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| Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
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Nach dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) vom 08. Juni 2022 steht fest, dass ein Eilantrag wegen einer Urheberrechts-Verletzung sowohl dem Franchisenehmer, als auch dem Franchisegeber gestellt werden muss. Stellt die Antragsstellerin den Eilantrag nur dem Franchisenehmer, nicht aber dem Franchisegeber, dann kann – wie im vorliegenden Fall – eine Eilbedürftigkeit entfallen. Was Royal Donuts damit zu tun hat und wieso ein Eilbedürfnis fehlt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Royal Donuts ist den meisten Leuten bereits bekannt. Hier werden nicht nur Süßspeisen in runden Formen angeboten, sondern auch Kaffee und weitere außergewöhnlichen Donut-Variationen. Es handelt sich dabei um ein Franchise-Unternehmen. Franchise ist eine Partnerschaft zwischen einem großen Unternehmen, dem sogenannten Franchisegeber, und einem neuen Unternehmen, dem sogenannten Franchisenehmer. Der Franchisegeber gibt dem Franchisenehmer die gebotene und erforderliche Unterstützung, damit letzterer sein Unternehmen ordentlich aufbauen und die vorgegebenen Standards der Firma umsetzen kann. Der Franchisenehmer ist jedoch in seiner Arbeit wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
Der Antragsgegner, in unserem Fall also der Franchisenehmer einer Royal Donut Filiale, öffnete sein Geschäft am 10. April 2021. Nach einer Woche besuchte die Antragstellerin, in unserem Fall eine unbekannte Person X, die Filiale und macht den Inhaber auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung aufmerksam. Am 23. April 2021 mahnte die Antragstellerin den Filialbetreiber und auch den Franchisegeber ab, wobei sie bei ersterem noch gerichtliche Maßnahmen androhte, wenn keine Unterlassungserklärung erfolge. Die Antragstellerin befindet sich in dauerndem Konflikt mit dem Franchisegeber. Es handelt sich jedes Mal um Streitigkeiten bezüglich verschiedener Werke und Verpackungen (LG Köln, 14 O 329/21 / OLG Köln, 6 U 62/22). So auch in diesem Fall. Die Antragstellerin hat gegen den Franchisegeber keine einstweilige Verfügung erwirkt (Eilantrag), sondern nur gegen den Franchisenehmer.
Im Rahmen des Verfügungsverfahrens muss ein Verfügungsgrund festgelegt werden. Wenn die Antragstellerin gegen den Franchisenehmer, nicht aber gegen den Franchisegeber vorgeht, stellt sich die Frage, ob man einen Verfügungsgrund noch annehmen kann. Wegen der langen Wartezeit kann die Antragstellerin nachträglich keinen Verfügungsgrund gegen den Franchisegeber geltend machen.
Das OLG Stuttgart (Urteil v. 21. Oktober 2004 – 2 U 65/04) vertritt die Ansicht, dass der Verfügungsgrund allein im Verhältnis der Parteien zueinander zu bestimmen ist. Das OLG Frankfurt hingegen vertritt die Ansicht, dass die Antragstellerin auch gegen den Franchisegeber, also die Quelle der Verletzungshandlung vorgehen muss, da ansonsten keine Dringlichkeit angenommen werden kann (Urteil v. 05 Dezember 2019 – 6 U 151/19).
Die 7 wichtigsten Regeln, wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben, sind zusammengefasst:
Es kann also jedes Verhalten der Antragstellerin dringlichkeitsschädlich sein. Hierfür muss nicht nur ein zögerliches Verhalten vorliegen. Wie man an diesem Fall sieht, kann man auch durch eine unterbliebene Anordnung eine Dringlichkeit verneinen. Durch das Nichtvorgehen gegen den Dritten zeigt die Antragstellerin deutlich, dass das Vorhaben nicht eilig ist. Das ist kein aktives, sondern ein sonstiges Verhalten.
Nach oben genannten Grundsätzen ist die vorliegende Sache nicht mehr als dringlich anzusehen, da die Antragstellerin gegen den Franchisegeber nicht mehr im Rahmen des Verfügungsverfahrens vorgehen kann. Anders wäre der Fall, wenn der Sitz des Unternehmens im Ausland wäre, da man hierbei gegebenenfalls Schwierigkeiten bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen hätte.
Hinzu kommt außerdem, dass die Antragstellerin sich mit dem Franchisegeber in Vergleichsverhandlungen befindet und somit die Möglichkeit ungenutzt verstreichen lässt, gegen diesen zeitnah vorzugehen. Das gilt auch dann, wenn die Vergleichsverhandlungen sich auf ein anderes Thema beziehen.
Die Antragstellerin hat also in mehreren Verhaltensweisen gezeigt, dass es ihr nicht um die schnelle Unterbindung der Nutzung im Sinne des Nutzungsrechts ging. Wenn Sie solche Fehler vermeiden und sich allumfassend absichern wollen, kontaktieren Sie uns gerne.
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Teilweise themenübergreifende Fachgebiete sind das Markenrecht, das Internetrecht und das Urheberrecht. In diesen Gebieten können wir Ihnen ebenfalls eine hohe Expertise anbieten.