Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für IT-Recht und Kryptorecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
In dem aktuellen Verfahren vor dem OLG Köln ging es um die Anordnung von Zwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner. Dieses Verfahren resultiert aus einem umfangreichen Rechtsstreit, der über mehrere Instanzen hinweg geführt wurde und sich um die Herausgabe treuhänderisch verwahrter Kryptowährungen im Gesamtwert von schätzungsweise 25 Millionen Euro dreht.
Im Jahr 2018 schlossen die Gläubigerin und der Schuldner einen Treuhandvertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass der Schuldner Kryptowährungen, die von den Kunden der Gläubigerin eingezahlt wurden, vorübergehend in zwei virtuellen Geldbörsen (Wallets) aufbewahren sollte. Seither ist es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten um die Herausgabe der erhaltenen Coins an die Gläubigerin gekommen. Im Raum steht der Einwand der Unmöglichkeit.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss Zwangsmittel gegen den Schuldner angeordnet, da die Voraussetzungen nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben waren. Die geforderte Herausgabe der Kryptowährungen, die auf den beiden Treuhand-Wallets verwahrt sind, kann nicht von einem Dritten im Auftrag des Vollstreckungsschuldners durchgeführt werden, da nur der Schuldner Zugang zu den betreffenden Wallets hat. Die aktive Mitwirkung des Schuldners ist notwendig, auch wenn er möglicherweise Hilfe von anderen in Anspruch nehmen muss.
Die objektive oder subjektive Unmöglichkeit einer Handlung schließt die Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft grundsätzlich aus. Ein Titel, der auf eine nicht erfüllbare Leistung abzielt, wird als nicht vollstreckungsfähig angesehen. Dennoch ist die Anordnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft nur dann ausgeschlossen, wenn klar nachgewiesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner sämtliche zumutbaren Schritte unternommen hat, um seiner Pflicht nachzukommen. In diesem Fall obliegt es dem Vollstreckungsschuldner, die spezifischen Bedingungen für diese Ausnahme detailliert darzulegen.
Nach Erläuterungen des Schuldners liege ein Aspekt für die Unmöglichkeit der Herausgabe darin, dass die vom Urteil Bezug genommene Wallet „T.L.“ leer sei. Die Kryptowährungen seien vielmehr in der Wallet „T.“ gespeichert, welche jedoch die gleiche Buchstaben-Ziffern-Kombination aufweise.
Das Gericht erkennt hierin keine Anzeichen einer Unmöglichkeit. Der Schuldner habe nämlich die Möglichkeit, zunächst die Coins von seiner Wallet „T.“ in die Wallet „T.L.“ zu überführen. In einem anschließenden Schritt könne er dann seiner Verpflichtung gegenüber der Gläubigerin nachkommen. Es bestehe Einigkeit darüber, dass auch die Wallet „T.“ dem Schuldner zugeordnet werden kann.
Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang Beweis erhoben und prüfen lassen, ob der Vollstreckungsschuldner alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Herausgabe der Kryptowährungen zu erreichen.
Das OLG Köln hat festgestellt, dass für den Zugriff auf die betreffenden Wallets sogenannte „Private Keys“ erforderlich sind. Diese Schlüssel können entweder auf einem speziellen USB-Gerät, dem sogenannten „Ledger“, gespeichert werden oder sie können unabhängig von diesem wiederhergestellt werden, und zwar durch die Verwendung einer „Recovery Phrase“ oder „Seedphrase“, die mit einem Passwort vergleichbar ist. Daher ist im Prinzip der Zugriff auf die Wallets möglich, solange entweder der alte Ledger mit dem intakten „Private Key“ oder die „Recovery Phrase“ in Kombination mit einem neuen Ledger zur Verfügung steht.
Im Zusammenhang mit dem Zugriff auf den alten Ledger hat der Schuldner dargelegt, dass sein privater Gutachter die beiden USB-Sticks sowie den Ledger des Typs Nano S mit der Firmware-Version 2.1.1 unter die Lupe genommen hat. Dabei wurde festgestellt, dass die erforderlichen „Private Keys“ auf diesen Geräten nicht vorhanden sind.
Bezüglich einer alternativen Wiederherstellung hat der Schuldner ausgeführt, dass die umstrittene Seedphrase nicht in der Lage sei, den Private Key wiederherzustellen.
Obwohl das vom Schuldner vorgelegte Gutachten inhaltlich umfassend und aussagekräftig ist, genügen die dargelegten Anstrengungen nicht, um die erforderlichen Bemühungen als vollständig erschöpft anzusehen. Besonders auffällig ist, dass lediglich eines der beiden Wallets einer gutachterlichen Untersuchung unterzogen wurde.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme war also, dass der Schuldner bisher nicht alle zumutbaren Schritte für die Ermöglichung der Herausgabe unternommen hat. Der Schuldner hat es versäumt, in der benötigten Tiefe über die beauftragten Privatgutachter hinaus spezielle fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Technisch wäre es durchaus machbar, mit angemessenem Aufwand eine Überprüfung der tatsächlichen Unmöglichkeit durchzuführen. Auch existieren am Markt Unternehmen, die solche Prüfungen mithilfe ihrer Software anbieten. Diese Möglichkeit hat der Schuldner bislang ungenutzt gelassen. Bisweilen ist die Herausgabe daher nicht als unmöglich anzusehen.
In einer Zeit, in der digitale Währungen die Finanzwelt revolutionieren, ist die Sicherheit Ihrer Investitionen von größter Bedeutung. Als spezialisierte Anwaltskanzlei bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Unsere Erfahrung im rechtlichen und finanziellen Bereich ermächtigt uns, Ihnen ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen zu garantieren.
Kryptowährungen sind nicht nur eine innovative Form der Vermögensanlage, sie erfordern auch einen verantwortungsvollen Umgang. Die treuhänderische Verwahrung schützt Sie nicht nur vor unerwünschten Zugriffen und Cyberangriffen, sondern gewährleistet auch, dass Ihre digitalen Vermögenswerte gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen verwaltet werden. Unser Ziel ist es, Ihnen die Sorgen um die Sicherheit Ihrer Kryptos abzunehmen, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – Ihre Investitionen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Beratungstermin zu vereinbaren!