SBS Firmengruppe Logos

| Gesellschaftsrecht

Unverzügliche Einreichung der Gesellschafterliste


Unverzüglich eingereichte Gesellschafterliste führt zu Wirksamkeit

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Damit stehen dem in der Gesellschafterliste im Handelsregister aufgeführten Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrecht zu. Ein neuer Gesellschafter kann erst dann wirksam eine Rechtshandlung vornehmen, wenn eine Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. Ausnahmsweise kann auch die im Nachhinein unverzüglich eingereichte Gesellschafterliste zur Wirksamkeit der Rechtshandlung des neuen Gesellschafters führen.

Legitimation der Gesellschafterliste

Sinn und Zweck der Gesellschafterliste ist es mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) besteht die Pflicht unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung bezüglich der Anteilseigener eine neue Gesellschafterliste zu erstellen. Nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Anteilseigener ist gegenüber der Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils legitimiert.

Die Legitimationswirkung hat eine unwiderlegbare Vermutung zur Folge. Es wird vermutet, dass die in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter, unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage, Gesellschafter sind. Die Gesellschafter können ihre Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn sie in der Gesellschafterliste eingetragen sind. Sind Gesellschafter noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen, gelten ihre Rechtshandlungen gem. §16 Absatz 1 Satz 2 GmbHG nur dann als wirksam, wenn die entsprechende neue Gesellschafterliste unverzüglich nach der vorgenommenen Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

Welche Frist noch als unverzüglich gilt und auch die Frage der Zurechnung verspäteter notarieller Einreichungen war bislang noch umstritten. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat diese beiden Fragestellungen nun in seinem Beschluss vom 20.03.2023 (2 Wx 56/22) entschieden.

Beschlüsse des neuen Gesellschafters sind unwirksam

Vor dem OLG Schleswig wurde über die Wirksamkeit von Beschlüssen eines Gesellschafters entschieden. Der neue Gesellschafter einer GmbH hatte unter anderem einen Beschluss über die Sitzverlegung der GmbH erlassen. Daraufhin hat er einen Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung der Gesellschaft beim Handelsregister gestellt. Dieser Antrag wurde von dem Handelsregister zurückgewiesen.

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass das Handelsregister die Sitzverlegung zu Recht zurückgewiesen hat, da der neue Gesellschafter zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Sitzverlegung noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen war.

Die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste mit dem neuen Anteilseigener erfolgte durch eine Notarin. Die Notarin hat die Gesellschafterliste allerdings nicht mehr unverzüglich nach dem Beschluss zur Sitzverlegung eingereicht, sodass der Beschluss auch nicht gem. §16 Absatz 1 Satz 2 GmbHG wirksam wurde.


Unverzügliche Einreichung - Höchstens zwei Wochen Zeit

Damit ein Beschluss oder eine Rechtshandlung noch als von Anfang an wirksam angesehen werden kann, muss die Einreichung der Gesellschafterliste unverzüglich erfolgen. Zur Ermittlung, ob die geforderte Unverzüglichkeit vorliegt, ist die Einreichung der Gesellschafterliste entscheidend. Es ist nicht ausschlaggebend, wann die Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen wird, sondern allein der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafterliste eingereicht wird.

Im vom OLG Schleswig beschlossenen Fall erfolgte die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister durch die beurkundende Notarin knapp vier Wochen nach der Beschlussfassung des Gesellschafters zur Sitzverlegung der GmbH. Dies war nach Ansicht des OLG Schleswig nicht mehr unverzüglich. Unverzüglich ist die Einreichung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Nach dem OLG Schleswig ist das der Fall, wenn eine Einreichung beim Handelsregister innerhalb von höchstens zwei Wochen nach der Vornahme der Rechtshandlung des neuen Gesellschafters erfolgt.

Die zweiwöchige Frist wird damit begründet, dass ohnehin Rechtshandlung nur dann wirksam sind, wenn sie durch einen Gesellschafter erfolgen, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Möglichkeit, die Gesellschafterliste unverzüglich nach der vorgenommenen Rechtshandlung einzureichen und damit die Wirksamkeit der Rechtshandlung herbeizuführen, ist dabei lediglich eine Ausnahme. Diese Ausnahme muss entsprechend einschränkend betrachtet werden, sodass eine Einreichung nach der zwei wöchigen Frist nicht mehr von der Ausnahme gedeckt sein kann. Eine längere Frist würde außerdem dem Sinn und Zweck der Vorschrift, also der Transparenz und Rechtssicherheit unterlaufen.

Zurechnung der verspäteten Einreichung durch die Notarin

Das OLG Schleswig hat im Fall der GmbH außerdem entschieden, dass die verspätete Einreichung der Gesellschafterliste durch die Notarin, der anzumeldenden Person zuzurechnen ist. Notare sind zur Einreichung verpflichtet und werden für den Erwerber des Geschäftsanteils als anmeldende Person und Vertreter im Registerverfahren tätig. Es gilt die Vermutung, dass Notare zur Antragstellung, Antragsergänzung und Antragsrücknahme als bevollmächtigt gelten, soweit die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung vom Notar beurkundet oder beglaubigt ist. Dementsprechend wird das schuldhafte Zögern der Notare dem anzumeldenden Gesellschafter zugerechnet.

Damit hat das OLG Schleswig in seinem Beschluss gleich zwei umstrittene Fragestellungen entschieden. 


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Wollen Sie einen Gesellschafterwechsel vornehmen oder gar ein Unternehmen gründen? Sind Sie sich unsicher über die formalen Richtlinien und Fristen? Benötigen Sie Informationen und Hilfe zur richtigen Fassung eines Gesellschafterbeschlusses? Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht von SBS LEGAL verfügen über eine langjährige Expertise im Bereich des Gesellschaftsrecht. Unser Team berät Sie zu allen Fragestellungen und Belangen des Gesellschaftsrechts und bietet Ihnen professionelle und kompetente Ansprechpartner.

Haben Sie noch Fragen zum Gesellschaftsrecht?

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL? Zögern Sie nicht uns auf unseren vielfältigen Wegen zu kontaktieren. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch, via WhatsApp oder per E-Mail.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht