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In der Werbung werden Produkte häufig durch verschiedene Aussagen oder Meinungen beworben. Das Produkt soll so seriöser dargestellt werden. Dies gilt auch für Medizinprodukte. Gerne werden dann Aussagen von Ärzten hinzugezogen oder mitzitiert. Das OLG (Oberlandesgericht) Köln hatte im vorliegenden Fall über einen Unterlassungsanspruch eines Arztes entscheiden müssen. Der Kläger wandte sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung der Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in der Werbung eines Produktes gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom. Im Rahmen einer Pressekonferenz hatte sich der Arzt zu Diagnose- und Therapieprobleme des Reizdarmsyndroms geäußert. Die Beklagte zitierte die von ihm gemachten Aussagen daraufhin wiederum im Deutschen Ärzteblatt. Die Unterlassungsklage des Klägers wies das Landgericht in erster Instanz ab. Der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da kein konkreter werblicher Bezug des Klägers zu dem beworbenen Produkt hergestellt werde. Doch auch das OLG Köln wies die Berufung zurück. Zweck der Nennung des Namens war allein ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Klägers und gerade nicht das Vermarkten des Klägers als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produktes. Das OLG Köln führte weiter aus, dass der Arzt lediglich mit öffentlich getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie des Reizdarmsyndroms zitiert wurde.
> Was genau ist Werbung - Definition und Übersicht
In der gebotenen Abwägung, die die Richter vornehmen mussten, sei zum einen jeweils der Informationswert der Veröffentlichung und die Verhältnismäßigkeit maßgeblich und zum anderen die Eingriffsintensität der werblichen Vereinnahmung einer Person bedeutsam. Konkret dürfte nicht nur ein „beliebiger Anlass“ für eine Bild- oder Namensverwendung gesucht worden sein, sondern es müsste ein greifbarer Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung von nicht nur ganz geringem Informationswert getätigt worden sein. Auf der anderen Seite sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig betroffen, wenn über eine bloße sogenannte Aufmerksamkeitswerbung hinaus auch ein eigener Werbe- oder Imagewert des Betroffenen ausgenutzt werde. Im vorliegenden Fall müssten die klägerischen Interessen zurücktreten, schon weil der Kläger selbst aktiv in die Öffentlichkeit getreten ist und die frei abrufbare Stellungnahme lediglich zitiert wurde.
Schließlich argumentierte das Gericht weiter damit, dass auch nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen wurde. Dennoch ließen sich die in der bisherigen Rechtsprechung erörterten Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen oder journalistisch-redaktionellen Sachaussage nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall übertragen. Im Einzelfall könne allerdings auch ohne Kenntnis oder Zustimmung der Person die Nennung ihres Namens zulässig sein. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG die Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) zu.
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