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OLG Köln: Konkurrenzdomain kann gegen das UWG verstoßen


Wann wird der Kauf einer Domain zur unlauteren Behinderung nach dem UWG?

Wer im geschäftlichen Verkehr eine Domain registriert, die der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers zum Verwechseln ähnlich ist, bewegt sich auf dünnem Eis. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 22. Juli 2026 (Az. 6 W 8/26) klargestellt, dass ein solches Vorgehen eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen kann - und zwar selbst dann, wenn keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Für Unternehmen, Kanzleien und Selbstständige, die im Internet um Sichtbarkeit konkurrieren, ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. SBS LEGAL erklärt, wann eine Konkurrenzdomain gegen das UWG verstoßen kann. 

Domainweiterleitung zur Konkurrenzkanzlei löst Streit aus

Im zugrunde liegenden Fall stritten zwei Rechtsanwaltskanzleien, die beide im Bereich Medienrecht tätig waren. Die beklagte Kanzlei nutzte seit Jahren die Domain media-kanzlei.com und hatte sich unter dieser Bezeichnung am Markt etabliert. Die klagende Kanzlei erwarb im Februar 2025 von einem Dritten unter anderem die Domain media-kanzlei.de und richtete eine automatische Weiterleitung auf ihre eigene Kanzleiwebsite ein. Mandanten und Interessenten, die die .de-Variante der Domain aufriefen, landeten also nicht bei der Kanzlei, die sie suchten, sondern bei der Konkurrenz. Der Inhaber der media-kanzlei.com wandte sich daraufhin an die Klägerin und bat sachlich darum, die Weiterleitung einzustellen. Die Reaktion der Klägerin fiel bemerkenswert aus: Statt der Bitte nachzukommen, bot sie an, über einen Verkauf der Domain zu sprechen. 

Gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG - was bedeutet das konkret?

Im Wettbewerbsrecht schützt § 4 Nr. 4 UWG Mitbewerber vor gezielter Behinderung. Unlauter handelt danach, wer einen Konkurrenten nicht nur im normalen Wettbewerb beeinträchtigt, sondern dessen Entfaltungsmöglichkeiten am Markt über das übliche Maß hinaus einschränkt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass hierfür eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, bei der die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen werden müssen. Eine unlautere Behinderung liegt insbesondere dann nahe, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn vom Markt zu verdrängen. Das OLG Köln bestätigte in seinem Beschluss, dass diese Grundsätze auch auf die Registrierung und Nutzung von Domains Anwendung finden. Bereits der BGH hatte in der bekannten Entscheidung „wetteronline.de" (GRUR 2014, 393) festgestellt, dass eine gezielte Behinderung auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen kann, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen.

Welche Indizien sprachen für eine unlautere Domain-Nutzung?

Im konkreten Fall wertete das OLG Köln mehrere Umstände als gewichtige Indizien dafür, dass die Registrierung und Weiterleitung der Domain über eine bloße Wettbewerbshandlung hinausging. Erstens bestanden bereits im Vorfeld Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die diese auch über soziale Medien austrugen. Zweitens war der Klägerin die langjährige und etablierte Nutzung der verwechslungsfähigen Domain durch den Beklagten bekannt. Drittens – und dies war in den Augen des Gerichts besonders aussagekräftig – reagierte ein Partner der Klägerin auf die sachliche Bitte des Beklagten, die Weiterleitung einzustellen, mit einem Verkaufsangebot. Dieses Verhalten widersprach nach Auffassung des Senats dem Vorbringen der Klägerin, der Erwerb der Domain sei Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie gewesen. Darüber hinaus war durch vorgelegte Nachrichten belegt, dass Mandanten des Beklagten die Domain tatsächlich irrtümlich seiner Kanzlei zugeordnet hatten. Die naheliegende Gefahr des Kundenabwerbens war damit nicht nur theoretisch, sondern hatte sich in der Praxis bereits verwirklicht.

