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OLG Hamm: Wann gilt Online-Coaching als Fernunterricht?


Coaching bleibt Dienstleistung

Online-Coachings haben sich zu einem festen Bestandteil moderner Weiterbildungs- und Beratungsangebote entwickelt. Rechtlich stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob solche Verträge lediglich einfache Dienstleistungen darstellen oder ob sie den strengeren Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) unterfallen. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 (12 U 63/25) hierzu wichtige Leitlinien aufgestellt, die sowohl für Coaching Anbieter als auch für Teilnehmer weitreichende Bedeutung haben. 

Wann wird ein Coaching zum Fernunterricht?

Ein Kunde nahm ein Online-Coaching zur Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit in Anspruch, bei dem lediglich digitale Inhalte und allgemeine Unterstützung angeboten wurden, jedoch keine persönliche Lernkontrolle vereinbart war. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Coaching-Vertrag als Fernunterricht zu qualifizieren ist. Ein solcher Vertrag würde die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auslösen - mit weitreichenden Folgen, wie etwa strengen Formvorschriften und besonderen Widerrufsrechten. Das OLG Hamm ordnet den streitgegenständlichen Coaching-Vertrag eindeutig als Dienstvertrag ein. Entscheidend sei, das kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, wie es § 627 Abs. 1 BGB für "Dienste höherer Art" voraussetzt. Anders als bei ärztlichen, anwaltlichen oder therapeutischen Leistungen fehle es im vorliegenden Coaching an der persönlichen, auf Vertrauensschutz angelegten Beziehung zwischen Coach und Teilnehmer. Für die Praxis bedeutet dies, dass Coaching-Verträge in der Regel ordentlich kündbare Dienstleistungsverträge sind, es sei denn, der Anbieter arbeitet in einem ungewöhnlich persönlichen Vertrauensverhältnis. 

Wann liegt eine "individuelle Lernerfolgskontrolle" vor?

Nach dem OLG Hamm liege eine Fernunterrichtssituation nur dann vor, wenn der Lehrende eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs schuldet. Allein die Möglichkeit, dem Coach Fragen zu stellen oder Feedback einzuholen, genügt nach Aufassung des Gericht gerade nicht. Ein solches Unterstützungsangebot sei nicht mit einer strukturierten, persönlichen Leistungsüberprüfung vergleichbar. Eine echte Lernerfolgskontrolle setzt voraus, dass der Teilnehmer einen Anspruch auf eine persönliche Überprüfung des Lernfortschritts hat – etwa durch mündliche Rückfragen, individuelle Aufgaben oder Prüfungsformate. Da im entschiedenen Fall lediglich allgemeine Unterstützung, nicht aber eine konkrete Leistungsüberprüfung vereinbart war, lehnt das OLG Hamm die Einordnung als Fernunterricht ab.Zwar verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08), wonach der Begriff der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen ist. Dennoch bleibt Voraussetzung, dass die Kontrolle individuell und vertraglich geschuldet ist. Diese Voraussetzung erfüllte das Coaching-Angebot nicht.



Ist der Existenzgründer als Verbraucher einzustufen?

Das OLG Hamm hatte zudem zu entscheiden, ob der Teilnehmer als Verbraucher einzustufen ist. Maßgeblich ist hierfür der Zweck des Vertrags – nicht die berufliche Erfahrung des Kunden. Da das Coaching darauf abzielte, den Kunden bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu unterstützen, war das Angebot dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Der Teilnehmer konnte sich daher nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen.

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Das OLG Hamm setzt klare Maßstäbe für die rechtliche Einordnung von Online-Coachings: Ohne echte persönliche Lernerfolgskontrolle liegt kein Fernunterricht vor, und ein Coaching zur Vorbereitung einer Selbstständigkeit begründet regelmäßig keinen Verbraucherschutz.

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