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Bewertungsportale dürfen die Anzahl entfernter Bewertungen anzeigen, wenn die Angabe sachlich richtig ist, der Grund für die Löschung transparent erläutert wird und das Informationsinteresse der Nutzer an der Einordnung des Bewertungsbildes die Interessen und Grundrechte des Bewerteten überwiegt. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12.06.2026 (Az.: 15 W 55/26) entschieden.
Ein Arzt hat ein Profil auf einem Bewertungsportal, auf dem darauf hingewiesen wurde, dass sechs bis zehn ihn betreffende Bewertungen innerhalb der letzten zwölf Monate aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden.
Der betroffene Arzt war der Ansicht, dass der Hinweis einen falschen Eindruck erwecke, da er die Bewertungen nicht wegen Diffamierung entfernen ließ, sondern weil die Verfasser der Rezensionen nie Patienten bei ihm gewesen seien. Zudem würden durch den Hinweis seine Datenschutzrechte verletzt werden.
Daher stellte der Arzt beim Landgericht Köln einen Antrag auf Löschung des Hinweises und verlangte, dass dieser auch künftig nicht mehr angezeigt wird. Das Gericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 20.05.2026 – 28 O 158/26), woraufhin der Betroffene Beschwerde beim OLG Köln einlegte.
Ein Anspruch auf Löschung von Daten und der Unterlassung künftiger Veröffentlichungen kann sich grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die Vorschrift sei abschließend und habe Vorrang vor nationalem Recht. Da die angegriffene Datenverarbeitung durch das Bewertungsportal nicht zu journalistischen Zwecken erfolge, sei die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausgeschlossen.
Ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt und einer der in der Vorschrift genannten Gründe zur Entfernung der Daten vorliegt.
Das OLG Köln verneinte hier einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO und begründete die Entscheidung wie folgt:
Zwar handele es sich bei dem Hinweis auf die Anzahl der entfernten Rezensionen um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da sich die Information auf eine identifizierte natürliche Person, hier den Arzt, beziehe. Diese personenbezogene Information verarbeitete die Antragsgegnerin, das Bewertungsportal, und legte sie gegenüber ihren Nutzern offen.
Jedoch liege keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe zur Löschung vor. Insbesondere habe die Antragsgegnerin das personenbezogene Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).
Zudem sei die personenbezogene Information gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO sachlich korrekt.
Das Bewertungsportal wies darauf hin, dass sechs bis zehn Rezensionen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden seien. Der Arzt führte an, dass sich aus dieser Formulierung für den Nutzer ergebe, dass er selbst den Vorwurf der Diffamierung erhoben hätte. Die Beschwerden des Arztes hätten sich allerdings darauf gestützt, dass die Verfasser der Rezensionen keine echten Patienten von ihm gewesen seien.
Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. Vielmehr ergebe sich für die Nutzer des Portals, dass diese Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Antragstellers vom Portal gelöscht wurden und die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Beschwerde vom Portal als Diffamierung kategorisiert wurden.
Der Hinweis des Portals auf die entfernten Rezensionen enthielt einen zusätzlichen Informationstext, der die Diffamierung nach deutschem Recht näher erläuterte. In dem Informationstext wurde eine Diffamierung als falsche Tatsachenbehauptung oder sachlich ungerechtfertigte Meinungsäußerung definiert, die dem geschäftlichen Ruf des Bewerteten schaden könnte. Das Portal weist in dem Informationstext außerdem darauf hin, dass auch Rezensionen gerichtlich angefochten werden können, die nachweislich verleumderische Aussagen enthalten. Darüber hinaus könnten Unternehmen auch behaupten, dass der Verfasser einer Rezension kein Kunde beziehungsweise keine Kundin gewesen sei.
Daraus ergebe sich unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin die Beschwerden von Unternehmen, die damit begründet werden, dass die Bewertungen von Personen geschrieben wurden, die nie Kunde oder Kundin waren, auch als Beschwerden wegen Diffamierung einordnet.
Da der Arzt nicht bestritt, dass sechs bis zehn Bewertungen gelöscht wurden, da die Verfasser dieser Rezensionen keine Patienten von ihm gewesen seien, bewertete das Gericht die veröffentlichte Angabe als sachlich richtig.