Domain-Kauf als "Lösegeld-Strategie" - ein riskantes Spiel im Wettbewerbsrecht

Das Gericht griff in seiner Begründung auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten Domain-Grabbing-Fällen zurück. Danach kann in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, ob die Anmeldung einer Domain ausschließlich dem Zweck dient, sie dem eigentlichen Namensinhaber gegen ein „Lösegeld" zum Kauf anzubieten, ohne selbst ein ernsthaftes Benutzungsinteresse zu verfolgen (vgl. BGH, „afilias.de" und „ahd.de"). Genau in diese Richtung wies das Verkaufsangebot im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte die Domain offenbar nicht erworben, um sie im Rahmen eines eigenen seriösen Internetauftritts zu nutzen, sondern um sich zwischen den Beklagten und dessen Mandanten zu drängen – und sich die Herausgabe der Domain gegebenenfalls vergüten zu lassen.

Irreführung und Behinderung nach dem UWG - ein oder zwei Streitgegenstände?

Eine weitere interessante Rechtsfrage betraf das Verhältnis von § 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) und § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung). Die Klägerin hatte argumentiert, der Abmahnung hätten unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde gelegen, was sich auf die Kostenverteilung hätte auswirken können. Das OLG Köln wies dies zurück: Wenn ein einheitlicher Unterlassungsanspruch auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird und lediglich aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, liegt nur ein Streitgegenstand vor. Die Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG und des § 5 Abs. 1 UWG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar, begründen aber keinen zusätzlichen Streitgegenstand. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Heranziehung mehrerer UWG-Normen nicht automatisch zu mehreren Streitgegenständen führt, wenn ein einheitlicher Unterlassungsanspruch auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird. 

Kein Rechtsmissbrauch bei berechtigter Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Die Klägerin hatte dem Beklagten zudem Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG vorgeworfen. Auch dies wies das Gericht zurück. Die Abmahnung war in der Sache berechtigt, und der angesetzte Gegenstandswert von 30.000 Euro war angesichts der Bedeutung der Internet-Sichtbarkeit für anwaltliche Dienstleistungen nicht überhöht. Eine überwiegende Einnahmenerzielungsabsicht des Beklagten ließ sich allein aus der Forderung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht ableiten.



Was Unternehmen aus dem Beschluss des OLG Köln lernen können

Die Entscheidung des OLG Köln sendet ein klares Signal an alle Marktteilnehmer: Wer eine mit einer fremden Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain aufkauft und auf die eigene Website weiterleitet, handelt nicht automatisch im Rahmen des erlaubten Wettbewerbs. Insbesondere wenn die Begleitumstände – bestehende Konflikte, Kenntnis der etablierten Nutzung und ein Verkaufsangebot – auf eine Behinderungsabsicht hindeuten, droht ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 4 UWG. Für die Praxis im Wettbewerbsrecht und Domainrecht lassen sich folgende Grundsätze ableiten: Das bloße Registrieren einer Domain, die einem Konkurrenten ähnelt, ist für sich genommen nicht per se unlauter. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung aller Umstände. Sobald jedoch erkennbar wird, dass die Domain-Nutzung primär darauf abzielt, den Mitbewerber zu schädigen oder ihm die Domain gegen Zahlung aufzudrängen, überwiegen die Interessen des betroffenen Wettbewerbers. Unternehmen und Kanzleien sollten ihre Domainstrategie daher sorgfältig prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Die Anwälte von SBS Legal beraten Sie umfassend im Wettbewerbsrecht und Domainrecht und unterstützen Sie sowohl bei der Verteidigung gegen unlautere Praktiken als auch bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer eigenen Online-Präsenz.


SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass der gezielte Erwerb und die Weiterleitung einer verwechslungsfähigen Konkurrenzdomain eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen können. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zweck des Domainerwerbs und die Gefahr, Kunden des Mitbewerbers abzufangen. Unternehmen sollten ihre Domainstrategie daher nicht nur markenrechtlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich prüfen.

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