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OLG Köln: Wirtschaftsauskunftei muss Daten löschen


Nach Erledigung der Forderungen müssen die Einträge in der Wirtschaftsauskunftei gelöscht werden

Wirtschaftsauskunfteien speichern Daten über die Zahlungsfähigkeit von Privatpersonen oder Unternehmen. Wie lange diese Daten gespeichert werden dürfen, war bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zuletzt hatte das OLG Köln eine Wirtschaftsauskunftei zu einem Schadensersatz in Höhe von 540,50 € verurteilt, weil die Wirtschaftsauskunftei Daten über bereits beglichene Forderungen gespeichert und an Dritte weitergegeben hatte (OLG Köln: Urteil vom 10.April 2025 – 25 U 249/24).

Was machen Wirtschaftsauskunfteien?

Wirtschaftsauskunfteien sind private Unternehmen, die Informationen über die Bonität, also über die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit von Privatpersonen oder Unternehmen speichern, verarbeiten und an Dritte weitergeben. Bekannte Wirtschaftsauskunfteien sind bspw. die SCHUFA Holding AG oder Creditreform Boniversum GmbH.

In dem vor dem OLG Köln entschiedenen Fall hatte eine Wirtschaftsauskunftei Daten über drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen gespeichert und an Dritte weitergegeben. Die drei Forderungen hatte der Kläger aber bereits beglichen. Die erste Forderungen wurde bereits Dezember 2020 bezahlt, die zweite im November 2021 und die dritte im Dezember 2022. Der Kläger hatte die Löschung der Einträge sowie Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten begehrt. Die Wirtschaftsauskunftei löschte die Daten im Laufe des Verfahrens freiwillig, sodass das Gericht noch über die Schadensersatzforderung zu entscheiden hatte.

Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich

Grundsätzlich ist die Speicherung der Daten nach Art. 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig. Danach ist die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung von berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich sind, jedenfalls sofern nicht die Rechte von den betroffenen Personen und der Schutz der Daten überwiegen. Wirtschaftsauskunfteien speichern und verarbeiten die Daten über die Zahlungsfähigkeit von Personen und Unternehmen, um das Risiko des Betruges zu verringern und auch die Kreditwürdigkeit objektiv bewerten zu können.

Art 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.


Allerdings war die Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich, nachdem der Kläger die Forderungen beglichen hatte. Das Interesse an der Verarbeitung entfiel nämlich in dem Moment, in dem die Forderung erfüllt wurde. Die weitere Speicherung verstieß damit also gegen die DSGVO.

Speicherfrist nicht gesetzlich geregelt

Zur Speicherfrist von Wirtschaftsauskunfteien besteht keine gesetzliche Regelung. Dementsprechend hatte das Gericht die gesetzliche Wertung des § 882e Absatz 3 Nummer 1 ZPO herangezogen. Danach muss eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht werden, wenn der Gläubiger die vollständige Befriedigung nachgewiesen hatte. Die Wirtschaftsauskunfteien dürfen die Daten nicht länger speichern, als dies in öffentlichen Registern zulässig wäre. Dementsprechend hätte die Wirtschaftsauskunftei bereits nach der vollständigen Begleichung der Forderungen die Daten löschen müssen.

Rufschädigung durch Weitergabe der Daten

Durch die weitere Speicherung der Daten und die Weiterleitung an Dritte ist dem Kläger laut dem OLG Köln ein immaterieller Schaden entstanden. Das Gericht hat eine Rufschädigung bejaht, weil die Daten des Klägers an Dritte weitergegeben wurden. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Wenn Daten also unrechtmäßig verarbeitet oder weitergegeben werden, kann die betroffene Person eine Entschädigung in Geld verlangen. Einen tatsächlich erlittenen Schaden musste der Kläger hingegen nicht nachweisen. Ein immaterieller Schaden war ausreichend, um einen Schadensersatz zu begründen. 

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