Der Antragsteller führte zudem an, dass der zusätzliche Informationstext bei der Sinndeutung des angegriffenen Hinweises nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Gericht widersprach dem Arzt mit der Begründung, dass der fett gedruckte Link zum Infotext für die Nutzer klar erkennbar sei.
Anders als in der vom Antragsteller angeführten früheren Entscheidung Festzins Plus des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.09.2017 – I ZR 53/16, K&R 2018, 186) werde hier kein Irrtum, der durch einen irreführenden Eindruck verursacht wird, erst durch einen versteckten Hinweis am Ende korrigiert, weshalb hier kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Die Verwendung des Begriffs Diffamierung durch die Antragsgegnerin sei vielmehr mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar. Das Verb diffamieren werde als Synonym für abwerten oder ehrabschneidend verwendet. Nach deutscher Rechtsprechung können negative Rezensionen ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich sein, wenn die dahinterstehenden Verfasser nie Patienten bei dem Arzt waren, sogar ehrverletzend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36). Es erschließe sich nicht, weshalb Nutzer des Portals schlechte Bewertungen von Personen, die kein Behandlungskontakt hatten, nicht als diffamierend ansehen sollten.
Der Antragsteller berief sich auf die Nutzungsbedingungen des Portals, aus denen hervorgehe, dass Beschwerden wegen fehlenden Patientenkontakts nicht als Beschwerden wegen Diffamierung verstanden werden dürften.
Das Gericht widersprach auch hier und gab an, dass die vom Arzt in seiner Beschwerde zitierte Passage gar nicht aus den Nutzungsbedingungen des Portals stamme. Zudem ergebe sich aus den Erläuterungen des Portals ausdrücklich, dass Beschwerden wegen fehlenden Patientenkontakts mitgezählt werden.
Nach Auffassung des Gerichts könne sich das Bewertungsportal für die angegriffene Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO berufen. Danach dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn berechtigte Interessen bestehen und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
Im vorliegenden Fall wolle das Bewertungsportal mit derartigen Hinweisen im Hinblick auf die Vielzahl an Anträgen auf Entfernung verleumderischer Rezensionen für Transparenz sorgen. Die Antragsgegnerin legt so offen, wie viele Bewertungen gelöscht wurden, dass Beschwerden geprüft werden und auf berechtigte Beschwerden reagiert wird. Nutzer könnten so die Gesamtbewertung eines Unternehmens besser einordnen. Dies wurde vom OLG Köln als berechtigtes Interesse eingestuft.
Die streitgegenständlichen Hinweise würden lediglich seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. Der selbstständig tätige müsse sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die Öffentlichkeit einstellen, da seine Tätigkeit Wirkung für andere hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az.: VI ZR 54/21). Die Hinweise des Portals seien zudem sachlich gehalten und das Verhalten des Arztes werde nicht kritisiert. Des Weiteren seien die Hinweise im Profil des Arztes nicht besonders hervorgehoben, sondern werden erst angezeigt, wenn der Nutzer auf den Reiter Rezensionen klickt. Daher wird der Arzt mit den Hinweisen nicht bloßgestellt. Das Interesse des Antragstellers überwiege somit nicht.
Die Entscheidung des OLG Köln bedeutet für Bewertungsportale, dass Transparenzhinweise zu entfernten Bewertungen zulässig sind, sofern die Angaben sachlich richtig sind, die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden und die berechtigten Interessen des Portals und seiner Nutzer die Interessen des Bewerteten überwiegen.
Im vorliegenden Fall liegen all diese Voraussetzungen vor. Dem Arzt stehe daher weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung zu. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerde des Arztes vollständig ab. Dieser muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Das Reputationsrecht schützt Personen und Unternehmen vor falschen Tatsachenbehauptungen, ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen sowie Verleumdungen in der Öffentlichkeit. Es schützt das Persönlichkeitsrecht und ermöglicht die Entfernung oder Berichtigung dieser Inhalte aus dem Internet sowie weitere rechtliche Schritte gegen deren Verarbeitung.
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