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SBS Legal Blog
Digitale Kommunikation über Messenger-Dienste kann die vereinbarte Schriftform erfüllen. Doch Emojis allein reichen nicht aus, um rechtlich bindende Erklärungen abzugeben. Unsere Kanzlei SBS Legal in Hamburg berät Mandanten bundesweit im Vertragsrecht – auch bei digitaler Kommunikation mit WhatsApp und Co.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über einen Streit zwischen Käufer und Verkäufer eines hochpreisigen Sportwagens zu entscheiden. Im Kaufvertrag war eine einfache Schriftformklausel vereinbart worden, die Änderungen des Vertrags nur in schriftlicher Form zuließ. Die Parteien kommunizierten überwiegend per WhatsApp und nutzten dabei auch Emojis. Streitpunkt war, ob eine einvernehmliche Verlängerung des Liefertermins durch diese Kommunikation wirksam zustande gekommen war.
Das Urteil erging durch das OLG München mit Endurteil vom 11. November 2024 (Az. 19 U 200/24e, LG München I).
Der Käufer hatte im Vertrag einen unverbindlichen Liefertermin für das 2./3. Quartal 2021 akzeptiert. Eine Mahnung war frühestens nach weiteren zwei Quartalen möglich. Nachdem sich die Lieferung verzögerte, trat der Käufer im Juni 2022 vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung.
Die Parteien hatten in dieser Zeit per WhatsApp kommuniziert. Dabei war insbesondere umstritten, ob eine Nachricht des Käufers, bestehend aus dem Wort „Ups“ und einem „Grimassen-Emoji“, als Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung zu verstehen war.
Das OLG München entschied, dass keine einvernehmliche Verlängerung des Liefertermins vorlag. Zwar könne auch eine WhatsApp-Nachricht die Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB wahren, sofern der Inhalt lesbar, dauerhaft speicherbar oder ausdruckbar sei. Doch in diesem konkreten Fall habe der Käufer durch seine Nachricht keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung erteilt. Der Rücktritt vom Vertrag war daher wirksam, und der Käufer konnte die Anzahlung zurückverlangen.
Das Gericht stellte klar:
Das Urteil verdeutlicht die Risiken digitaler Kommunikation in Vertragsverhältnissen. Besonders die Nutzung von Emojis birgt Missverständnisse. Unternehmen und Privatpersonen sollten daher klare Absprachen über die zulässigen Kommunikationswege und die Form von Vertragsänderungen treffen. Möglich ist etwa eine Beschränkung auf elektronische Signaturen oder den Austausch von unterschriebenen Dokumenten per Scan.
Ja, das OLG München hat klargestellt, dass Nachrichten über Messenger-Dienste die Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB wahren können. Voraussetzung ist, dass der Inhalt in Schriftzeichen lesbar ist und dauerhaft gespeichert oder ausgedruckt werden kann.
Grundsätzlich ja – Emojis können rechtlich relevante Erklärungen enthalten. Allerdings kommt es immer auf den Kontext und den Empfängerhorizont an. Im entschiedenen Fall sah das Gericht im „Grimassen-Emoji“ keine Zustimmung, sondern nur eine Gefühlsäußerung.
Unternehmen sollten ihre Vertragsklauseln klar fassen und festlegen, welche Kommunikationswege für Vertragsänderungen zulässig sind. So lassen sich Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten vermeiden.
Nicht zwingend, aber Vorsicht ist geboten. Emojis können unterschiedlich interpretiert werden. Für rechtlich bindende Absprachen empfiehlt sich immer eine klare Formulierung in Textform ohne Symbole.
Als Kanzlei für das Handelsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz ist SBS Legal der richtige Ansprechpartner rum um das Vertragsrecht.
Die Entscheidung zeigt: Auch WhatsApp-Nachrichten können juristisch verbindlich sein, doch nicht jede Nachricht enthält eine rechtswirksame Erklärung. SBS Legal Rechtsanwälte aus Hamburg unterstützen Sie bei der sicheren Vertragsgestaltung – von der Vereinbarung wirksamer Schriftformklauseln bis zur rechtssicheren Nutzung digitaler Kommunikationsmittel. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Vertragsrecht, um Risiken durch unklare Nachrichten und Emojis zu vermeiden.
Sichern Sie Ihre Verträge rechtssicher ab – Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Hamburg berät Sie auch zu digitalen Kommunikationsformen.