Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Versicherungsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Handelsrecht, Wettbewerbsrecht
Blog News
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.07.2026 (Az.: 8 U 66/26) entschieden, dass die Durchsetzung eines unmittelbaren Unterlassungsanspruchs einer GmbH gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters möglich sein kann, wenn diese zur Umgehung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots eingesetzt wird.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einer GmbH mit deren Geschäftsführer als Verfügungsklägerin und einer ihrer Gesellschafterinnen mit deren Tochtergesellschaft als Verfügungsbeklagte zugrunde. Die zentrale Frage war, ob Wettbewerbsverstöße gegenüber einer GmbH untersagt werden können.
Die Verfügungsklägerin ist eine im Jahr 2017 gegründete GmbH mit Sitz in Deutschland. Der Geschäftsführer hat seinen Wohnsitz ebenfalls in Deutschland. Das Unternehmen stellt elektronische Produkte für die Beleuchtungsindustrie, insbesondere LED-Treiber, her und vertreibt diese europaweit unter der Marke R.
Die Verfügungsbeklagte war Gesellschafterin der GmbH und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 30%. Ihre im Jahr 2023 gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft war zunächst keine Gesellschafterin der Klägerin. Sie wurde allerdings im August 2025 irrtümlich anstelle der Muttergesellschaft in die Gesellschafterliste aufgenommen. Im Juni 2026 wurde die Muttergesellschaft wieder als Gesellschafterin eingetragen. Mutter- und Tochtergesellschaft haben denselben Geschäftsführer und Geschäftssitz in China. Sie teilen dieselbe E-Mail-Adresse und treten gemeinsam als P. Team auf.
Bei der Gründung der Verfügungsklägerin wurde mit der Verfügungsbeklagten eine Zusammenarbeit hinsichtlich der Lieferung der R-Produkte vereinbart. Die Klägerin bezog einen Großteil der Produkte von der Verfügungsbeklagten. Sie übernahm die Produkte in China und führte sie in den europäischen Markt ein. Zudem bestimmte sie Produktspezifikationen und entwickelte die Produkte weiter. Die Verfügungsbeklagte war zuvor nicht auf dem europäischen Markt präsent.
Am 12.05.2023 informierte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin über die Gründung ihrer Tochtergesellschaft und forderte sie am 20.06.2023 dazu auf, Bestellungen künftig an die Tochtergesellschaft zu richten. Diese wickelte ab diesem Zeitpunkt sämtliche Bestellungen der Verfügungsklägerin ab.
Am 04.12.2025 wurde eine neue Gesellschaft namens P.K. Technologies S.L. in Spanien gegründet und in das dortige Handelsregister eingetragen. Am 15.12.2025 kündigten die Verfügungsbeklagten die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin. Die Kündigung wurde am 12.02.2026 vorsorglich wiederholt.
Die Verfügungsbeklagten informierten europäische Kunden der Klägerin mit E-Mail vom 04.02.2026 darüber, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet sei und der Vertrieb und Service für die R-Produkte künftig von der neuen spanischen Gesellschaft übernommen werden würden. Sie gaben an, dass diese alleinige Inhaberin der Marke R und aller damit verbundenen Produkte sei. Darüber hinaus sei die spanische Gesellschaft seit Jahren für die Forschung, Entwicklung und Herstellung der Produkte verantwortlich. Sie forderten die Kunden auf, sich bei Problemen zu Bestellungen, Lieferungen oder Serviceleistungen direkt an die spanische Gesellschaft zu wenden.
Die Verfügungsklägerin wies die Kündigung der Verfügungsbeklagten mit einem Schreiben vom 09.02.2026 schriftlich zurück. Die Beklagten hätten am 29.01.2026 ihre Lieferbereitschaft erklärt, den geforderten Kaufpreis von 900.000 € erhalten und dann die Lieferung verweigert. Anschließend hätten sie die spanische Gesellschaft gegründet und mit Kunden auf dem europäischen Markt kommuniziert.
Sie forderte die Beklagten zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagten jedoch nicht abgaben.
