobcenter verletzt DSGVO 

Das OLG Hamm hat erst Amtshaftungsansprüche aus §839 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmungsrecht geprüft. Jedoch kommt ein Schadensersatzanspruch erst nach Art. 82 DSGVO in Betracht, da bei §839 BGB eine Bagatell-Schwelle überschritten werden muss. Eine Bagatellschwelle ist dann gegeben, wenn ein bestimmtes Problem gewichtig ist. Kleinere Probleme, die leicht zu beheben sind, stellen also nur sogenannte Bagatelle dar. Hier lag das kleine Problem darin, dass eine unzulässige Speicherung des Namens und der Adresse des Klägers in einem kurzen Zeitraum von allenfalls drei Jahren in Frage steht. Dass die Daten unzulässigerweise an Dritte weitergegeben wurden, scheint sehr fernliegend zu sein. Diese geringfügige Belastung stellt also eine Bagatelle dar.

Eigentlich müsste eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen, damit man im Rahmen der DSGVO einen immateriellen Schadensersatz bekommen kann. Diese Frage ist aber nicht abschließend geklärt. Eine Prozesskostenhilfe kommt hier grundsätzlich in Betracht. 



50 Euro Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Das OLG Hamm bestätigt eine Schmerzensgeldzahlung von maximal 50 Euro. Mehr würde nicht in Frage kommen nach Art. 82 DSGVO. Auch wenn man zugunsten des Klägers eine weite, europarechtliche Auslegung des Schadensbegriffs zugrunde legt. Grundsätzlich existiert neben einem individuellen Ausgleich wegen der Schutzgutverlertung (hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) auch eine generalpräventive Wirkung auf den Schädiger, damit die Allgemeinheit in Zukunft weiß, dass sie gegen solche Verletzungen geschützt ist. Unsere Anwälte und Anwältinnen in Sachen Datenschutzrecht können Ihnen diese juristischen Begrifflichkeiten noch genauer definieren. Auch bei datenschutzrechtlichen Aspekten helfen wir Ihnen natürlich durch jahrelange Expertise auf diesem Bereich und sorgen für den größtmöglichen Schutz vor Verletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.

Entscheidung des OLG Hamm ist fair

Das OLG Hamm entschied in diesem Fall nach folgenden Gesichtspunkten: Das Jobcenter erfasste den Namen und die Adresse des Klägers. Es verarbeitete diese aber nicht weiter. Die Daten wurden auch nicht an Dritte übermittelt. Man hat es daher als Bagatellschaden eingeordnet. Das Gericht stellt bei den Überlegungen auf die Gesamtdauer der Datenspeicherung ab und bewertet die Dauer der Löschverpflichtung nicht als schadensbegründend oder schadenserhöhend. Wörtlich schrieb das OLG Hamm: „Allerdings ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt kein Gesichtspunkt, der eine Schmerzensgeldzahlung von über 50,00 € rechtfertigen könnte. Dies auch dann, wenn man zugunsten des Klägers eine weite, europarechtliche Auslegung des Schadensbegriffes zugrunde legt, die neben einem individuellen Ausgleich wegen der Schutzgutverletzung, eine den Verstoß feststellende Genugtuungsfunktion und letztendlich auch eine generalpräventive Einwirkung auf den Schädiger in die Betrachtung einbezieht, vgl. insoweit auch OLG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2022, 5 U 2141/21, juris Rz. 80. Zu bewerten sind in der Sache insoweit dieselben Gesichtspunkte, die im Rahmen der Amtshaftung die Bewertung rechtfertigen, dass eine dort zu berücksichtigende Bagatellgrenze nicht überschritten worden ist.“


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