Die Klägerin wandte sich folglich an das Landgericht Hagen. Sie sah in der Kontaktaufnahme zu den Kunden sowie die Gründung und Belieferung der spanischen Gesellschaft durch die Verfügungsbeklagten einen Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot.
Das Wettbewerbsverbot ist in § 13 des Gesellschaftsvertrags geregelt und schreibt vor, dass kein Gesellschafter während seiner Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar mit der GmbH in Wettbewerb treten darf. Wettbewerb meint in diesem Sinne jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich der GmbH. Das Wettbewerbsverbot richtet sich folglich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und dem tatsächlich bedienten Markt und nicht pauschal nach dem Unternehmensgegenstand.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand damit kein klassischer Unterlassungsanspruch aus dem UWG, sondern die Verletzung des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots. Das OLG Hamm bejahte den Unterlassungsanspruch der GmbH gegen die Tochtergesellschaft analog §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags.
Die Verfügungsklägerin gab zunächst an, dass sich die Verfügungsbeklagte und deren Tochtergesellschaft aufgrund ihres einheitlichen Auftretens und der gemeinsamen Geschäftsführung wie ein einheitliches verpflichtetes Konzernunternehmen behandeln lassen müssten.
Die GmbH und deren Geschäftsführer forderten am 18.02.2026 die Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit durch die spanische Gesellschaft auf dem spanischen und/oder europäischen Markt. Zudem sollten die Verfügungsbeklagten es unterlassen, die spanische Gesellschaft mit LED-Treibern und ähnlichen Produkten zu beliefern, die für die Klägerin bestimmt waren, von ihr bezahlt wurden, das Zeichen R tragen oder auf die Klägerin hinweisen. Auch der Kontakt und die Angaben gegenüber Kunden und anderen Marktteilnehmern sollte unterlassen werden. Die Klägerin sah außerdem die erforderliche Dringlichkeit und damit einen Verfügungsgrund als gegeben an.
Die Verfügungsbeklagten beantragten vom LG Hagen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen, da die Anträge und Ansprüche der Klägerin unzulässig seien.
Das LG Hagen erließ am 27.03.2026 eine einstweilige Verfügung gegen die Tochtergesellschaft und wies die Anträge bezüglich der anderen Verfügungsbeklagten zurück (Az.: 21 O 7/26). Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein. Die Verfügungsbeklagte zog ihre Berufung jedoch am 15.05.2026 zurück.
Das OLG Hamm stellte in zweiter Instanz zunächst fest, dass die Berufungen der Klägerin und der Tochtergesellschaft zulässig waren.
Zunächst befasste sich das OLG mit der Berufung und den Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten.
Den Ansprüchen fehle eine entscheidende prozessuale Voraussetzung. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist für die Geltendmachung von Ansprüchen einer GmbH gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Zu Beginn eines Eilverfahrens dürfe ein solcher ausnahmsweise fehlen, jedoch dauerte das Verfahren im vorliegenden Fall mehrere Monate an. Die Klägerin hätte den Beschluss daher nachholen müssen, was sie nicht tat. Die Ansprüche seien zu diesem Zeitpunkt demnach unbegründet.
Das OLG Hamm wies außerdem die eigenen Unterlassungsansprüche des Geschäftsführers zurück. Eine bloße mittelbare Beeinträchtigung seiner Gewinnbeteiligung oder Geschäftsführervergütung genügte nicht. Auch eine actio pro socio, also eine Klage der Gesellschaft, kam nicht in Betracht, weil die GmbH selbst das einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet hatte.
Im Falle der beklagten Tochtergesellschaft war das OLG anderer Meinung. Obwohl diese selbst keine Gesellschafterin der Klägerin ist, könne sie vom Wettbewerbsverbot umfasst sein, da sie eine hundertprozentige Tochtergesellschaft mit demselben Geschäftsführer und Geschäftssitz ist und mit der Verfügungsbeklagten einheitlich auftritt. Die Gesellschafterbeziehung wurde zudem von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft übertragen. Aus Sicht des Gerichts bestehe daher eine wirtschaftliche Einheit und ein möglicher Umgehungsversuch des Wettbewerbsverbots.
Das Wettbewerbsverbot aus § 13 des Gesellschaftsvertrags sei nach Auffassung des Gerichts ausreichend bestimmt und wirksam. Es erfasse den europäischen Markt und den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb elektronischer Produkte für die Beleuchtungsindustrie.
Die beklagte Tochtergesellschaft verstieß laut Gericht gegen das Verbot, indem sie nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung die europäischen Kunden der Klägerin kontaktierte und den Vertrieb der R-Produkte über die neue spanische Gesellschaft aufbauen wollte. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Tochtergesellschaft selbst keine Gesellschafterin der spanischen Gesellschaft ist. Der Zusammenhang zwischen beiden ergebe sich aus den E-Mails an die Kunden. Die Aufforderung an die Kunden, sich bei Problemen an die Gesellschaft zu wenden, spreche darüber hinaus für die unmittelbare Konkurrenztätigkeit.
Der erforderliche Verfügungsgrund setze nach der Rechtsprechung des Senats die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder eines endgültigen Rechtsverlusts voraus. Die Klägerin machte glaubhaft, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten ihre eigene Herstellung und den Vertrieb der R-Produkte erheblich erschwere und teilweise sogar unmöglich mache. Auch der Geschäftsführer hat vor dem LG Hagen unwidersprochen geäußert, dass Kunden bereits bei der spanischen Gesellschaft statt bei der Klägerin bestellten. Es komme laut Gericht nicht darauf an, ob das Vorgehen ruinös ist. Die konkrete Gefahr von Vermögensverlusten genügt. Das Gericht beurteile das als konkrete Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts.
Die beklagte Tochtergesellschaft darf vorläufig nicht über die spanische Gesellschaft oder auf andere Weise mit der Klägerin auf dem spanischen beziehungsweise europäischen Markt konkurrieren. Zudem muss sie es unterlassen, die spanische Gesellschaft mit LED-Treibern und LED-Beleuchtungskomponenten, vor allem LED-Netzteilen, zu beliefern.
Bei Verstößen kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € oder ersatzweise eine Ordnungshaft der Geschäftsführung bis zu sechs Monaten drohen.
Mit der Entscheidung stellt das OLG folgende Grundsätze auf:
Eine GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft ihrer Gesellschafter auf Unterlassung vorgehen, wenn die Tochtergesellschaft gegen ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot verstößt. Das Gericht leitet dies aus § 242 BGB und den Grundsätzen von Treu und Glauben im Wege eines sogenannten Durchgriffs her.
Wenn eine GmbH Ansprüche gegen einen ihrer Gesellschafter durchsetzen will, ist grundsätzlich ein Beschluss der Gesellschafter nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich. Im einstweiligen Rechtsschutz kann dieser Beschluss zunächst ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit keine rechtzeitige Gesellschafterversammlung durchgeführt werden kann. Zieht sich das Eilverfahren jedoch so lange hin, dass eine Gesellschafterversammlung stattfinden kann, muss der Beschluss nachgeholt werden.
Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot ist ausreichend bestimmt, wenn es hinsichtlich seines sachlichen und räumlichen Umfangs an den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft anknüpft. Es muss also nicht zwingend das im Gesellschaftsvertrag allgemein beschriebene, möglicherweise sehr weit gefasste Unternehmensgegenstand sein. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Tätigkeitsbereich und auf welchem räumlichen Markt die Gesellschaft tatsächlich tätig ist.
Das Wettbewerbsrecht und Handelsrecht regeln den fairen Wettbewerb und die rechtlichen Beziehungen zwischen Unternehmen. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Wettbewerbsverbote, Geschäftsbeziehungen und der Schutz vor unzulässiger Konkurrenz.
Ob ein Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde, welche Reichweite es hat und ob es auch gegenüber einer Tochtergesellschaft durchgesetzt werden kann, hängt von den konkreten gesellschaftsvertraglichen und tatsächlichen Umständen ab. Wir bei SBS LEGAL unterstützen Unternehmen und Gesellschafter bei der rechtlichen Bewertung solcher Konstellationen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen und im einstweiligen Rechtsschutz.